Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

Schweizerisches Strafgesetzbuch Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19981, beschliesst: I Das erste Buch des Strafgesetzbuches2 erhält die folgende neue Fassung:

Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen Erster Teil: Verbrechen und Vergehen Erster Titel: Geltungsbereich Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2

2. Zeitlicher Geltungsbereich

1

Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2

Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.

Art. 3

3. Räumlicher Geltungsbereich.

Verbrechen oder Vergehen im Inland

1 2

1

Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

BBl 1999 1979 SR 311.0

8240

2002-2705

Strafgesetzbuch

3 Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19503 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

a.

das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;

b.

die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

4 Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.

Art. 4 Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat

1

Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265­278) begeht.

2

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.

Art. 5 Straftaten gegen Unmündige im Ausland

1

Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: a.

sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder Menschenhandel (Art. 196), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;

b.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), wenn das Opfer weniger als 14 Jahre alt war;

c.

qualifizierte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3), wenn die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten.

2

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK4, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:

3 4

SR 0.101 SR 0.101

8241

Strafgesetzbuch

a.

ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;

b.

die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

3

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist.

Art. 6 Gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten

1

Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a.

die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und

b.

der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.

2

Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.

3

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK5, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a.

ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;

b.

die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

4

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 7 Andere Auslandtaten

1

Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a.

5

SR 0.101

8242

die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;

Strafgesetzbuch

b.

der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und

c.

nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.

2

Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn: a.

das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder

b.

der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.

3

Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.

4

Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK6, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a.

ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;

b.

die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.

5

Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.

Art. 8 Begehungsort

1

Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

2

Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.

Art. 9

4. Persönlicher Geltungsbereich

6

1

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.

SR 0.101

8243

Strafgesetzbuch

2

Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafrechts7 vorbehalten.

Zweiter Titel: Strafbarkeit Art. 10 1. Verbrechen und Vergehen.

Begriff

1

Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.

2

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.

3

Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.

Art. 11

Begehen durch Unterlassen

1

Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.

2

Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a.

des Gesetzes;

b.

eines Vertrages;

c.

einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder

d.

der Schaffung einer Gefahr.

3

Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.

4

Das Gericht kann die Strafe mildern.

Art. 12 2. Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Begriffe

7

1

Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.

Die mit dieser Vorlage verbundene Vorlage Jugendstrafgesetz ist im Zeitpunkt der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzes noch nicht verabschiedet, soll aber gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetz in Kraft gesetzt werden.

8244

Strafgesetzbuch

2

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

3

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Art. 13 Sachverhaltsirrtum

1

Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.

2

Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.

Art. 14

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 15 Rechtfertigende Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Entschuldbare Notwehr

1

Art. 16 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

2

Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 17 Rechtfertigender Notstand

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.

8245

Strafgesetzbuch

Art. 18 Entschuldbarer Notstand

1

Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.

2

War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

Art. 19

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit

1

War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.

2

War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.

3

Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59­61, 63, 64, 67 und 67b getroffen werden.

4

Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1­3 nicht anwendbar.

Art. 20

Zweifelhafte Schuldfähigkeit

Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.

Art. 21

Irrtum über die Rechtswidrigkeit

Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.

4. Versuch.

Strafbarkeit des Versuchs

1

Art. 22 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.

2

Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.

8246

Strafgesetzbuch

Art. 23 Rücktritt und tätige Reue

1

Führt der Täter aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder trägt er dazu bei, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Bestrafung absehen.

2

Sind an einer Tat mehrere Täter oder Teilnehmer beteiligt, so kann das Gericht die Strafe dessen mildern oder von der Bestrafung dessen absehen, der aus eigenem Antrieb dazu beiträgt, die Vollendung der Tat zu verhindern.

3

Das Gericht kann die Strafe auch mildern oder von der Bestrafung absehen, wenn der Rücktritt des Täters oder des Teilnehmers die Vollendung der Tat verhindert hätte, diese aber aus anderen Gründen ausbleibt.

4

Bemüht sich einer von mehreren Tätern oder Teilnehmern aus eigenem Antrieb ernsthaft, die Vollendung der Tat zu verhindern, so kann das Gericht seine Strafe mildern oder von seiner Bestrafung absehen, wenn die Tat unabhängig von seinem Tatbeitrag begangen wird.

Art. 24

5. Teilnahme.

Anstiftung

1

Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.

2

Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.

Art. 25 Gehilfenschaft

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.

Art. 26

Teilnahme am Sonderdelikt

Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder erhöht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft.

Art. 27

Persönliche Verhältnisse

Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.

8247

Strafgesetzbuch

Art. 28 6. Strafbarkeit der Medien

1

Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.

2

Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

3

Hat die Verröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.

4

Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.

Art. 28a

Quellenschutz

1

Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.

2

Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a.

das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder

b.

ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111­ 113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Ziffer 3, 260ter, 305bis, 305ter und 322ter­322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19518 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.

Art. 29 7. Vertretungsverhältnisse

8

Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt:

SR 812.121

8248

Strafgesetzbuch

a.

als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person;

b.

als Gesellschafter;

c.

als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma; oder

d.

ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter.

Art. 30 8. Strafantrag.

Antragsrecht

1

Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen.

2

Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Ist sie bevormundet, so steht das Antragsrecht auch der Vormundschaftsbehörde zu.

3

Ist die verletzte Person unmündig oder entmündigt, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.

4

Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu.

5 Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.

Art. 31 Antragsfrist

Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

Art. 32

Unteilbarkeit

Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.

Rückzug

1

Art. 33 Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist.

2

Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen.

3

Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.

8249

Strafgesetzbuch

4

Erhebt ein Beschuldigter gegen den Rückzug des Strafantrages Einspruch, so gilt der Rückzug für ihn nicht.

Dritter Titel: Strafen und Massnahmen Erstes Kapitel: Strafen Erster Abschnitt: Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit, Freiheitsstrafe Art. 34 1. Geldstrafe.

Bemessung

1

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.

2

Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

3

Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.

4

Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.

Art. 35 Vollzug

1

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von 1­12 Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern.

2

Besteht der begründete Verdacht, dass der Verurteilte sich der Vollstreckung der Geldstrafe entziehen wird, so kann die Vollzugsbehörde die sofortige Bezahlung oder eine Sicherheitsleistung verlangen.

3

Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

Art. 36

Ersatzfreiheitsstrafe

1

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird.

2

Wurde die Geldstrafe durch eine Verwaltungsbehörde verhängt, so entscheidet das Gericht über die Ersatzfreiheitsstrafe.

8250

Strafgesetzbuch

3

Kann der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen: a.

die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder

b.

den Tagessatz herabszusetzen; oder

c.

gemeinnützige Arbeit anzuordnen.

4

Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37, 38 und 39 Absatz 2 anwendbar.

5

Soweit der Verurteilte die Geldstrafe trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Tagessatz nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

Art. 37

2. Gemeinnützige Arbeit.

Inhalt

1

Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen.

2

Die gemeinnützige Arbeit ist zu Gunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen zu leisten. Sie ist unentgeltlich.

Art. 38

Vollzug

Die Vollzugsbehörde bestimmt dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat.

Umwandlung

1

Art. 39 Soweit der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend dem Urteil oder den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen leistet, wandelt sie das Gericht in Geld- oder Freiheitsstrafe um.

2

4 Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen 1 Tagessatz Geldstrafe oder 1 Tag Freiheitsstrafe.

3

Freiheitsstrafe darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.

8251

Strafgesetzbuch

Art. 40 3. Freiheitsstrafe.

Im Allgemeinen

Die Dauer der Freiheitsstrafe beträgt in der Regel mindestens sechs Monate; die Höchstdauer beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.

Kurze unbedingte Freiheitsstrafe

1

Art. 41 Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42) nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann.

2

Es hat diese Strafform näher zu begründen.

3

Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe an Stelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder nicht geleisteter gemeinnütziger Arbeit (Art. 39).

Zweiter Abschnitt: Bedingte und teilbedingte Strafen Art. 42 1. Bedingte Strafen

1

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2

Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

3

Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.

4

Eine bedingte Strafe kann mit einer Geldstrafe verbunden werden.

Art. 43 2. Teilbedingte Strafen

8252

1

Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

Strafgesetzbuch

2

Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.

3

Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen.

Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.

Art. 44 3. Gemeinsame Bestimmungen.

Probezeit

1

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

2

Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3

Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.

Art. 45

Bewährung

Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

Nichtbewährung

1

Art. 46 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind.

2

Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

3

Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.

4

Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3­5 anwendbar.

8253

Strafgesetzbuch

5

Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Dritter Abschnitt: Strafzumessung Art. 47 1. Grundsatz

1

Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.

2

Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Art. 48 2. Strafmilderung. Gründe

Das Gericht mildert die Strafe, wenn: a.

der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen, 2. in schwerer Bedrängnis, 3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung, 4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;

b.

der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;

c.

der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;

d.

der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;

e.

das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.

Art. 48a Wirkung

1

Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.

2

Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.

8254

Strafgesetzbuch

Art. 49 3. Konkurrenz

1

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

2

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

3

Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.

Art. 50

4. Begründungspflicht

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.

Art. 51

5. Anrechnung der Untersuchungshaft

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung Art. 52 1. Gründe.

Fehlendes Strafbedürfnis

Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

Art. 53

Wiedergutmachung

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

8255

Strafgesetzbuch

a.

die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42) erfüllt sind; und

b.

das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

Art. 54 Betroffenheit des Täters durch seine Tat

Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.

2. Gemeinsame Bestimmungen

1

Art. 55 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.

2

Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.

Zweites Kapitel: Massnahmen Erster Abschnitt: Therapeutische Massnahmen und Verwahrung Art. 56 1. Grundsätze

1

Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn: a.

eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;

b.

ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und

c.

die Voraussetzungen der Artikel 59­61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2

Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

3

Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über: a.

8256

die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

Strafgesetzbuch

b.

die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und

c.

die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4

Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.

5

Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.

6

Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

Art. 56a

Zusammentreffen von Massnahmen

1

Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert.

2

Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen.

Art. 57 Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen

1

Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.

2

Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.

3

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.

Art. 58 Vollzug

1

Ist die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 oder Artikel 63 zu erwarten, so kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten.

2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59­61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.

Art. 59 2. Stationäre therapeutische Massnahmen.

Behandlung von psychischen Störungen

1

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a.

der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und 8257

Strafgesetzbuch

b.

zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

3

Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so erfolgt die Behandlung, solange dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist, in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung, einer geschlossenen Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer getrennten Abteilung einer Anstalt nach Artikel 76 Absatz 2.

4

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

Art. 60 Suchtbehandlung 1

Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a.

der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und

b.

zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung.

3

Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen.

4

Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten.

8258

Strafgesetzbuch

Art. 61 Massnahmen für junge Erwachsene

1

War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn: a.

der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; und

b.

zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.

3

Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Ausund Weiterbildung zu fördern.

4

Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.

5

Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Art. 62

Bedingte Entlassung

1

Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

2

Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

3

Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

4

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

8259

Strafgesetzbuch

a.

bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;

b.

bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.

5

Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

6

Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.

Art. 62a Nichtbewährung

1

Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Vollzugsbehörde: a.

die Rückversetzung anordnen;

b.

die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anordnen; oder

c.

die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen.

2

Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit einer zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe aus.

3

Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen.

4

Die Rückversetzung dauert für die Massnahme nach Artikel 59 höchstens fünf Jahre, für die Massnahmen nach den Artikeln 60 und 61 höchstens zwei Jahre.

5

Sieht das Gericht von einer Rückversetzung oder einer neuen Massnahme ab, so kann es:

8260

a.

den bedingt Entlassenen verwarnen;

b.

eine ambulante Behandlung oder Bewährungshilfe anordnen;

c.

dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen; und

d.

die Probezeit bei einer Massnahme nach Artikel 59 um ein bis fünf Jahre, bei einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre verlängern.

Strafgesetzbuch

6

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3­5 anwendbar.

Art. 62b

Endgültige Entlassung

1

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

2

Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.

3

Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr vollzogen.

Art. 62c

Aufhebung der Massnahme

1

Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: a.

deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;

b.

die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind; oder

c.

eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

2

Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug aufzuschieben.

3

An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

4

Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.

5

Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der Vormundschaftsbehörde mit.

6

Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen offensichtlich besser begegnen.

8261

Strafgesetzbuch

Art. 62d Prüfung der Entlassung und der Aufhebung

1

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein.

2

Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

Art. 63

3. Ambulante Behandlung.

Voraussetzungen und Vollzug

1

Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a.

der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und

b.

zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2

Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

3

Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwi Monate dauern.

4

Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.

8262

Strafgesetzbuch

Art. 63a Aufhebung der Massnahme

1

Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.

2

Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn: a.

sie erfolgreich abgeschlossen wurde;

b.

deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder

c.

die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.

3

Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.

4

Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3­5 anwendbar.

Art. 63b Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe

1

Ist die ambulante Behandlung erfolgreich abgeschlossen, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen.

2 Wird die ambulante Behandlung wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 Bst. b), Erreichen der gesetzlichen Höchstdauer (Art. 63a Abs. 2 Bst. c) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3) aufgehoben, so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

3 Erscheint die in Freiheit durchgeführte ambulante Behandlung für Dritte als gefährlich, so wird die aufgeschobene Freiheitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzugs der Freiheitsstrafe weitergeführt.

4

Das Gericht entscheidet darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so schiebt es den Vollzug auf.

5

An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Artikeln 59­61 anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.

8263

Strafgesetzbuch

Art. 64 4. Verwahrung.

Voraussetzungen und Vollzug

1

Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder eine andere mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedrohte Tat begangen hat, durch die er jemanden schwer geschädigt hat oder schädigen wollte und wenn:

2

a.

auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder

b.

auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus.

3

Die zuständige Behörde prüft zum Zeitpunkt, in welchem der Täter voraussichtlich aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen werden und die Verwahrung antreten kann, die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Behandlung nach Artikel 59. Diese Prüfung ist nach Antritt der Verwahrung alle zwei Jahre zu wiederholen.

4

Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.

Art. 64a Aufhebung und Entlassung

1

Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre. Für die Dauer der Probezeit kann Bewährungshilfe angeordnet und können Weisungen erteilt werden.

2

Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der Bewährungshilfe oder der Weisungen als notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um weitere zwei bis fünf Jahre verlängern.

3

Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probezeit ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Straftaten im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begehen könnte, so ordnet das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung an.

4

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3­5 anwendbar.

8264

Strafgesetzbuch

5

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 64b Prüfung der Entlassung

1

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei Jahren. Vorher hört sie den Täter an und holt einen Bericht der Leitung der Massnahmevollzugseinrichtung oder der Strafanstalt ein.

2

Der Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 64a Abs. 1) sowie über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Behandlung (Art. 64 Abs. 3) ist gestützt auf eine unabhängige sachverständige Begutachtung sowie nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zu treffen. Sachverständiger und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

Art. 65

5. Änderung der Sanktion

Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung die Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59­61 gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.

Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen Art. 66 1. Friedensbürgschaft

1

Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.

2

Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).

8265

Strafgesetzbuch

3

Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.

Art. 67

2. Berufsverbot

1

Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise verbieten.

2

Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines andern ausübt.

Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit ganz zu untersagen.

Art. 67a

Vollzug

1

Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59­61 und 64) wird auf die Dauer des Verbots nicht angerechnet.

2

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.

3

Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung des Berufsverbots.

4

Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.

5

Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen Behörde aufzuheben.

8266

Strafgesetzbuch

Art. 67b 3. Fahrverbot

Hat der Täter ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet und besteht Wiederholungsgefahr, so kann das Gericht neben einer Strafe oder einer Massnahme nach den Artikeln 59­64 den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für die Dauer von einem Monat bis zu fünf Jahren anordnen.

4. Veröffentlichung des Urteils

1

Art. 68 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.

2

Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.

3

Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.

4

Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 69 5. Einziehung.

a. Sicherungseinziehung

1

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2

Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.

Art. 70

b. Einziehung von Vermögenswerten.

Grundsätze

1

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

2

Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

8267

Strafgesetzbuch

3

Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

4 Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.

5 Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.

Art. 71 Ersatzforderungen

1

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.

2

Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.

3

Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates.

Art. 72

Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation

Das Gericht verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

Art. 73

6. Verwendung zu Gunsten des Geschädigten

8268

1

Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: a.

die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;

b.

eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;

Strafgesetzbuch

c.

Ersatzforderungen;

d.

den Betrag der Friedensbürgschaft.

2

Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.

3

Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.

Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen Art. 74 1. Vollzugsgrundsätze

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.

2. Vollzug von Freiheitsstrafen.

Grundsätze

1

Art. 75 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

2

Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten.

3

Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.

4

Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

5

Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.

6

Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn: 8269

Strafgesetzbuch

a.

sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;

b.

der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und

c.

damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.

Art. 75a Besondere Sicherheitsmassnahmen

1

Im Hinblick auf die Wahl des Vollzugsortes, die Urlaubsgewährung und die bedingte Entlassung beurteilt die Kommission nach den Artikeln 62d Absatz 2 und 64b Absatz 2 die Gemeingefährlichkeit von Gefangenen, die eine Straftat begangen haben, welche mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedroht ist.

2

Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn der Gefangene jemanden schwer geschädigt hat oder schädigen wollte und die Gefahr besteht, dass er flieht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten dieser Art begeht.

Art. 76 Vollzugsort

1

Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.

2

Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.

Art. 77

Normalvollzug

Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.

Arbeitsexternat und Wohnexternat

1

Art. 77a Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

2

Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.

8270

Strafgesetzbuch

3

Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

Art. 77b Halbgefangenschaft

Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.

Art. 78

Einzelhaft

Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden: a. bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche; b. zum Schutz des Gefangenen oder Dritter; c. als Disziplinarsanktion.

Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen

1

Art. 79 Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von weniger als sechs Monaten werden in der Regel in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen.

2

Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können auf Gesuch hin tageweise vollzogen werden. Die Strafe wird in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage des Gefangenen fallen.

3 Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug können auch in einer besonderen Abteilung eines Untersuchungsgefängnisses vollzogen werden.

Art. 80 Abweichende Vollzugsformen

1

Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: a.

wenn der Gesundheitzustand des Gefangenen dies erfordert;

b.

bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;

8271

Strafgesetzbuch

c.

zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.

2

Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.

Art. 81

Arbeit

1

Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.

2

Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.

Art. 82 Aus- und Weiterbildung

Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.

Arbeitsentgelt

1

Art. 83 Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt.

2

Der Gefangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Das Arbeitsentgelt darf weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. Jede Abtretung und Verpfändung des Arbeitsentgeltes ist nichtig.

3

Nimmt der Gefangene an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält er eine angemessene Vergütung.

Art. 84

Beziehungen zur Aussenwelt

1

Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.

2

Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung einer Strafverfolgung.

8272

Strafgesetzbuch

3 Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.

4

Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden.

Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.

5

Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.

6

Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19639 über konsularische Beziehungen sowie andere für die Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und Briefverkehr.

Art. 85 Kontrollen und Untersuchungen

1

Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.

2

Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem medizinischem Personal vorzunehmen.

Art. 86 Bedingte Entlassung.

a. Gewährung

1

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

2

Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.

9

SR 0.191.02

8273

Strafgesetzbuch

3

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.

4

Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.

5

Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.

Art. 87

b. Probezeit

1

Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.

2

Die Vollzugsbehörde ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen.

3

Erfolgte die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, die wegen einer Straftat nach Artikel 64 Absatz 1 verhängt worden war, und erscheinen bei Ablauf der Probezeit die Bewährungshilfe oder Weisungen weiterhin notwendig, um der Gefahr weiterer Straftaten dieser Art zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Bewährungshilfe oder die Weisungen jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern oder für diese Zeit neue Weisungen anordnen. Die Rückversetzung in den Strafvollzug nach Artikel 95 Absatz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

Art. 88

c. Bewährung

Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

d. Nichtbewährung

1

Art. 89 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an.

2

Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Pro

8274

Strafgesetzbuch

bezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93­95).

3

Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3­5 anwendbar.

4

Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

5

Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen.

6

Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1­4 anwendbar.

7

Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar.

Art. 90

3. Vollzug von Massnahmen

1

Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59­61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: a.

als vorübergehende therapeutische Massnahme;

b.

zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;

c.

als Disziplinarsanktion.

2

Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.

3

Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81­83 sind sinngemäss anwendbar.

4

Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.

5

Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.

8275

Strafgesetzbuch

Art. 91 4. Gemeinsame Bestimmungen.

Disziplinarrecht

1

Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.

2

Disziplinarsanktionen sind: a.

der Verweis;

b.

der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; sowie

c.

der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3

Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.

Art. 92

Unterbrechung des Vollzugs

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen darf aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.

Fünfter Titel: Bewährungshilfe, Weisungen und freiwillige soziale Betreuung Art. 93 Bewährungshilfe

1 Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.

2 Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind, haben über ihre Wahrnehmungen zu schweigen. Sie dürfen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person Dritten nur geben, wenn die betreute Person oder die für die Bewährungshilfe zuständige Person schriftlich zustimmt.

3

Die Behörden der Strafrechtspflege können bei der für die Bewährungshilfe zuständigen Behörde einen Bericht über die betreute Person einholen.

8276

Strafgesetzbuch

Art. 94 Weisungen

Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

Gemeinsame Bestimmungen

1

Art. 95 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der für die Bewährungshilfe und die Kontrolle der Weisungen zuständigen Behörde einholen. Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.

2

Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.

3

Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.

4

Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3: a.

die Probezeit um die Hälfte verlängern;

b.

die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;

c.

die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.

5

Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

Art. 96 Soziale Betreuung

Die Kantone stellen für die Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzugs eine soziale Betreuung sicher, die freiwillig in Anspruch genommen werden kann.

8277

Strafgesetzbuch

Sechster Titel: Verjährung Art. 97 1. Verfolgungsverjährung.

Fristen

1

Die Strafverfolgung verjährt in: a.

30 Jahren, wenn die Tat mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist;

b.

15 Jahren, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist;

c.

sieben Jahren, wenn die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist.

2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 189­191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

3

Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.

4

Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und unmündigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Strafverfolgungen nach den Artikeln 111­113, 122, 189­191, 195 und 196, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1­4, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 200110 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Art. 98 Beginn

Die Verjährung beginnt: a.

mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;

b.

wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;

c.

wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.

Art. 99 2. Vollstreckungsverjährung.

Fristen

10

1

Die Strafen verjähren in: a.

30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;

AS 2002 2993, 3146

8278

Strafgesetzbuch

2

b.

25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;

c.

20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;

d.

15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;

e.

fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich: a.

um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;

b.

um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.

Art. 100 Beginn

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

3. Unverjährbarkeit

1

Art. 101 Keine Verjährung tritt ein für Verbrechen, die: a.

auf die Ausrottung oder Unterdrückung einer Bevölkerungsgruppe aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ihrer ethnischen, sozialen oder politischen Zugehörigkeit gerichtet waren;

b.

in den Genfer Übereinkommen vom 12. August 194911 und den andern von der Schweiz ratifizierten internationalen Vereinbarungen über den Schutz der Kriegsopfer als schwer bezeichnet werden, sofern die Tat nach Art ihrer Begehung besonders schwer war; oder

c.

als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen von Katastrophen oder in Verbindung mit Geiselnahmen.

2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 97 und 98 verjährt, so kann das Gericht die Strafe mildern.

11

SR 0.518.12, 0.518.23, 0.518.42, 0.518.51

8279

Strafgesetzbuch

3

Die Absätze 1 und 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war.

Siebenter Titel: Verantwortlichkeit des Unternehmens Art. 102 Strafbarkeit

1

Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Milllionen Franken bestraft.

2 Handelt es sich um eine Straftat nach den Artikeln 260ter, 305bis, 322ter, 322quinquies oder 322septies, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen bestraft, wenn dem Unternehmen vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

3

Das Gericht bemisst die Busse insbesondere nach der Schwere der Tat und der Schwere des Organisationsmangels und des angerichteten Schadens sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

4

Als Unternehmen im Sinne dieses Titels gelten: a.

juristische Personen des Privatrechts;

b.

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gebietskörperschaften;

c.

Gesellschaften;

d.

Einzelfirmen.

Art. 102a Strafverfahren

1

In einem Strafverfahren gegen das Unternehmen wird dieses von einer einzigen Person vertreten, die uneingeschränkt zur Vertretung des Unternehmens in zivilrechtlichen Angelegenheiten befugt ist.

Bestellt das Unternehmen nicht innert angemessener Frist einen derartigen Vertreter, so bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht, wer von den zur zivilrechtlichen Vertretung befugten Personen das Unternehmen im Strafverfahren vertritt.

2

Der Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, kommen die gleichen Rechte und Pflichten wie einem Beschuldigten zu. Die

8280

Strafgesetzbuch

andern Personen nach Absatz 1 sind im Strafverfahren gegen das Unternehmen nicht zur Aussage verpflichtet.

3

Wird gegen die Person, die das Unternehmen im Strafverfahren vertritt, wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts eine Strafuntersuchung eröffnet, so ist vom Unternehmen ein anderer Vertreter zu bezeichnen. Nötigenfalls bestimmt die Untersuchungsbehörde oder das Gericht zur Vertretung eine andere Person nach Absatz 1 oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht, eine geeignete Drittperson.

Zweiter Teil: Übertretungen Art. 103 Begriff

Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

Art. 104

Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils

Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

Keine oder bedingte Anwendbarkeit

1

Art. 105 Die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102 und 102a) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.

2

Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.

3

Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59­61 und 64), das Berufsverbot (Art. 67) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.

Art. 106

Busse

1

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.

2

Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.

3

Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

4

Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

8281

Strafgesetzbuch

5

Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2­5 sinngemäss anwendbar.

Art. 107

Gemeinnützige Arbeit

1

Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden anordnen.

2

Die Vollzugsbehörde bestimmt eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb der die gemeinnützige Arbeit zu leisten ist.

3

Leistet der Verurteilte die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht, so ordnet das Gericht die Vollstreckung der Busse an.

Art. 109

Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.

Dritter Teil: Begriffe Art. 110 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.

2

Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.

3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.

4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.

5 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.

6

Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.

8282

Strafgesetzbuch

7

Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.

II Das zweite Buch des Strafgesetzbuches12 wird wie folgt geändert: 1. Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Bestimmungen werden wie folgt geändert: Begriffe und Ausdrücke, die ersetzt werden: 1

In den Artikeln 111, 140 Ziffern 3 und 4, 185 Ziffern 2 und 3, 189 Absatz 3, 190 Absatz 3, 221 Absatz 2 und 266 Ziffer 2 erster und zweiter Satz wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe» ersetzt. In den Artikeln 185 Ziffer 3 und 266 Ziffer 2 zweiter Satz wird der Ausdruck «lebenslängliches» durch «lebenslängliche» und der Ausdruck «lebenslänglichem» durch «lebenslänglicher» ersetzt.

2

In den folgenden Artikeln wird der Ausdruck «Gefängnis» bzw. «Gefängnis oder (mit) Busse» bzw. «Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt: Artikel 114, 116, 117, 118 Absatz 3, 123 Ziffer 1 und 2, 125 Absatz 1, 128, 128bis, 133 Absatz 1, 135 Absatz 1, 136, 137 Ziffer 1, 141, 141bis, 142 Absatz 1, 143bis, 144 Absatz 1, 144bis Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2 erster Satz, 145, 149, 150, 151, 152, 153, 155 Ziffern 1 und 2, 158 Ziffer 1 erster Satz, 159, 161 Ziffer 1, 161bis, 162, 163 Ziffer 2, 164 Ziffer 2, 166, 167, 168 Absätze 1 und 2, 169, 170, 174 Ziffer 1, 179bis, 179quater, 179sexies Ziffer 1, 179novies, 180, 181, 186, 187 Ziffer 4, 188 Ziffer 1, 192 Absatz 1, 193 Absatz 1, 197 Ziffern 1 und 3 erster Satz, 213 Absatz 1, 215, 217 Absatz 1, 219 Absatz 1, 220, 221 Absatz 3, 222 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2, 224 Absatz 2, 227 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2, 228 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2, 229 Absatz 2, 230 Ziffer 2, 231 Ziffer 2, 232 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 233 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 234 Absatz 2, 235 Ziffer 1 erster Satz, 236 Absatz 1 erster Satz, 237 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 238 Absatz 2, 239 Ziffern 1 und 2, 240 Absatz 2, 241 Absatz 2, 242 Absätze 1 und 2, 244 Absatz 1, 245 Ziffer 1 erster Satz und Ziffer 2, 246, 247, 251 Ziffer 2, 252, 256, 257, 258, 259 Absätze 1 und 2, 260 Absatz 1, 261bis, 262 Ziffern 1 und 2, 263 Absatz 2, 267 Ziffer 3, 270, 272 Ziffer 1, 274 Ziffer 1 erster Satz, 275bis, 275ter, 276 Ziffer 1, 277 Ziffer 2, 279, 280, 281, 282 Ziffer 1, 283, 285 Ziffern 1 und 2 erster Satz, 287, 289, 290, 291 Absatz 1, 296, 297, 298, 299 Ziffern 1 und 2, 301 Ziffer 1, 303 Ziffer 2, 304 Ziffer 1, 305 Absatz 1, 305bis Ziffer 1, 306 Absatz 1, 310 Ziffern 1 und 2 erster Satz, 313, 318 Ziffer 1 erster und zweiter Satz, 319, 320 Ziffer 1 erster Satz und 321 Ziffer 1 erster Satz, 321ter Absatz 1, 322bis erster Satz, 322quinquies und 322sexies.

3

In den Artikeln 115, 118 Absatz 1, 127, 129, 138 Ziffer 1 erster Satz, 139 Ziffer 1, 142 Absatz 2, 143 Absatz 1, 146 Absatz 1, 147 Absatz 1, 156 Ziffer 1, 157 Ziffer 1, 158 Ziffer 2, 160 Ziffer 1 erster Satz, 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 183 Ziffer 1, 187 Ziffer 1, 196 Absatz 2, 248, 251 Ziffer 1, 253, 254 Absatz 1, 260bis Absatz 1, 260ter 12

SR 311.0

8283

Strafgesetzbuch

Ziffer 1, 267 Ziffer 2, 268, 307 Absatz 1, 312, 317 Ziffer 1, 322ter, 322quater und 322septies wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

4 In den Artikeln 118 Absatz 2, 144 Absatz 3 erster Satz, 144bis Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 zweiter Satz, 156 Ziffer 2, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 dritter Satz, 190 Absatz 1, 231 Ziffer 1 zweiter Satz, 232 Ziffer 1 zweiter Satz, 233 Ziffer 1 zweiter Satz, 237 Ziffer 1 zweiter Satz und 244 Absatz 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe von einem Jahr» ersetzt.

5

In den Artikeln 120 Absatz 1, 126 Absatz 1, 172ter Absatz 1, 179, 179septies, 198, 199, 282bis, 292, 293 Absatz 1, 322bis zweiter Satz, 323, 325, 325bis, 326ter, 326quater, 328 Ziffer 1 und 329 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Haft oder (mit) Busse» durch «Busse» ersetzt.

6

In den Artikeln 134, 148 Absatz 1, 165 Ziffer 1, 225 Absatz 1, 266bis Absatz 1 und 275 wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu fünf Jahren» durch «Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

7

In den Artikeln 135 Absatz 3, 197 Ziffer 4, 229 Absatz 1 und 230 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Gefängnis und Busse.» durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.» ersetzt.

8

In den Artikeln 138 Ziffer 2, 189 Absatz 1, 191 und 195 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

9

In den Artikeln 139 Ziffer 2, 146 Absatz 2, 147 Absatz 2, 148 Absatz 2 und 160 Ziffer 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Gefängnis nicht unter drei Monaten» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen» ersetzt.

10

In den Artikeln 139 Ziffer 3, 140 Ziffer 1 erster Satz und 226 Absatz 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten» durch «Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen» ersetzt.

11

In den Artikeln 265, 266 Ziffer 1 und 267 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren» durch «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr» ersetzt.

12

In Artikel 140 Ziffer 2 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr» und in den Artikeln 156 Ziffer 4, 184, 185 Ziffer 1, 221 Absatz 1, 223 Ziffer 1 erster Satz, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 erster Satz, 228 Ziffer 1 erster Satz, 240 Absatz 1, 266bis Absatz 2, 271 Ziffer 2, 272 Ziffer 2 erster Satz, 274 Ziffer 1 zweiter Satz wird der Ausdruck «Zuchthaus» durch «Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr» ersetzt.

13

In den Artikeln 173 Ziffer 1, 194 Absatz 1, 261, 263 Absatz 1 und 278 wird der Ausdruck «Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse» durch «Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen» ersetzt.

14

In den Artikeln 226 Absätze 2 und 3 und 234 Absatz 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder (mit) Gefängnis nicht unter einem Monat» durch 8284

Strafgesetzbuch

«Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen» ersetzt.

15 In den Artikeln 238 Absatz 1, 269, 271 Ziffer 3, 276 Ziffer 2, 277 Ziffer 1, 300 und 303 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Zuchthaus oder (mit) Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe oder Geldstrafe» ersetzt.

16 In den nachstehenden Strafbestimmungen werden die Strafdrohungen neu umschrieben:

Art. 112 ..., so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Art. 113 ... , so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Art. 122 ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 135 Abs. 1bis 1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...

Art. 150bis Abs. 1 1

... auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 161 Ziff. 2 2. ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 172bis ..., so kann der Richter diese in jedem Falle mit Geldstrafe verbinden.

Art. 174 Ziff. 2 2. ..., so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 177 Abs. 1 1

..., wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

8285

Strafgesetzbuch

Art. 179ter ... wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 196 Abs. 1 und 3 1

... wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

3

In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen.

Art. 197 Ziff. 3bis 3bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...

Art. 219 Abs. 2 2

..., so kann statt auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf Busse erkannt werden.

Art. 231 Ziff. 1 erster Satz 1. ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. ...

Art. 235 Ziff. 1 zweiter Satz 1. ..., so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. ...

Art. 241 Abs. 1

1

..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.

Art. 243 Abs. 1 und 2

1

... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

..., wird er mit Busse bestraft.

Art. 260quater ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.

8286

Strafgesetzbuch

Art. 263 Abs. 2 2

Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Art. 264 Abs. 1

1

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren wird bestraft, ...

Art. 271 Ziff. 1 1. ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Art. 273 ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen mit Freiheitstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Mit der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe verbunden werden.

Art. 282 Ziff. 2 2. ..., so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

Art. 285 Ziff. 2 zweiter Satz 2. ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 286 ... wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 305bis Ziff. 2 erster und zweiter Satz 2. ... ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. ...

Art. 305ter Abs. 1 1

..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

8287

Strafgesetzbuch

Art. 306 Abs. 2 2

..., so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen.

Art. 307 Abs. 2 und 3

2

..., so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

3

..., so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 310 Ziff. 2 zweiter Satz 2. ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

Art. 311 Ziff. 1 und 2 1. ..., werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.

2. ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Art. 314 ..., werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

Art. 330 ... wird mit Busse bestraft.

Art. 331 ... wird mit Busse bestraft.

17

In der nachstehenden Strafbestimmung wird der Strafrahmen wie folgt heraufgesetzt: Art. 294 ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

8288

Strafgesetzbuch

2. Die Bestimmungen mit Verweisungen auf das erste Buch und über die Verjährung werden wie folgt geändert: Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 1. ...

In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).

Art. 178 Abs. 2 2

Für das Erlöschen des Antragsrechts gilt Artikel 31.

Art. 185 Ziff. 4 und 5 zweiter Satz 4. Tritt der Täter von der Nötigung zurück und lässt er das Opfer frei, so kann er milder bestraft werden (Art. 48a).

5. ... Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

Art. 189 Abs. 2 letzter Satz 2

... Artikel 30 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

Art. 190 Abs. 2 letzter Satz 2

... Artikel 30 Absatz 4 ist nicht anwendbar.

Art. 260bis Abs. 3 zweiter Satz 3

... Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 260ter Ziff. 2 und 3 zweiter Satz 2. Der Richter kann die Strafe mildern (Art. 48a), ...

3. ... Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.

Art. 305 Abs. 1 und 1bis 1

Wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Artikeln 59­61, 63 und 64 vorgesehenen Massnahmen entzieht, ...

1bis

Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59­61, 63 oder 64 entzieht.

8289

Strafgesetzbuch

Art. 308 Abs. 1 und 2 1

... so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.

2

... so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).

Art. 322 Abs. 1 und 3 zweiter Satz 1

... sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3) bekannt zu geben.

3

... Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2 und 3) angegeben wird.

Art. 322bis

Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die ...

Art. 322octies Ziff. 1 Aufgehoben 3. Die folgenden Bestimmungen werden aufgehoben: Art. 172, 295, 326 Aufgehoben III Das dritte Buch des Strafgesetzbuches13 erhält die folgende neue Fassung:

Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes Erster Titel: Verhältnis dieses Gesetzes zu andern Gesetzen des Bundes und zu den Gesetzen der Kantone Art. 333 Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze

13

SR 311.0

8290

1

Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

Strafgesetzbuch

2

In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt: a.

Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;

b.

Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

c.

Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.

3

Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.

4

Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.

5

Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.

6

14

Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen: a.

Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.

b.

Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über 1 Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.

c.

Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.

d.

Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

SR 313.0

8291

Strafgesetzbuch

e.

Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.

f.

Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben.

7

Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Art. 334

Verweisung auf aufgehobene Bestimmungen

Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.

Gesetze der Kantone

1

Art. 335 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

2

Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

Zweiter Titel: Bundesgerichtsbarkeit und kantonale Gerichtsbarkeit Art. 336 1. Bundesgerichtsbarkeit.

Umfang

1

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen: a.15 die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen gerichtet sind; b.

15

die strafbaren Handlungen der Artikel 137­141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive und Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;

Bei Inkrafttreten des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR ...; AS ...; BBl 2002 8170) erhält Buchstabe a folgende Fassung: «a. die strafbaren Handlungen des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt sowie dessen Stellvertreter gerichtet sind;»

8292

Strafgesetzbuch

c.

die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;

d.

die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224­226;

e.

die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht;

f.

die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern Urkunden des Bundes, ausgenommen die Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs, in Betracht kommen;

g.

die strafbaren Handlungen des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind; ferner die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels und die von einem Behördemitglied oder Beamten des Bundes oder gegen den Bund verübten strafbaren Handlungen des achtzehnten und neunzehnten Titels und die Übertretungen der Artikel 329­331;

h.

die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.

2

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Handlungen des zwölften Titels bis.

3

Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesgerichts16 bleiben vorbehalten.

Art. 337 Bei organisiertem Verbrechen und Wirtschaftskriminalität

1

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Taten nach den Artikeln 260ter, 288, 305bis, 305ter, 315 und 316 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Taten begangen wurden: a.

zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder

b.

in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.

2

Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bundesanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn:

16

Bei Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 (SR ...; AS ...; BBl 2002 6493) wird «Bundesgericht» durch «Bundesstrafgericht» ersetzt.

8293

Strafgesetzbuch

a.

die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und

b.

keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.

3

Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.

Art. 338

2. Kantonale Gerichtsbarkeit

Die kantonalen Behörden verfolgen und beurteilen nach den Verfahrensbestimmungen der kantonalen Gesetze die unter dieses Gesetz fallenden strafbaren Handlungen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Dritter Titel: Kantonale Behörden: Sachliche und örtliche Zuständigkeit, Verfahren Art. 339 1. Sachliche Zuständigkeit

Die Kantone bestimmen die Behörden, denen die Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetze vorgesehenen, der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen obliegt.

2. Örtliche Zuständigkeit.

Gerichtsstand des Begehungsortes

1

Art. 340 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Liegt nur der Ort, wo der Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.

2

Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 341

Gerichtsstand bei Delikten durch Medien

8294

1

Bei einer strafbaren Handlung im Inland nach Artikel 28 sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienunternehmen seinen Sitz hat. Ist der Autor bekannt und hat er seinen Wohnort in der Schweiz, so sind auch die Behörden seines Wohnortes zuständig. In diesem Falle wird das Verfahren dort durchgeführt, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Bei Antragsdelikten kann der Antragsberechtigte zwischen den beiden Gerichtsständen wählen.

Strafgesetzbuch

2

Besteht kein Gerichtsstand nach Absatz 1, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Medienerzeugnis verbreitet wurde. Erfolgt die Verbreitung an mehreren Orten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

3

Kann der Täter an keinem dieser Orte vor Gericht gestellt werden, weil sein Wohnortskanton die Zuführung verweigert, so sind die Behörden des Wohnortes zuständig.

Art. 342

Gerichtsstand bei strafbaren Handlungen im Ausland

1

Ist die strafbare Handlung im Ausland begangen worden, oder ist der Ort der Begehung der Tat nicht zu ermitteln, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo der Täter wohnt. Hat der Täter keinen Wohnort in der Schweiz, so sind die Behörden des Heimatortes zuständig. Hat der Täter in der Schweiz weder Wohnort noch Heimatort, so ist der Gerichtsstand an dem Orte, wo der Täter betreten wird, begründet.

2

Ist keiner dieser Gerichtsstände begründet, so sind die Behörden des Kantons zuständig, der die Auslieferung veranlasst hat. Die kantonale Regierung bestimmt in diesem Falle die örtlich zuständige Behörde.

Art. 343

Gerichtsstand der Teilnehmer

1

Zur Verfolgung und Beurteilung der Anstifter und Gehilfen sind die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt.

2

Sind an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

Art. 344

Gerichtsstand bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

1

Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig.

Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird.

2

Ist jemand entgegen der Vorschrift über das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (Art. 49) von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch des Verurteilten eine Gesamtstrafe fest.

8295

Strafgesetzbuch

Art. 345 Streitiger Gerichtsstand

Ist der Gerichtsstand unter den Behörden mehrerer Kantone streitig, so bezeichnet das Bundesgericht17 den Kanton, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist.

3. Verfahren.

Verfahren der kantonalen Strafbehörden

1

Parlamentarische Immunität.

Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden

1

Art. 346 Die Kantone bestimmen das Verfahren vor den kantonalen Behörden.

2

Vorbehalten sind die Bestimmungen dieses und anderer Bundesgesetze.

Art. 347

Die Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195818 und des Garantiegesetzes vom 26. März 193419 bleiben vorbehalten.

2

Die Kantone bleiben berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, wonach: a.

die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufgehoben oder beschränkt wird;

b.

die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig gemacht und die Beurteilung in solchen Fällen einer besonderen Behörde übertragen wird.

Art. 348 Schutz der persönlichen Geheimsphäre

Jeder Kanton bezeichnet eine einzige richterliche Behörde zur Genehmigung der Überwachung nach Artikel 179octies.

Vierter Titel: Amtshilfe und Rechtshilfe Art. 349 1. Amtshilfe im Bereich der Polizei.

a. Automatisiertes Fahndungssystem (RIPOL)

17 18 19

1

Der Bund führt zusammen mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem (RIPOL) zur Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:

Bei Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 (SR ...; AS ...; BBl 2002 6493) wird «Bundesgericht» durch «Bundesstrafgericht» ersetzt.

SR 170.32 SR 170.21

8296

Strafgesetzbuch

a.

Verhaftung von Personen oder Ermittlung ihres Aufenthaltes zu Zwecken der Strafuntersuchung oder des Straf- und Massnahmenvollzugs;

b.

Anhaltung bei vormundschaftlichen Massnahmen oder fürsorgerischer Freiheitsentzug;

c.

Ermittlung des Aufenthaltes vermisster Personen;

d.

Kontrolle von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 193120 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;

e.

Bekanntgabe von Aberkennungen ausländischer Führerausweise;

f.

Ermittlung des Aufenthaltes von Führern von Motorfahrzeugen ohne Versicherungsschutz;

g.

Fahndung nach abhanden gekommenen Fahrzeugen und Gegenständen.

2

Folgende Behörden können im Rahmen von Absatz 1 über das RIPOL Ausschreibungen verbreiten: a.

das Bundesamt für Polizei;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen;

d.

das Bundesamt für Ausländerfragen;

e.

das Bundesamt für Flüchtlinge;

f.

die Oberzolldirektion;

g.

die Militärjustizbehörden;

h.

die Zivil- und Polizeibehörden der Kantone.

3

Personendaten aus dem RIPOL können für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 folgenden Behörden bekannt gegeben werden:

20

a.

den Behörden nach Absatz 2;

b.

den Grenzstellen;

c.

dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;

d.

den schweizerischen Vertretungen im Ausland;

e.

den Interpolstellen;

f.

den Strassenverkehrsämtern;

SR 142.20

8297

Strafgesetzbuch

4

g.

den kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

h.

weiteren Justiz- und Verwaltungsbehörden.

Der Bundesrat: a.

regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

b.

bestimmt die Behörden, welche Personendaten direkt ins RIPOL eingeben, solche direkt abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

c.

regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 350 b. Zusammenarbeit mit INTERPOL.

Zuständigkeit

1

Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.

2

Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.

Art. 351

Aufgaben

1

Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.

2

Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.

3

Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.

4

Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

8298

Strafgesetzbuch

Art. 352 Datenschutz

1

Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198121 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.

2

Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz.

3

Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.

Art. 353

Finanzhilfen und Abgeltungen

Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.

c. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen

1

Art. 354 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person miteinander verglichen werden.

2

Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen und bearbeiten: a.

das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;

b.

das Bundesamt für Polizei;

c.

die Grenzstellen;

d.

die Polizeibehörden der Kantone.

3

Folgenden Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 bekanntgegeben werden:

21 22

a.

den Behörden nach Absatz 2;

b.

der Bundesanwaltschaft;

c.

dem Bundesamt für Ausländerfragen;

d.

dem Bundesamt für Flüchtlinge.

SR 351.1 SR 235.1

8299

Strafgesetzbuch

4

Der Bundesrat: a.

regelt die Einzelheiten, insbesondere die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten, die Aufbewahrungsdauer der Daten und die Zusammenarbeit mit den Kantonen;

b.

bestimmt die Behörden, welche Personendaten im Abrufverfahren eingeben und abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden können;

c.

regelt die Verfahrensrechte der betroffenen Personen, insbesondere die Einsicht in ihre Daten sowie deren Berichtigung, Archivierung und Vernichtung.

Art. 355 d. Informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei

1

Das Bundesamt für Polizei betreibt ein informatisiertes Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS). Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten. Die Daten im IPAS dürfen nur bearbeitet werden, um: a.

festzustellen, ob im Bundesamt über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;

b.

Daten über die Geschäfte des Bundesamtes zu bearbeiten;

c.

die Arbeitsabläufe rationell und effizient zu gestalten;

d.

eine Geschäftskontrolle zu führen;

e.

Statistiken zu erstellen.

2

Zur Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bearbeitungszwecke enthält das System:

23

SR 360

8300

a.

die Personalien der Personen, über welche das Bundesamt Daten bearbeitet;

b.

die Bezeichnung der Dienststellen des Bundesamtes, in welchen über eine bestimmte Person Daten bearbeitet werden;

c.

die Bezeichnung der Informationssysteme des Bundesamtes, in welchen eine bestimmte Person verzeichnet ist, mit Ausnahme von Systemen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199423 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes;

d.

Daten, welche für die Lokalisierung und die ordnungsgemässe Verwaltung der Dossiers oder der elektronischen Einträge sowie für die Kontrolle der Geschäfte erforderlich sind.

Strafgesetzbuch

3

Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen: a.

der internationalen Rechtshilfe;

b.

der Auslieferung;

c.

des Erkennungsdienstes;

d.

der Verwaltungspolizei im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes;

e.

der Interpol.

4

Das System enthält ferner personenbezogene Dokumente in Papierform oder als Bild elektronisch gespeichert sowie elektronische Einträge unter Ausschluss von Dokumenten und fallbezogenen Einträgen der kriminalpolizeilichen Zentralstellen.

5

Neben dem Bundesamt darf die für die Bearbeitung von erkennungsdienstlichen Daten zuständige Bundesbehörde die im IPAS enthaltenen Daten bearbeiten.

6

Folgende Behörden dürfen in die unter Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Daten aus dem IPAS durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen: a.

die Bundesanwaltschaft zur Durchführung von gerichtspolizeilichen Ermittlungen;

b.

die Bundesbehörde, die Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 199724 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wahrnimmt;

c.

die Bundesbehörde, die nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit Personensicherheitsüberprüfungen durchführt.

7

Die Bundesbehörden, die zoll- und grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten oder beim Interpol-Dienst des Bundesamtes registriert ist.

8

24

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten und die Aufbewahrungsdauer der Daten;

b.

welche Dienststellen des Bundesamtes Personendaten direkt ins System eingeben und abfragen dürfen, und welchen Behörden Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

SR 120

8301

Strafgesetzbuch

c.

die Zugriffsberechtigung, namentlich auf die Daten nach den Absätzen 2 Buchstaben b und c, 3 und 4;

d.

die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere auf Auskunft, auf Berichtigung ihrer Daten sowie auf deren Archivierung und Vernichtung.

9

Betreffend das Auskunftsrecht bleibt die Anwendung von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199425 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes vorbehalten.

Art. 356

2. Rechtshilfe.

Verpflichtung gegenüber dem Bund und unter den Kantonen

1

In Strafsachen, auf die dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind der Bund und die Kantone gegenseitig und die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet. Insbesondere sind Haft- und Zuführungsbefehle in solchen Strafsachen in der ganzen Schweiz zu vollziehen.

2

Ein Kanton darf einem anderen Kanton die Zuführung des Beschuldigten oder Verurteilten nur bei politischen oder durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechen oder Vergehen verweigern. Im Falle der Verweigerung ist der Kanton verpflichtet, die Beurteilung des Beschuldigten selbst zu übernehmen.

3

Der Zugeführte darf vom ersuchenden Kanton weder wegen eines politischen noch wegen eines durch eine Veröffentlichung in einem Medium begangenen Verbrechens oder Vergehens, noch wegen einer Übertretung kantonalen Rechts verfolgt werden, es sei denn, dass die Zuführung wegen einer solchen Straftat bewilligt worden ist.

Art. 357

Verfahren

1

Der Verkehr in Rechtshilfesachen findet unmittelbar von Behörde zu Behörde statt.

2

Fernmeldetechnisch übertragene Haftbefehle sind sofort schriftlich zu bestätigen.

3

Die Beamten der Polizei haben auch unaufgefordert Rechtshilfe zu leisten.

4

Ein Beschuldigter oder Verurteilter ist vor der Zuführung an den ersuchenden Kanton von der zuständigen Behörde zu Protokoll anzuhören.

25

SR 360

8302

Strafgesetzbuch

Art. 358 Unentgeltlichkeit 1

Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Immerhin sind Auslagen für wissenschaftliche oder technische Gutachten durch die ersuchende Behörde zu ersetzen.

2

Artikel 27bis Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 193426 über die Bundesstrafrechtspflege bleibt vorbehalten.

3

Werden einer Partei Kosten auferlegt, so sind ihr im gleichen Masse die bei Leistung der Rechtshilfe entstandenen Kosten zu überbinden, auch wenn die ersuchende Behörde zum Ersatz nicht verpflichtet ist.

Art. 359 Amtshandlungen in andern Kantonen

1

Eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht darf eine Amtshandlung auf dem Gebiete eines andern Kantons nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons vornehmen. In dringenden Fällen darf die Amtshandlung auch ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vorgenommen werden, indessen ist diese unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes davon in Kenntnis zu setzen.

2

Anwendbar ist das Prozessrecht des Kantons, in dem die Handlung vorgenommen wird.

3

Die in einem andern Kanton wohnenden Personen können durch die Post vorgeladen werden. Zeugen dürfen einen angemessenen Vorschuss der Reisekosten verlangen.

4

Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, der Vorladung in einen andern Kanton Folge zu leisten.

5

An Personen, die in einem andern Kanton wohnen, können Entscheide und Urteile sowie Strafbefehle und Strafmandate nach den Bestimmungen über Gerichtsurkunden in den gestützt auf Artikel 11 des Postgesetzes vom 30. April 199727 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post zur Briefpost28 zugestellt werden, auch wenn eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Angeschuldigten nötig ist, um das Strafverfahren ohne dessen Einvernahme oder ohne gerichtliche Beurteilung abzuschliessen. Die Unterzeichnung der an den Absender zurückgehenden Empfangsbestätigung gilt nicht als Annahmeerklärung des Angeschuldigten.

Art. 360 Nacheile

26 27 28

1

Die Beamten der Polizei sind berechtigt, in dringenden Fällen einen Beschuldigten oder einen Verurteilten auf das Gebiet eines andern Kantons zu verfolgen und dort festzunehmen.

SR 312.0 SR 783.0 Nicht publiziert; zu beziehen bei der Schweizerischen Post.

8303

Strafgesetzbuch

2

Der Festgenommene ist sofort dem nächsten zur Ausstellung eines Haftbefehls ermächtigten Beamten des Kantons der Festnahme zuzuführen. Dieser hört den Festgenommenen zu Protokoll an und trifft die erforderlichen weitern Verfügungen.

Art. 361 Anstände zwischen Kantonen

Anstände in der Rechtshilfe zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen entscheidet das Bundesgericht29. Bis dieser Entscheid erfolgt, sind angeordnete Sicherheitsmassregeln aufrechtzuerhalten.

Art. 362

Mitteilung bei Pornografie

Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.

Fünfter Titel: Mitteilung bei strafbaren Handlungen gegen Unmündige Art. 363 Mitteilungspflicht

Stellt die zuständige Behörde bei der Verfolgung von strafbaren Handlungen gegenüber Unmündigen fest, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, so informiert sie sofort die vormundschaftlichen Behörden.

Art. 364

Mitteilungsrecht

Ist an einem Unmündigen eine strafbare Handlung begangen worden, so sind die zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses (Art. 320 und 321) verpflichteten Personen berechtigt, dies in seinem Interesse den vormundschaftlichen Behörden zu melden.

Sechster Titel: Strafregister Art. 365 Zweck

29

1

Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im

Bei Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 (SR ...; AS ...; BBl 2002 6493) wird «Bundesgericht» durch «Bundesstrafgericht» ersetzt.

8304

Strafgesetzbuch

Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.

2

Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Durchführung von Strafverfahren;

b.

internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;

c.

Straf- und Massnahmenvollzug;

d.

zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;

e.

Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 193130 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;

f.

Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 199831;

g.

Einbürgerungsverfahren;

h.

Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195832;

i.

Durchführung des konsularischen Schutzes;

j.

statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199233;

k.

Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges.

Art. 366 1

Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.

Inhalt

2

30 31 32 33

Ins Register sind aufzunehmen: a.

die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist;

b.

die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;

SR 142.20 SR 142.31 SR 741.01 SR 431.01

8305

Strafgesetzbuch

c.

die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

d.

die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.

3

Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.

Art. 367

Bearbeitung der Daten und Einsicht

1

Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2): a.

das Bundesamt für Justiz;

b.

die Strafjustizbehörden;

c.

die Militärjustizbehörden;

d.

die Strafvollzugsbehörden;

e.

die Koordinationsstellen der Kantone.

2

Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:

3

a.

die Behörden nach Absatz 1;

b.

die Bundesanwaltschaft;

c.

das Bundesamt für Polizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;

d.

die Untergruppe Personelles der Armee;

e.

das Bundesamt für Flüchtlinge;

f.

das Bundesamt für Ausländerfragen;

g.

die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;

h.

die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;

i.

die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März 199734 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.

34

SR 120

8306

Strafgesetzbuch

4

Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a­e bearbeitet werden.

5

Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle.

6

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

d.

die Aufgaben der Koordinationsstellen;

e.

das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen;

f.

die Datensicherheit;

g.

die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

h.

die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Statistik.

Art. 368 Mitteilung registrierpflichtiger Tatsachen

Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.

Entfernung des Eintrags

1

Art. 369 Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: a.

20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren;

b.

15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren;

c.

zehn Jahre bei Freiheitsstrafen unter einem Jahr.

2

Die Fristen nach Absatz 1 verlängern sich um die Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe.

3

Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

8307

Strafgesetzbuch

4

Urteile, die neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: a.

15 Jahren bei Massnahmen nach den Artikeln 59­61 und 64;

b.

zehn Jahren bei den übrigen Massnahmen.

5

Die Fristen nach Absatz 4 verlängern sich um die Dauer einer Reststrafe.

6

Der Fristenlauf beginnt: a.

bei Urteilen nach den Absätzen 1 und 3 mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird;

b.

bei Urteilen nach Absatz 4 mit dem Tag, an dem die Massnahme aufgehoben wird oder der Betroffene endgültig aus der Massnahme entlassen ist.

7

Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden.

8

Die Strafregisterdaten sind nicht zu archivieren.

Art. 370 Einsichtsrecht

1

Jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen.

2

Es darf keine Kopie ausgehändigt werden.

Art. 371 Strafregisterauszug für Privatpersonen

1

Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen nur Urteile wegen Verbrechen sowie Berufsverbote (Art. 67).

2

Urteile betreffend Jugendliche erscheinen im Strafregisterauszug nur, wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Strafregisterauszug aufzunehmen sind.

3

Ein Urteil, das eine Strafe enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn zwei Drittel der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen sind.

4

Ein Urteil, das neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthält, wird nicht mehr in den Strafregisterauszug aufgenommen, wenn die Hälfte der für die Entfernung nach Artikel 369 massgebenden Dauer abgelaufen ist.

5

Nach Ablauf der Frist nach den Absätzen 3 und 4 bleibt das Urteil im Strafregisterauszug, wenn dieser noch ein Urteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

8308

Strafgesetzbuch

Siebenter Titel: Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe, Anstalten und Einrichtungen Art. 372 1. Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug

1

Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.

2

Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.

Art. 373

2. Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen.

Vollstreckung

Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen, Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.

Verfügungsrecht

1

Art. 374 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.

2

In den vom Bundesstrafgericht35 beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.

3

Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.

Art. 375

3. Gemeinnützige Arbeit

1

Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

2

Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.

3

Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.

Art. 376

4. Bewährungshilfe

35

1

Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.

Bei Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 (SR ...; AS ...; BBl 2002 6493) wird «vom Bundesstrafgericht» durch «von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt.

8309

Strafgesetzbuch

2

Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die betreute Person Wohnsitz hat.

Art. 377

5. Anstalten und Einrichtungen.

Pflicht der Kantone zur Errichtung und zum Betrieb

1

Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.

2

Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für: a.

Frauen;

b.

Gefangene bestimmter Altersgruppen;

c.

Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;

d.

Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.

3

Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.

4

Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.

5

Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.

Art. 378 Zusammenarbeit zwischen den Kantonen

1

Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern.

2

Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs-, Behandlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.

Art. 379 Zulassung von Privatanstalten

1

Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59­61 und 63 zu vollziehen.

2

Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

8310

Strafgesetzbuch

Art. 380 Kostentragung

1

Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.

2

Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: a.

durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Strafoder Massnahmenvollzug;

b.

nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder

c.

durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.

3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.

Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens Art. 381 1. Begnadigung.

Zuständigkeit

Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: a.

in den Fällen, in denen das Bundesstrafgericht36 oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung;

b.

in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons.

Art. 382 Begnadigungsgesuch

1

Das Begnadigungsgesuch kann vom Verurteilten, von seinem gesetzlichen Vertreter und, mit Einwilligung des Verurteilten, von seinem Verteidiger oder von seinem Ehegatten gestellt werden.

2

Bei politischen Verbrechen und Vergehen und bei Straftaten, die mit einem politischen Verbrechen oder Vergehen zusammenhängen, ist überdies der Bundesrat oder die Kantonsregierung zur Einleitung des Begnadigungsverfahrens befugt.

36

Bei Inkrafttreten des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 (SR ...; AS ...; BBl 2002 6493) wird «das Bundesstrafgericht» durch «die Strafkammer des Bundesstrafgerichts» ersetzt.

8311

Strafgesetzbuch

3

Die Begnadigungsbehörde kann bestimmen, dass ein abgelehntes Begnadigungsgesuch vor Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht erneuert werden darf.

Art. 383

Wirkungen

1

Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder die Strafen in mildere Strafarten umgewandelt werden.

2

Der Gnadenerlass bestimmt den Umfang der Begnadigung.

Art. 384 2. Amnestie

1

Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.

2

Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

Art. 385

3. Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Kantone haben gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten.

Neunter Titel: Präventionsmassnahmen, ergänzende Bestimmungen und allgemeine Übergangsbestimmungen Art. 386 1. Präventionsmassnahmen

1

Der Bund kann Aufklärungs-, Erziehungs- und weitere Massnahmen ergreifen, die darauf hinzielen, Straftaten zu verhindern und der Kriminalität vorzubeugen.

2 Er kann Projekte unterstützen, die das unter Absatz 1 erwähnte Ziel haben.

3

Er kann sich an Organisationen beteiligen, welche Massnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen oder derartige Organisationen schaffen und unterstützen.

4

Der Bundesrat regelt Inhalt, Ziele und Art der Präventionsmassnahmen.

8312

Strafgesetzbuch

Art. 387 2. Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates

1

Der Bundesrat ist befugt, nach Anhörung der Kantone Bestimmungen zu erlassen über: a.

den Vollzug von Gesamtstrafen, Zusatzstrafen und mehreren gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen und Massnahmen;

b.

die Übernahme des Vollzugs von Strafen und Massnahmen durch einen anderen Kanton;

c.

den Vollzug von Strafen und Massnahmen an kranken, gebrechlichen und betagten Personen;

d.

den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Frauen nach Artikel 80;

e.

das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83.

2

Der Bundesrat kann über die Trennung der Anstalten des Kantons Tessin auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde besondere Bestimmungen aufstellen.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass aus dem Strafregister entfernte Daten zum Zweck der Forschung weiterhin aufbewahrt werden können; dabei ist der Persdönlichkeitsschutz zu wahren und sind die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten.

4

Der Bundesrat kann versuchsweise und für beschränkte Zeit: a.

neue Strafen und Massnahmen sowie neue Vollzugsformen einführen oder gestatten und den Anwendungsbereich bestehender Sanktionen und Vollzugsformen ändern;

b.

einführen oder gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen an privat geführte Anstalten, die den Anforderungen dieses Gesetzes betreffend den Vollzug der Strafen (Art. 74­85, 91 und 92) genügen, übertragen wird. Diese Anstalten unterstehen der Aufsicht der Kantone.

5

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen für die Erprobung neuer Sanktionen und Vollzugsformen und den privat geführten Strafvollzug (Abs. 4) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.

Art. 388

3. Allgemeine Übergangsbestimmungen.

Vollzug früherer Urteile

1

Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden nach bisherigem Recht vollzogen. Vorbehalten sind die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3.

2

Bedroht das neue Recht die Tat, für welche nach bisherigem Recht eine Verurteilung erfolgt ist, nicht mit Strafe, so wird die ausgesprochene Strafe oder Massnahme nicht mehr vollzogen.

8313

Strafgesetzbuch

3

Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

Art. 389

Verjährung

1

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.

2

Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.

Art. 390

Antragsdelikte

1

Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.

2 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.

3

Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf Antrag bestraft.

Art. 391

4. Kantonale Einführungsbestimmungen

Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.

Art. 392

5. Inkrafttreten dieses Gesetzes

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.

IV Die Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 1971 wird aufgehoben.

V Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

8314

Strafgesetzbuch

VI Übergangsbestimmungen 1. Vollzug von Strafen 1

Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (Art. 34­36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37­39) anordnen.

2

Die nach bisherigem Recht ausgesprochenen Nebenstrafen Amtsunfähigkeit (altArt. 5137), Entziehung der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (alt-Art. 5338), Landesverweisung auf Grund eines Strafurteils (alt-Art. 5539), Wirtshausverbot (altArt. 5640) sind mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben.

3

Die Bestimmungen des neuen Rechts über den Vollzug von Freiheitsstrafen (Art. 74­85, 91 und 92) sowie über die Bewährungshilfe, die Weisungen und die freiwillige soziale Betreuung (Art. 93­96) sind auch auf die Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind.

2. Anordnung und Vollzug von Massnahmen

1

Die Bestimmungen des neuen Rechts über die Massnahmen (Art. 56­65) und über den Massnahmenvollzug (Art. 90) sind auch auf die Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen haben oder beurteilt worden sind. Die Einweisung junger Erwachsener in eine Arbeitserziehungsanstalt (alt-Art. 100bis41) und eine Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61) dürfen jedoch in diesen Fällen nicht länger als vier Jahre dauern.

2 Bis spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts überprüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Personen, die nach den Artikeln 42 und 43 Ziffer 1 Absatz 2 des alten Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen der Verwahrung nach Artikel 64 erfüllen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird die Massnahme nach neuem Recht weitergeführt. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird sie aufgehoben.

Sind die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme (Art. 59­61 oder 63) erfüllt, so ordnet sie das Gericht an. Hält das Gericht eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt es dies der Vormundschaftsbehörde mit (Art. 62c Abs. 5).

3

Hat die verwahrte Person eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so entscheidet das Gericht gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie. Sachverständiger und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

37 38 39 40 41

AS 1971 777 BS 3 203 AS 1951 1 BS 3 203 AS 1971 777

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Strafgesetzbuch

3. Strafregister 1 Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Strafregister (Art. 365­371) sind auch auf Urteile anwendbar, die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind.

2

Bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts entfernt die zuständige Behörde von Amtes wegen: a.

nach bisherigem Recht gelöschte Eintragungen;

b.

Eintragungen betreffend: 1. Erziehungsmassnahmen (alt-Art. 9142), ausgenommen diejenigen, die gestützt auf alt-Artikel 91 Ziffer 2 angeordnet wurden; 2. besondere Behandlung (alt-Art. 9243); 3. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (alt-Art. 9544).

4. Einrichtungen für den Massnahmenvollzug Die Kantone errichten bis spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungen Einrichtungen für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 59 Absatz 3 sowie 64 Absatz 3.

VII Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt gleichzeitig mit dem Jugendstrafgesetz und der Änderung des Militärstrafgesetzes in Kraft.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 13. Dezember 2002

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 200245 Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

42 43 44 45

AS 1971 777 AS 1971 777 AS 1971 777 BBl 2002 8240

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Strafgesetzbuch

Anhang (Ziff. V)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 193146 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Artikeln werden wie folgt geändert: Art. 23 Abs. 1, 2 erster und zweiter Satz und 5 1

..., wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Zweiter Satz aufgehoben.

2

..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Die gleiche Strafdrohung gilt, ...

5 ..., kann zusätzlich zur Busse mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Art. 23a ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, ...

2. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195847 Ersatz von Ausdrücken: 1 In den Artikeln 90 Ziffer 1, 91 Absätze 1 erster Satz und 3, 91a Absatz 2, 92 Absatz 1, 93 Ziffern 1 zweiter Satz und 2 erster Satz, 94 Ziffern 1 zweiter Satz, 2 und 3 erster Satz, 95 Ziffern 1, 3 und 4, 96 Ziffer 1, 98, 99 Ziffern 5, 6, 7 und 8, 100 Ziffer 2 sowie 103 Absatz 1 wird der Ausdruck «Haft oder (mit) Busse» durch «Busse» ersetzt.

2

In den Artikeln 90 Ziffer 2, 91 Absatz 2, 91a Absatz 1, 92 Absatz 2, 93 Ziffer 1 erster Satz, 94 Ziffer 1 erster Satz, 95 Ziffer 2 und 97 Ziffer 1 wird der Ausdruck «Gefängnis oder mit Busse» beziehungsweise «Gefängnis» durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

46 47

SR 142.20 SR 741.01

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Strafgesetzbuch

Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Artikeln werden wie folgt geändert: Art. 96 Ziff. 2 2. ..., wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

In leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

3. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195148 Ersatz von Ausdrücken.

In den Artikeln 19a Ziffer 1, 19c, 20 Ziffer 2, 21 Ziffer 2 und 22 wird der Ausdruck «Haft oder mit Busse» bzw. «Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken» durch «Busse» ersetzt.

Die Strafdrohungen in den nachfolgenden Artikeln werden wie folgt geändert: Art. 19 Ziff. 1 und 3 1. ..., wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.

3. ..., so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Art. 20 Ziff. 1 1. ..., wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann.

Art. 21 Ziff. 1 1. ..., wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

48

SR 812.121

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Strafgesetzbuch

4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198149 Art. 64 Abs. 2 2

Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:

49

a.

zur Entlastung des Verfolgten;

b.

zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Unmündigen darstellen.

SR 351.1

8319