Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, KG, SR 251)

Die Wettbewerbskommission (Weko) hat die Eröffnung einer Untersuchung i.S. von Artikel 27 KG gegen die in Bern sitzende Swisscom AG angeordnet. Gleichzeitig hat die Weko vorsorgliche Massnahmen gegen Swisscom AG erlassen, um den Erhalt des wirksamen Wettbewerbs während der Dauer des Prozesses zu garantieren.

Swisscom AG stellt ihr Telefonnetz anderen Anbietern von Internet-Dienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung. Aufgrund einer kundenzahlabhängigen Rabattstaffelung erhält Bluewin, die Tochtergesellschaft von Swisscom, den maximalen Rabatt. Als Folge davon kann Bluewin Endkundenpreise offerieren, die tiefer sind als die Netzbenutzungsgebühr der Konkurrenz.

Die Untersuchung soll zeigen, ob Swisscom eine allfällige marktbeherrschende Stellung missbraucht und somit gegen Artikel 7 KG verstösst.

Innert 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen.

Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

28. Mai 2002

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Wettbewerbskommission: Sekretariat

2002-1075