Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Strafgesetzbuch Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Grundsatzartikel Tiere) Änderung vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Januar 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20022, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 482 Abs. 4 4

Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Art. 641 Randtitel

A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen

Art. 641a II. Tiere

1

Tiere sind keine Sachen.

2

Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.

1 2 3

BBl 2002 4164 BBl 2002 5806 SR 210

6518

2002-0339

ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)

Art. 651a c. Tiere des häuslichen Bereichs

1

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

2

Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

3

Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.

III. Fund 1. Bekanntmachung, Nachfrage a. Im Allgemeinen

Art. 720 Randtitel

Art. 720a b. Bei Tieren

1

Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.

2

Die Kantone bezeichnen die Stelle, welcher der Fund anzuzeigen ist.

Art. 722 Abs. 1bis und 1ter 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

1ter

Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.

Art. 728 Abs. 1bis 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

Art. 934 Abs.1 1

Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.

6519

ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)

II Das Obligationenrecht4 wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3 3

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.

Art. 43 Abs. 1bis 1bis

Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.

III Das Strafgesetzbuch5 wird wie folgt geändert: Art. 110 Ziff. 4bis 4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.

Art. 332 Nichtanzeigen eines Fundes

4 5

SR 220 SR 311.0

6520

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)

IV Das Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a 1

Unpfändbar sind:

...

1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 4. Oktober 2002

Nationalrat, 4. Oktober 2002

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 20027 Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

6 7

SR 281.1 BBl 2002 6518

6521