Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG) (Berufliche Vorsorge und Versicherungsschutz für die Ratsmitglieder) Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. April 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst: I Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung4, ...

Art. 3 Abs. 2 und 3 2

Kann ein Ratsmitglied wegen Krankheit oder Unfall an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für das entgangene Taggeld.

3

Während eines Mutterschaftsurlaubs wird der Parlamentarierin das entgangene Taggeld ausbezahlt. Für die Bemessung eines Mutterschaftsurlaubs ist Artikel 35a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19645 sinngemäss anwendbar.

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BBl 2002 7082 BBl 2002 7102 SR 171.21 Diesen Bestimmungen entspricht Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe g der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) SR 822.11

2002-1085

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Parlamentsressourcengesetz

Art. 6a

Betreuungszulage

Die Ratsmitglieder erhalten eine volle Betreuungszulage gemäss der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Betreuungszulagen, die das Ratsmitglied oder der andere Elternteil aus einer anderen Tätigkeit erhalten, werden angerechnet.

Art. 7 1

2

Vorsorgeentschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr: a.

einen Beitrag an die Vorsorge für das Alter;

b.

Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall, sofern sie keine gleichwertigen Leistungen aus anderen Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden beziehen können.

Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.

Art. 8

Kranken- und Unfallversicherung

1

Die Versicherung gegen Krankheit und Unfall während der parlamentarischen Tätigkeit in der Schweiz ist Sache des Ratsmitgliedes.

2 Bei Erkrankungen und Unfällen, die ein Ratsmitglied in amtlicher Funktion im Ausland erleidet, werden die Kosten vom Bund übernommen, soweit sie nicht von der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes getragen werden. Die Verordnung der Bundesversammlung regelt die Einzelheiten.

Art. 8a 1

Überbrückungshilfe

Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es: a.

beim Ausscheiden aus dem Rat das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann; oder

b.

bedürftig ist.

2

Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden.

3

Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

II Übergangsbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002 Ratsmitglieder, die gemäss Artikel 7 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19886 in der Fassung vom 4. Oktober 1996 Anspruch auf einen Beitrag an ihre private Vorsorge haben, erhalten diesen Beitrag nach Inkrafttreten dieser 6

SR 171.21

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Parlamentsressourcengesetz

Gesetzesänderung weiter bis zum Ende ihrer ununterbrochenen parlamentarischen Tätigkeit, auch wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Diese Beträge sind als Einkommen zu versteuern.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Ständerat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 20027 Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

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BBl 2002 8217

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