Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4499/00 Widersprechende Yes Productions R. Baumann, CH-6370 Stans, CH-Marke Nr. 415 390 «D.J. BOBO» gegen Widerspruchsgegner Jürgen GOLLA, D-10707 BerlinWilmersdorf, IR-Marke Nr. 732 268 «Bobo by Rolf Kern» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 3. Juni 2002 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Das Widerspruchsverfahren Nr. 4499 wird zufolge Verzicht auf die Schutzausdehnung Schweiz («renonciation») der angefochtenen Marke als erledigt abgeschrieben.

3.

Die Hälfte der Widerspruchsgebühr von Fr. 400.­ wird der Widersprechenden zurückerstattet. Die verbleibende Widerspruchsgebühr von Fr. 400.­ verbleibt dem Institut.

4.

Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 1400.­ (inkl. Hälfte der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich und dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

3. Juni 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

4188

2002-1236