Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

Johann Birkart GmbH & Co. KG (BIRKART Systemverkehre GmbH), Postfach 610180, D-90221 Nürnberg wird hiermit eröffnet: Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002, erklärte die Zollkreisdirektion Genf die Firma BIRKART GmbH, für Eingangsabgaben von CHF 19 287.80 leistungspflichtig. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Postcheckkonto Nr. 12-271-5, der Zollkreisdirektion Genf oder auf das Konto der Oberzolldirektion Nr. 1530-5-30-2, bei der Schweizerischen Nationalbank, CH-3003 Bern, zu überweisen.

Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, CH-3003 Bern, angefochten werden.

Nach unbenütztem Ablauf der genannten Frist erwächst die Verfügung über die Leistungspflicht in Rechtskraft.

29. Oktober 2002

6646

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-2253