Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) Änderung vom 4. Oktober 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20011, beschliesst: I Das Militärgesetz vom 3. Februar 19952 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 18­22, 45bis und 69 der Bundesverfassung3, ...

Ersatz von Ausdrücken 1 In Artikel 44 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dienstleistungspflicht» ersetzt durch «Ausbildungsdienstpflicht».

2

In den Artikeln 58, 61, 81, 82 und 145 wird der Ausdruck «Gesamtverteidigung» durch den Ausdruck «nationale Sicherheitskooperation» ersetzt.

3

In den folgenden Bestimmungen werden die Ausdrücke «Aushebung» bzw. «ausgehoben» durch die Ausdrücke «Rekrutierung» bzw. «rekrutiert» ersetzt: Artikel 3 Absatz 2, 4 Absätze 1 und 2, 8 Sachüberschrift und Absätze 1­4, 9 Sachüberschrift, Absätze 1 und 2, 11 Absatz 2 Buchstabe d sowie Absatz 3, 12 Absatz 1, 41 Absatz 4, 146 Absatz 3 Buchstabe b.

1 2 3

BBl 2002 858 SR 510.10 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 40 Absatz 2, 58 und 60 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

2001-0462

6543

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Art. 1 Abs. 3 und 4 3

4

Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: a.

bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;

b.

bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland.

Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.

Art. 7

Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle

1

Der Wehrpflichtige muss sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden. Auslandschweizer melden sich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung.

2 Die Pflicht zur Meldung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 18. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 29. Altersjahr vollendet.

3 Der Wehrpflichtige muss an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Diese wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet. Frauen können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.

Art. 9 Abs. 1bis 1bis Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.

Art. 11 Abs. 2 Bst. c und e sowie 4 2

Die Kantone haben folgende Aufgaben: c.

Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.

e.

Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein.

4

Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für die Orientierungsveranstaltung.

Art. 13

Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

1

Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 20. Altersjahr vollendet.

2

Sie dauert: a.

für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere (Art. 102): bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden;

b.

für höhere Unteroffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden;

6544

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

c.

für Subalternoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, bei Bedarf längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;

d.

für höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind, und für Hauptleute: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;

e.

für Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

3

Angehörige der Armee, die als Spezialisten durch ihre berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 119) unentbehrliche Leistungen erbringen und militärisch entsprechend eingeteilt sind, sind im Rahmen der Höchstgrenzen der Ausbildungsdienstpflicht ihres Grades (Art. 42) bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

4

Als Spezialisten im Sinne von Absatz 3 gelten Angehörige der Armee mit besonderen Kenntnissen vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik oder mit einer besonderen, lange dauernden Ausbildung. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten im Einzelnen in einer Verordnung.

5

Die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht kann für Spezialisten gemäss Absatz 3, höhere Unteroffiziere und Offiziere bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich verlängert werden.

6

Die Bundesversammlung kann die Altersgrenzen der Absätze 2­5 hinauf- oder herabsetzen (Art. 149).

7

Der Bundesrat bestimmt die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht für das militärische Personal (Art. 47).

Art. 14 Aufgehoben Art. 18 Abs. 1 Bst. h 1

Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit: h.

Art. 19

das Personal der Postdienste, der staatlichen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist; Wiedereinteilung

Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.

6545

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Art. 23 Abs. 1 und 2 1

Offiziere und Unteroffiziere, die durch leichtsinniges oder betrügerisches Verhalten in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Aufgehoben

Art. 28 Abs. 3 3

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.

Art. 34

Versicherung

Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.

Gliederungstitel vor Art. 40b:

6. Kapitel: Urheberrechte Art. 40b 1

Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 19924, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.

2

Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 42 Sachüberschrift, Abs. 1 sowie 2 Einleitungssatz und Bst. c Ausbildungsdienstpflicht

1

Angehörige der Mannschaft leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.

2

Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste: c.

der Angehörigen der Armee nach Artikel 13 Absätze 3 und 5;

Art. 43

Anrechnung von Ausbildungsdiensten

1

Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2

Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

4

SR 231.1

6546

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Art. 45

Zusätzliche Ausbildungsdienste

Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.

Art. 47 1

Militärisches Personal

Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.

2

Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.

3 Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.

4

Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.

5

Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.

Art. 48

Ausbildung und Einsatz der Truppen

1

Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.

2

Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.

Art. 49 Abs. 2 und 3 2

Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.

3

Die Bundesversammlung legt die Dauer der Rekrutenschule fest (Art. 149).

Art. 51 Abs. 2 2 Die Bundesversammlung legt Dauer und Turnus fest (Art. 149). Sie berücksichtigt dabei insbsondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.

Art. 52 Aufgehoben

6547

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Gliederungstitel vor Art. 54a:

3a. Kapitel: Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung Art. 54a 1

Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

2 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet, absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbruch.

3 Der Anteil eines Rekrutenjahrganges, der seinen Ausbildungsdienst ohne Unterbruch leistet, darf 15 Prozent nicht überschreiten.

Art. 55 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.

Art. 56 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.

Art. 60 Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz Nicht eingeteilte Angehörige der Armee 1

Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, stehen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Verfügung. ...

Gliederungstitel vor Art. 65

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 65 Sachüberschrift Einsatzarten Art. 65a

Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht

1 Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2

Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

6548

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

3

Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.

Art. 66 Abs. 3

3

Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist freiwillig.

Art. 69

Assistenzdienst im Ausland

1

Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden.

2

Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden.

Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung.

3

Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.

Art. 73 Abs. 2 Aufgehoben Art. 76 Abs. 1 Bst. c

1

Aktivdienst wird geleistet, um: c.

bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen.

Art. 77 Abs. 1, 3, 4 zweiter Satz und 6 1

Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf.

3

Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.

4

... Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.

6

Aufgehoben

Art. 83 Abs. 2­4 2 Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.

6549

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

3

Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder dem Oberbefehlshaber der Armee.

4

Aufgehoben

Art. 89 Abs. 2 erster Satz 2

Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen. ...

Gliederungstitel vor Art. 93

Sechster Titel: Organisation der Armee 1. Kapitel: Zuständigkeiten Art. 93 1 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige (Art. 149).

2 Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übertragen.

3 Die Unterstellung von Teilen der Armee unter andere Departemente als das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 149).

Art. 94 und 95 Aufgehoben 2. Kapitel (Art. 96­98) Aufgehoben Art. 99 Abs. 2bis, 3 Bst. b und c, 4 und 5 2bis

Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und für die innere Sicherheit oder die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, dem Bundesamt für Polizei weiterleiten.

3

4

Der Bundesrat regelt: b.

die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenzund Aktivdienst;

c.

die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Diensten;

Der Quellenschutz muss in jedem Fall gewährleistet werden.

6550

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

5

Der Nachrichtendienst untersteht unmittelbar dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Art. 100 Abs. 1 Bst.b und d sowie Abs. 3 Bst. e

1

3

Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben: b.

Er sorgt für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie die Informatiksicherheit.

d.

Soweit die Armee zu Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, trifft er zu deren Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen präventive Massnahmen und beschafft die dafür erforderlichen Nachrichten.

Der Bundesrat regelt: e.

Aufgehoben

Art. 101 1

Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist: a.

Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;

b.

Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;

c.

kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;

d.

Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.

2

Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.

3

Sie werden als militärisches Personal angestellt.

Art. 102 Abs. 1 Bst. a und 1bis 1

In der Armee gibt es folgende Grade: a.

Mannschaft: 1. Rekrut, 2. Soldat, 3. Gefreiter;

1bis

Der Bundesrat kann weitere Grade für die Mannschaft und die Unteroffiziere einführen.

Art. 103 Abs. 2 Aufgehoben 6551

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Art. 106 Abs. 2 erster Satz 2

Die Kantone beschaffen die übrigen Gegenstände der persönlichen Ausrüstung und liefern sie dem Bund ab. ...

Art. 107 Abs. 2 und 114 Abs. 2 Aufgehoben Art. 115 Abs. 2 zweiter Satz

2

... Die Armeeführung bestimmt die Einzelheiten.

Art. 116 1

Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ausgeübt.

2

Der Bundesrat bestimmt die Armeeführung und legt deren Aufgaben fest. Vorbehalten bleiben die Artikel 84­91.

Art. 117 Aufgehoben Art. 118

Oberaufsicht

Das Militärwesen ist Sache des Bundes sowie der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. Der Bund hat die Oberaufsicht.

Art. 119

Nationale Sicherheitskooperation

1

Der Bundesrat sorgt für eine umfassende und flexible Kooperation zwischen der Armee und den Zivilbehörden, die für die Sicherheit im Inland zuständig sind.

2

Er koordiniert die zivilen und militärischen Massnahmen für die Prävention und Bekämpfung von Bedrohungen strategischer Bedeutung sowie für die Bewältigung von Katastrophen und anderen Notlagen grossen Ausmasses.

3

Er stellt die Ausbildung und Information sowie die laufende Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern sicher.

Art. 120

Rekrutierungsorganisation

1

Der Bundesrat regelt die Organisation der Rekrutierung.

2

Er hört vorgängig die Kantone an.

6552

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Art. 132 Bst. a Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung: a.

die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen vor der Rekrutierung und die Entlassungsinspektion;

Art. 134 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Art. 142

Verfahrensbestimmungen

1

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.

2

Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.

4

Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport weitergezogen werden.

Art. 144 Abs. 2 und 3 2

Er bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone, die über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule und von Ausbildungsdiensten entscheiden.

3

Aufgehoben

Art. 146 Abs. 1 erster Satz und 2 1

Die Kantone erfassen die Daten der Stellungspflichtigen, die für die Militärkontrolle benötigt werden, sowie jene der Frauen, die an die Orientierungsveranstaltung einzuladen sind. ...

2

Die zuständigen Kommandostellen sowie die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone bearbeiten die Daten der Wehrpflichtigen und der weiblichen Angehörigen der Armee.

Art. 149

Verordnungen der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 13 Absatz 6, 29 Absatz 2, 49 Absatz 3, 51 Absatz 2 und 93 Absätze 1 und 3 sowie ergänzende 5

SR 172.021

6553

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.

Art. 149b

Politisches Controlling

1

Der Bundesrat überprüft periodisch, ob die der Armee gesetzten Ziele erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung Bericht. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen bestimmen Form und Gegenstand der Berichterstattung.

2

Der Bundesrat konsultiert die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, bevor er grundlegende Änderungen in den Bereichen der Ausbildung, des Einsatzes oder der Organisation der Armee einführt.

Art. 150 Abs. 4 4

Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung abschliessen.

Art. 151

Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Armee

1

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 20026 dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere: a.

die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht;

b.

die Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht beziehungsweise deren Weiterverwendung nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht;

c.

die Beförderungsvoraussetzungen;

d.

die Dauer von Kommandos und Funktionen;

e.

die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;

f.

die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

2 Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 durch Verordnung vom Gesetz abweichen.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

6

AS ...; (BBl 2002 6543)

6554

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 4. Oktober 2002

Nationalrat, 4. Oktober 2002

Der Präsident: Anton Cottier Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 20027 Ablauf der Referendumsfrist: 23. Januar 2003

7

BBl 2002 6543

6555

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren Art. 3 Bst. d drittes Lemma Aufgehoben Art. 46 Bst. c Die Beschwerde ist unzulässig gegen: c.

Verfügungen der militärischen Schatzungsorgane über die Einschatzung gemieteter oder requirierter Objekte;

2. Militärstrafprozess vom 23. März 19799 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Divisionsgericht» durch «Militärgericht erster Instanz» mit den entsprechenden grammatikalischen Änderungen ersetzt.

Art. 3

Einteilung von Unteroffizieren und Soldaten

Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten können, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 1 oder 2 erfüllen, der Militärjustiz als Gerichtsschreiber zugeteilt werden.

Art. 31 Betrifft nur den italienischen Text

8 9

SR 172.021 SR 322.1

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