Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002

Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 20002, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

1

Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen.

2 Vorbehalten bleiben Massnahmen des Bundesrates zur Wahrung der Interessen des Landes nach Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung.

3

Zwangsmassnahmen können namentlich: a.

den Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehr sowie den wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausch unmittelbar oder mittelbar beschränken;

b.

Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen.

Art. 2

Zuständigkeit

1

Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen.

1 2

SR 101 BBl 2001 1433

2764

2000-0358

Embargogesetz

2

Insbesondere für die Lieferung von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, die humanitären Zwecken dienen, kann der Bundesrat Ausnahmen nach Absatz 1 festlegen.

3

Die Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen.

2. Abschnitt: Kontrolle Art. 3

Auskunftspflicht

Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss den vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorganen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.

Art. 4

Befugnisse der Kontrollorgane

1

Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes Material sicher.

2

Sie können die Polizei der Kantone und Gemeinden sowie die Untersuchungsorgane der Zollverwaltung beiziehen.

3

Die Kontrollorgane sowie die beigezogenen Behörden sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet und treffen in ihrem Bereich die Vorsichtsmassnahmen, die zur Verhinderung von Wirtschaftsspionage erforderlich sind.

3. Abschnitt: Datenschutz und Zusammenarbeit von Behörden Art. 5

Datenbearbeitung

1

Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 erforderlich ist.

2

Besonders schützenswerte Personendaten dürfen sie nur bearbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen. Andere besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn dies zur Behandlung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

Art. 6

Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 erforderlich ist.

2765

Embargogesetz

Art. 7

Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden

1

Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen oder Gremien zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit: a.

dies zum Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3, entsprechender ausländischer Vorschriften oder solcher von internationalen Organisationen erforderlich ist; und

b.

die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien an das Amtsgeheimnis oder an eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht gebunden sind und in ihrem Bereich den Schutz vor Wirtschaftsspionage garantieren.

2

Sie können ausländische Behörden und internationale Organisationen oder Gremien namentlich um Herausgabe der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, namentlich über: a.

Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck sowie Empfängerinnen und Empfänger von Gütern;

b.

Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;

c.

die finanzielle Abwicklung des Geschäfts;

d.

gesperrte Konten und Vermögenswerte.

3

Die Bundesbehörden können die Daten nach Absatz 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates bekannt geben, wenn der betreffende Staat: a.

Gegenrecht hält und die internationalen Sanktionen ebenfalls umsetzt;

b.

zusichert, dass die Daten nur für Zwecke nach diesem Gesetz bearbeitet werden; und

c.

zusichert, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Tat ausgeschlossen wäre.

4 Die betroffene Verwaltungseinheit des Bundes entscheidet im Einvernehmen mit dem für Rechtshilfe zuständigen Bundesamt3, ob die Voraussetzungen für die Verwendung von Daten in einem Strafverfahren nach Absatz 3 Buchstabe c erfüllt sind.

5

Die Bundesbehörden können die Daten unter den Voraussetzungen von Absatz 3 auch internationalen Organisationen oder Gremien bekannt geben; sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.

6

In Fällen von Verstössen gegen dieses Gesetz kann den ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach Absatz 1 Rechtshilfe geleistet werden. Solche Verstösse gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspoli-

3

Zurzeit Bundesamt für Justiz

2766

Embargogesetz

tische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19814; dessen Verfahrensbestimmungen bleiben anwendbar.

4. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 8 Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen und Massnahmen Art. 9

Vergehen

1

Wer vorsätzlich gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 verstösst, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.

2 In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu drei Monaten oder Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 10 1

Übertretungen

Mit Haft oder mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

die Auskünfte, die Herausgabe von Unterlagen oder den Zutritt zu Geschäftsräumen nach den Artikeln 3 und 4 Absatz 1 verweigert oder in diesem Zusammenhang falsche oder irreführende Angaben macht;

b.

auf andere Weise gegen dieses Gesetz oder gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erlassene Verfügung verstösst, ohne dass ein strafbares Verhalten nach einem andern Straftatbestand vorliegt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken.

4

Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

4

SR 351.1

2767

Embargogesetz

Art. 11

Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen

1

Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Verstosses gegen das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19965, das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19966 oder das Atomgesetz vom 23. Dezember 19597, so gelten ausschliesslich die Strafbestimmungen desjenigen Gesetzes, welche die schwerste Strafe vorsehen.

2 Erfüllt ein Verstoss gegen dieses Gesetz zugleich den Tatbestand eines Bannbruchs nach Artikel 76 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19258, so sind ausschliesslich dessen Strafbestimmungen anwendbar; Absatz 1 bleibt vorbehalten.

Art. 12

Verstösse in Geschäftsbetrieben

Auf Verstösse in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

Art. 13

Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten

1

Die einer Zwangsmassnahme unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte werden ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person eingezogen, wenn die rechtmässige weitere Verwendung nicht gewährleistet ist.

2 Die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte sowie ein allfälliger Verwertungserlös verfallen dem Bund.

Art. 14

Gerichtsbarkeit

1

Das Bundesgesetz vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

2 Finden die Strafbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, so kann die Bundesanwaltschaft auf Ersuchen der betroffenen Verwaltungseinheit ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn die besondere Bedeutung der Straftat dies rechtfertigt. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft begründet Bundesgerichtsbarkeit.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15

Berichterstattung

Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung über die Anwendung dieses Gesetzes in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik.

5 6 7 8 9 10

SR 514.51 SR 946.202 SR 732.0 SR 631.0 SR 313.0 SR 313.0

2768

Embargogesetz

Art. 16

Nachführung von Verordnungsanhängen

Das zuständige Departement11 kann die Anhänge von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 nachführen.

Art. 17

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199612: Ingress gestützt auf die Artikel 41 Absätze 2 und 3 sowie 64bis der Bundesverfassung13 und auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten14, ...

Art. 25 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200215 erlassen worden sind.

2. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 199616: Ingress gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten17 sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung18, ...

Art. 6 Abs. 1 1

Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn:

11 12 13 14 15 16 17 18

a.

die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht;

b.

die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen widerspricht, die von der Schweiz unterstützt werden;

Zurzeit das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement SR 514.51 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 107 Absatz 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) Diese Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) SR ... ; AS ... (BBl 2002 2764) SR 946.202 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

2769

Embargogesetz

c.

entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200219 erlassen worden sind.

3. Atomgesetz vom 23. Dezember 195920: Ingress gestützt auf die Artikel 24quinquies, 64 und 64bis der Bundesverfassung21 ...

Art. 5 Abs. 6 6 Die Erteilung von Bewilligungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 200222 erlassen worden sind.

Art. 18

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. März 2002

Ständerat, 22. März 2002

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 9. April 200223 Ablauf der Referendumsfrist: 18. Juli 2002

19 20 21 22 23

SR ... ; AS ... (BBl 2002 2764) SR 732.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 90, 122 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) SR ... ; AS ... (BBl 2002 2764) BBl 2002 2764

2770