Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Feststellungsverfügung betreffend den Spielautomaten «Roulino Plus» Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 28. März 2002: 1.

Es wird festgestellt, dass der Spielautomat «Roulino Plus» ein Geldspielautomat im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) ist, und dass der genannte Spielautomat unter die Übergangsbestimmung von Artikel 60 des Spielbankengesetzes fällt.

2.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c des Spielbankengesetzes ist es untersagt, das Gerät «Roulino Plus» zum Betrieb aufzustellen. Das Ergebnis eines Prüfungsverfahrens gemäss Artikel 58 ff. der Verordnung vom 23. Februar 2000 über Glücksspiele und Spielbanken bleibt vorbehalten.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission c/o Advokaturbüro Huber & Fraefel, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern, Rekurs erhoben werden.

14. Mai 2002

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2002-0730