Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 30. November 2001, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen «Dr Béatrice Arzel, Evaluation du recours aux soins palliatifs» betreffend Gesuch vom 19. November 2001 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: Bewilligungsnehmerin Béatrice Arzel, wird als verantwortliche Projektleiterin unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten erteilt.

Sie wird überdies auf die ihr gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht aufmerksam gemacht.

Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

Die vorliegende Bewilligung entbindet diejenigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte von ihrem medizinischen Berufsgeheimnis gegenüber der Bewilligungsnehmerin gemäss Ziffer 1, welche Patientinnen und Patienten in deren oder dessen letzten sechs Monaten ihres Lebens palliativ betreut haben.

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Artikel 321 StGB unterstehen, dürfen nur dem Projekt «Evaluation du recours aux soins palliatifs» dienen.

Art der Datenaufbewahrung/Zugriffsberechtigung Dr. med. Béatrice Arzel wird verpflichtet, den Schutz der massgeblichen Daten zu garantieren.

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2002-0775

Auflagen a.

Die Daten sind sobald als möglich zu anonymisieren.

b.

Die nicht-anonymisierten Daten müssen unter Verschluss gehalten werden.

Der Zugang zu den entsprechenden Daten muss passwortgeschützt sein.

c.

Der Zugang zu den nicht-anonymisierten Daten ist auf die beiden Bewilligungsnehmer zu beschränken.

d.

Der Bewilligungsnehmer wird verpflichtet, diejenigen behandelnden Ärztinnen und Ärzte, welche Patientinnen und Patienten in den letzten sechs Monaten ihres Lebens palliativ betreut haben, schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich zur Genehmigung zu unterbreiten.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird der Bewilligungsnehmerin und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 324 94 02) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

16. April 2002

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. F. Werro

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