Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Weiss Jörg, geb. am 7. September 1951, von Zug, Angestellter, wohnhaft in HK-Sai Kung, G-2/F DD228, Lot 1, Wong Keng Tsai: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 23. Mai 2002 aufgrund des am 2. Mai 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 330 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 400 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird der Berechtigten erstattet.

20. August 2002

2002-1765

Eidgenössische Oberzolldirektion

5579