Bundesgesetz über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz sieht Massnahmen des Bundes vor zur Unterstützung der weltweiten und umweltgerechten Abrüstung und Nonproliferation von chemischen Waffen.

Art. 2 1

Massnahmen

Der Bund kann: a.

einmalige oder wiederkehrende Finanzhilfen ausrichten;

b.

Sachleistungen erbringen;

c.

Experten entsenden.

2

Die Massnahmen können im Rahmen multilateraler oder bilateraler Projekte durchgeführt werden.

Art. 3

Finanzierung

Für Massnahmen nach diesem Gesetz bewilligt die Bundesversammlung jeweils mit einfachen Bundesbeschlüssen mehrjährige Rahmenkredite.

Art. 4

Zuständigkeit

Der Bundesrat bestimmt, welche Massnahmen gemäss diesem Gesetz zu treffen sind.

Art. 5

Völkerrechtliche Verträge

Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

1 2

a.

die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten;

b.

die Entsendung von Experten.

SR 101 BBl 2002 6659

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2002-0753

Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen. BG

Art. 6

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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