Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)» vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 28. September 19993 eingereichten Volksinitiative «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20014, beschliesst:

Art. 1 1 Die Volksinitiative vom 28. September 1999 «Strom ohne Atom ­ Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: I Art. 90b (neu) Stilllegung der Atomkraftwerke und Verbot der Wiederaufarbeitung 1

Die Atomkraftwerke werden schrittweise stillgelegt.

2

Die Wiederaufarbeitung von abgebrannten Kernbrennstoffen wird eingestellt.

3

Der Bund erlässt die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch betreffend:

1 2 3 4 5

SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 8962 BBl 2001 2865 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Ergänzung der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 24decies sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung durch einen neuen Artikel 24.

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2001-0232

Volksinitiative «Strom ohne Atom»

a.

die Umstellung der Stromversorgung auf nichtnukleare Energiequellen unter Vermeidung der Substitution durch Strom aus fossil betriebenen Anlagen ohne Abwärmenutzung;

b.

die dauerhafte Lagerung der in der Schweiz produzierten radioaktiven Abfälle, die diesbezüglichen Sicherheitsanforderungen und den Mindestumfang der Mitentscheidungsrechte der davon betroffenen Gemeinwesen;

c.

die Tragung aller mit dem Betrieb und der Stilllegung der Atomkraftwerke zusammenhängenden Kosten durch die Betreiber sowie ihre Anteilseigner und Partnerwerke.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 90b (Stilllegung der Atomkraftwerke und Verbot der Wiederaufarbeitung) 1

Die Atomkraftwerke Beznau 1, Beznau 2 und Mühleberg sind spätestens zwei Jahre nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung ausser Betrieb zu nehmen, die Atomkraftwerke Gösgen und Leibstadt spätestens nach jeweils dreissig Betriebsjahren.

2

Nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung ist es nicht mehr gestattet, abgebrannte Kernbrennstoffe zum Zweck der Wiederaufarbeitung auszuführen. Früher ausgeführte, bis zur Annahme dieser Übergangsbestimmung noch nicht wiederaufgearbeitete Kernbrennstoffe sind soweit als möglich unbehandelt zurückzunehmen.

Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.

3 Der Bundesrat erlässt innert eines Jahres nach der Annahme dieser Übergangsbestimmung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Ständerat, 13. Dezember 2002

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Der Präsident. Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

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