Übersetzung1 Anhang 2

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Compagnie Française d'Assurance pour le Commerce Extérieur, 12, cours Michelet, 92065 Paris La Défence, Cedex, (nachfolgend «Coface» genannt), handelnd für den Französischen Staat und der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, 8032 Zürich, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft vom 3. Dezember 2001

Art. 1

Vertragszweck

Coface erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zu Gunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen französischen Ursprungs beziehen.

ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der Coface, die zu Gunsten französischer Exporteure (und französische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozentsätzen in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.

Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von Coface oder der ERG übernommen.

Art. 2

Anwendungsfälle

1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in Betracht, bei denen

1

a)

der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) in dem Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist; oder

b)

Exporteure, die je voneinander unabhängige Geschäfte in Frankreich bzw. in der Schweiz führen, voneinander abhängige Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Frankreich oder der Schweiz abgeschlossen haben;

Übersetzung der englischen und französischen Originaltexte.

2002-0110

1513

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

und der Kreditversicherer im Land des Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.

2. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer eine «if-and-when»-Vereinbarung mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers getroffen hat.

Art. 3

Definitionen

Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag

bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.

(der/die) Kreditversicherer

bezeichnet ERG und Coface bzw. einen von beiden.

Exportleistungen

bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen.

Versicherer

bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.

Hauptauftragnehmer

bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist.

Police

bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice oder Garantie.

Rückversicherungsanteil

bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.

Rückversicherer

bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.

Art. 4

Leistungsursprung

Die Vertragsparteien gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, hieran zu zweifeln, wird er ­ soweit möglich ­ den Leistungsursprung ermitteln und den Rückversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen informieren.

Art. 5

Versicherungen/Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt

Die von ERG und Coface bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt.

Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich darüber informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.

1514

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Art. 6

Bestimmung des Versicherers

In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Parteien den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen.

Art. 7

Rückversicherungsanteil

1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen bzw. französischen Anteils an der Exportleistung auf der Basis der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Exportleistungen schweizerischen und französischen Ursprungs. Bei unterschiedlichen Deckungsquoten des Versicherers und des Rückversicherers wird der Rückversicherungsanteil wie in den in Anhang A, Beispiele 1, 3 und 5, errechnet.

2. Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Entsprechend der funktionalen Zuordnung wird der Rückversicherungsanteil wie in Anhang A, Beispiele 5 und 6, errechnet. Die Vertragsparteien können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.

Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Im Einzelfall können sich der Versicherer und der Rückversicherer über eine Aufteilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und französischem Lieferanteil ergebenden Deckungsquote einigen.

Art. 8

Verpflichtungen des Rückversicherers

1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückversicherungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückversicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.

3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Tag zu leisten, an dem der Rückversicherer vom Versicherer informiert wurde, dass eine Entschädigung geleistet wurde.

1515

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Kosten des Hauptauftragnehmers und auf dem rückversicherten Anteil entstandenen Kosten.

5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.

Art. 9

Verpflichtungen des Versicherers

1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungsdokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.

2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.

3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.

4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.

5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.

6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflichtungen aus der Police beendet sind.

Art. 10

Prämienberechnung und -verteilung

1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche a)

dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder

b)

zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.

Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10% als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.

2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.

1516

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

3. Wenn der Versicherer dem Versicherten die Prämie teilweise oder ganz zurückerstattet, weil die Deckungsdauer oder der versicherte Betrag reduziert worden ist oder der Anspruch auf Deckung noch nicht entstanden ist, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil ­ unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils ­ entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattungen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.

Art. 11

Änderung des Leistungsursprungs

1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der Exportleistungen um mehr als 10 % des Wertes einer der betroffenen Exportleistungen ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unterlieferanten im Wert um mehr als 10 % verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.

2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädigungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.

Art. 12

Regressmassnahmen

1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen.

Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder -erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.

2. Mit Ausnahme von Forderungen, die in einer Pariser-Club-Vereinbarung gemäss Artikel 14 dieser Vereinbarung enthalten sind, kann der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.

Art. 13

Verfahrensregeln

Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.

1517

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Art. 14

Umschuldung

1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht, beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.

2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers kann der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung ganz oder teilweise dem Rückversicherer abtreten. Wenn die Forderung jedoch in einer im Rahmen des Pariser Clubs abgeschlossenen Umschuldungsvereinbarung enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass der rückversicherte Teil so behandelt wird, wie es das vereinbarte Protokoll des Pariser Clubs vorsieht.

3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.

Art. 15

Währung

Sämtliche Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in der Landeswährung des Versicherers zu leisten. Die Parteien können jedoch eine andere Währung vereinbaren, namentlich die Währung, in der der Versicherer die Police ausstellt.

Art. 16

Schiedsverfahren

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.

2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei Coface Paris und bei der ERG der Ort der Geschäftsstelle (Zürich). Das Verfahren wird in französischer, deutscher und englischer Sprache geführt, und die Parteien können Beweismittel in diesen Sprachen ohne Übersetzung einreichen. Im Übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.

Art. 17

Kündigung und Vertragsänderung

1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG Coface mitteilt, dass die verfassungsmässigen Voraussetzungen für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages nach schweizerischem Recht erfüllt sind (Ratifikation).

2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten

1518

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden.

3. Die Vertragsparteien können diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und Coface jederzeit geändert werden.

Art. 18

Sprachen des Vertrags

1. Dieser Vertrag wurde in vier Originalen ausgefertigt, zwei in französischer und zwei in englischer Sprache, wobei jede Vertragspartei ein Original in jeder Sprache erhält.

2. Jede Sprachfassung dieses Vertrags ist gleichermassen verbindlich und kann für die Auslegung herangezogen werden.

3. Die Arbeitssprache jedoch ist das Englische. Deshalb sind alle Anlagen und Anhänge nur in englischer Sprache abgefasst.

Peter W. Silberschmidt

François de Ricolfis

ERG

Coface

11747

1519

Wenn separate Deckung gewährt wird: 85 % wirtschaftliches Risiko 90 % andere Risiken

Politisches und allenfalls wirtschafliches Risiko

1520

95 % für Deckung zusammen mit einer Vorkreditdeckung

Widerrechtlicher Abruf

c) Erfüllungsgarantie

95 % Fabrikationsrisiko 90% Kreditrisiko

Gleich wie Vorkreditund/oder Kreditrisikodeckung

b) Vorauszahlungsgarantie

85 % wirtschaftliches Risiko 90 % politisches Risiko

Deckungssatz

Politisches und wirtschaftliches Risiko

Gedeckte Risiken

a) Bietergarantie

1) Garantierisiken

Fazilität

Einzelheiten zu den Fazilitäten von Coface

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Rückgriff auf den Exporteur

Kann in gewissen Fällen separat als Kreditrisiko mit bestimmter Prämie gedeckt werden.

Im Allgemeinen Deckung als Fabrikationsrisiko, welches zusammen mit der Deckung eines Verkäuferkredits mit Prämienzuschlag übernommen wird.

Besondere Prämie auf dem Garantiebetrag zahlbar

Besondere Police mit besonderer Prämie

Bemerkungen

Anlage 1

Fabrikationsrisiko: Permanenter Unterbruch der Herstellung von Gütern und Dienstleistungen während 6 Monaten ab Inkrafttreten des Vertrags (Leistung der Vorauszahlung) bis zur vollständigen Erfüllung der Vertragspflichten des Exporteurs

2) Lieferantenkreditdeckungen

1521

a) Verkäuferkredit­ Politische Risiken: deckung bei öffent­ Krieg, Revolution, lichen Käufern Unruhen ­ Naturkatastrophen

Beide Risiken werden direkt und ausschliesslich begründet durch

Kreditrisiko: Nicht-Erfüllung einer Forderung durch den Kreditnehmer

Gedeckte Risiken

Fazilität

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Kreditrisiko: 90 %

Fabrikationsrisiko: 95 %

Deckungssatz

Die Streitigkeit muss zunächst vom zuständigen Gericht zu Gunsten des Exporteurs entschieden worden sein.

Coface leistet keine Entschädigung bei Streitigkeiten zwischen dem Exporteur und dem Käufer.

De-facto-Rückgriff auf den Exporteur:

Rückgriff auf den Exporteur

Die Karenzfrist dauert 6 Monate beim Fabrikationsrisiko und 3 Monate beim Kreditrisiko.

Diese Deckungen decken das Fabrikationsrisiko auf den Selbstkosten des Versicherten während der Herstellungsdauer und das Kreditrisiko auf der Forderung gegen den Käufer.

Lieferantenkreditdeckungen werden dem Exporteur zur Deckung des wirtschaftlichen Risikos bei Barzahlung oder Käuferkrediten mit ausländischen Schuldnern gewährt.

Bemerkungen

1522

3) Käuferkreditdeckungen

b) Verkäuferkreditdeckungen bei privaten Käufern

Fazilität

Kreditrisiken: Wenn der Kreditnehmer die Schuld unter dem Kreditvertrag nicht zahlen kann.

Das Kreditrisiko entsteht für die französische Bank bei jeder Beanspruchung des dem Exporteur gewährten Kredits.

­ Insolvenz des privaten Schuldners

­ Politisches Risiko ­ andauernder Verzug des privaten Schuldners

­ Massnahmen oder Entscheidungen ausländischer Behörden, welche die Erfüllung des Vertrags verhindern oder die Überweisung von Geldern verzögern ­ andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners

Gedeckte Risiken

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Fabrikationsrisiko: 95 %; Kreditrisiko: 85 % für wirtschaftliches Risiko 90 % für politisches Risiko

Deckungssatz

Rückgriff auf den Exporteur

Käuferkreditdeckungen werden den kreditgebenden Banken oder Finanzinstitutionen zur Deckung der Rückzahlung eines dem ausländischen Kreditnehmers gewährten Kredits gewährt.

Der andauernde Verzug des privaten Käufers wird unter der Fabrikationsrisikodeckung nicht gedeckt.

Bemerkungen

­ politisches Risiko und andauernder Verzug des öffentlichen Schuldners

­ politisches und wirtschaftliches Risiko

a) Käuferkreditdeckung für öffentliche Kreditnehmer

b) Käuferkreditdeckungen für private Kreditnehmer

1523

Gedeckte Risiken

Fazilität

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

95 %

Deckungssatz

Mit einer besonderen Verpflichtung des Exporteurs bis zum Betrag der der Bank bezahlten Entschädigung

Rückgriff auf den Exporteur

Zeitraum bis zur Schadenvergütung: 1 Monat

Karenzfrist: 3 Monate

Besonderes Verfahren: Nach der Entscheidung des Garantieausschusses kann die Forderung nach der Inverzugsetzung vollständig entschädigt werden; das gilt für private und in Einzelfällen für öffentliche Kreditnehmer.

Die Zahlung der Forderung erfolgt ratenweise.

Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und die entsprechenden Rückzahlungszinsen.

Bemerkungen

1524

a) Werkvertrag

4) Besondere Deckungen

Fazilität

95 %

Deckungssatz

Kreditrisiko bei provisorischer 85 % wirtschaftliches und definitiver Annahme und Risiko für vom Schuldner akzeptierte 90 % andere Risiken Forderungen bis max. 20 % des Vertragswertes

Fabrikationsrisiko: Höchster Verlustbetrag in Bezug auf den höchsten Kreditüberzug, der sich aus einer vom Versicherten berechneten Risikokurve ergibt

Gedeckte Risiken

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Gleicher De-facto-Rückgriff auf den Exporteur wie bei Verkäuferkreditdeckungen

Rückgriff auf den Exporteur

Für Forderungen: Zusatzprämie

Für bei und nach der vorläufigen Annahme bezahlte Beträge sind die Standardprämiensätze für Kreditrisiken anwendbar.

Besonderer Prämiensatz: Der auf Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 1,66 multipliziert.

Dieser Höchstbetrag wird fix festgelegt.

Deckung des höchsten Verlusts

Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen zusammen mit besonderen Bedingungen

Bemerkungen

Gedeckte Risiken

1525

95 %

Deckungssatz

Kreditrisiken: Für Beträge 85 % wirtschaftliches bezahlt am Ende der Vertrags- Risiko pflichten des Versicherten 90 % andere Risiken

b) auf den HöchstHöchster gedeckter Betrag betrag des Vertrags bei Fabrikationsrisiko gemäss beschränkte Antrag des Versicherten Deckung ­ Für von internationalen Finanzinstitutionen finanzierte Geschäfte ­ für bar zu bezahlende Verträge

Fazilität

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Rückgriff auf den Exporteur

Prämie: Standardprämie für den Kreditrisikostandard (bei Barzahlung)

Besondere Prämien: Der auf das Fabrikationsrisiko anwendbare Satz wird mit 2 multipliziert.

Deckung wird für den Höchstbetrag gewährt, der in Prozenten des Vertragswerts bestimmt wird.

Standardmässige allgemeine Bedingungen für Verkäuferkreditdeckungen

Bemerkungen

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

Anlage 2

Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG I.

Fazilität

Forderungsdeckung

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag

Gedeckte Risiken

a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.

b) Transferrisiko Risiko, das dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.

c) wirtschaftliches Risiko: ­ von öffentlichen Schuldnern; ­ von privaten Schuldnern, ­ die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder ­ wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder ­ die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen; d) Fremdwährungseventualrisiko Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisentermin-

1526

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

kontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.

II.

Fazilität

Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung)

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Selbstkosten

Gedeckte Risiken

Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I. gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.

III.

Fazilität

Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziffer I und/oder II)

Art

Garantie

Garantienehmer

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbeteiligung des Exporteurs

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage

Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie

Gedeckte Risiken

­ widerrechtliche Inanspruchnahme ­ rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann 1527

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Anlage 3

Verfahrensregeln (Art. 13) §1

Vorbemerkung

Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen Coface und ERG.

§2

Vorläufiger Antrag und vorläufige Antwort

a)

Sobald bei einem der beiden Kreditversicherer ein Antrag eingeht, den dieser möglicherweise bei dem anderen rückversichern möchte, teilt er das dem anderen Kreditversicherer mit dem vorläufigen Antragsformular (Anhang B) mit.

b)

Der als Rückversicherer angesprochene Kreditversicherer beantwortet die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Empfang mit dem vorläufigen Antwortformular (Anhang C). Darin teilt der potenzielle Rückversicherer auch etwaige Änderungswünsche (z.B. zusätzliche Sicherheiten) mit und gibt gegebenenfalls seinen von den Berechnungen des Versicherers abweichenden Prämiensatz an.

§3

Endgültiger Antrag und endgültige Antwort

a)

Will der potenzielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem endgültigen Antragsformular (Anhang D) mit.

b)

Der potenzielle Rückversicherer beantwortet den endgültigen Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem endgültigen Antwortformular (Anhang E).

c)

Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang F) baldmöglichst schriftlich bestätigen.

§4

Prämien

Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang F) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.

1528

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

§5

Schadenfall

Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: ­

die zugehörige Referenznummer,

­

den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,

­

den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,

­

den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,

­

den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),

­

das Datum der Zahlung der Entschädigung.

§6

Rückflüsse

Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: ­

die zugehörige Referenznummer,

­

den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,

­

die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,

­

den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,

­

das Datum des Rückflusses,

­

die geltenden Zinssätze,

­

die Anzahl der Zinstage,

­

(gegebenenfalls) die Wechselkurse.

1529

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Anhang A

Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil Beispiel 1: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Bereitstellung ­ Land A: 70 Einheiten Bereitstellung ­ Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 90 4500 × 100 = = 39.4736 % 120 × 95 11 400

Beispiel 2: Der Vertragspreis bezieht sich sich auf 120 Einheiten Bereitstellung ­ Land A: 70 Einheiten Bereitstellung ­ Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 = = 41,67 % 120 × 95 11 400

Beispiel 3: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen ­ Land A: 60 Einheiten Lieferungen ­ Land B: 40 Einheiten Lieferungen ­ Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 90 3600 × 100 = = 37, 8947 % 100 × 95 9500

Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.

Der rückversicherte Betrag entspräche daher 45,6 Einheiten

1530

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

Beispiel 4: Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen ­ Land A: 40 Einheiten Lieferungen ­ Land B: 60 Einheiten Lieferungen ­ Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 = = 40,00 % 100 × 95 9500

Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.

Der rückversicherte Betrag entspräche daher 48 Einheiten Beispiel 5: Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen ­ Land A: 60 Einheiten Lieferungen ­ Land B: 40 Einheiten Lieferungen ­ Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (A): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 90 % Berechnung des Rückversicherungsanteils ­

Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:

40 × 90 3800 × 100 = = 31,58 % 120 × 95 11 400

­

Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:

60 × 90 5400 × 100 = = 47,37 % 120 × 95 11 400

Beispiel 6: Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen ­ Land A: 40 Einheiten Lieferungen ­ Land B: 60 Einheiten Lieferungen ­ Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Erstversicherer (B): 95 % Deckung durch den Rückversicherer (A): 95 %

1531

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Berechnung des Rückversicherungsanteils ­

Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind:

60 × 95 5700 × 100 = = 50,0 % 120 × 95 11 400

­

Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind:

40 × 95 3800 × 100 = = 33,3 % 120 × 95 11 400

Anmerkung: Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zu Grunde gelegt, zum Beispiel: Politische Risiken: Wirtschaftliche Vorversandrisiken: Wirtschaftliche Forderungsrisiken: Durchschnittssatz:

1532

95 % 85 % 90 % 90 %

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

Anhang B

Vorläufiges Antragsformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom Wir beantragen hiermit Rückversicherung für das folgende Geschäft: Unsere Ref. Nr.: Exporteur aus unserem Land: Exporteur aus Ihrem Land: Deren Vertragsverhältnis: Projekt: Käufer/Land: Darlehensnehmer/Land: Garant/Sicherheiten: Vertragswert: Zinsen: Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): Risikozeitraum: ­

Herstellung:

­

Kredit:

Rückzahlungsbedingungen: Evtl. besondere Merkmale des Falles: Art der zu stellenden Deckung(en): Darlehensbetrag: Zinsen:

1533

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Darlehensgeber: Geschätzter gedeckter Betrag: Geschätzter Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung): Prämiensatz (Angabe des zu Grunde liegenden Betrags)/Fälligkeit: Währung der Rückversicherungsdeckung: Besondere Bedingungen: Regressbedingungen: Anmerkungen:

Unterschrift (Kreditversicherer)

Datum:

1534

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

Anhang C

Vorläufiges Antwortformular An: Von: Wir beziehen uns auf Ihr vorläufiges Antragsformular vom Ihre Ref. Nr.

Unsere Ref. Nr.

*(a) Wir halten eine Indeckungnahme auf der Basis Ihrer Angabe für möglich und erwarten zu gegebener Zeit Ihr endgültiges Antragsformular.

*(b) Wir können Ihrem Antrag voraussichtlich zustimmen, falls Sie zu folgenden Änderungen bereit sind.

Wir erwarten Ihre Stellungnahme und/oder ein abgeändertes vorläufiges Antragsformular.

*(c) Als Rückversicherer möchten wir die folgende Prämie erhalten: ­ Prämiensatz ­ zahlbar am *(d) Wir können Ihrem Antrag für dieses Geschäft nicht zustimmen.

Anmerkungen: Dieses vorläufige Antwortformular ist nicht rechtlich bindend. Eine Entscheidung über die Bereitstellung einer Rückversicherung kann erst nach einer weitergehenden Risikoanalyse erfolgen und ist von der Zustimmung unserer Entscheidungs-/Aufsichtsbehörden abhängig.

Unterschrift (Kreditversicherer)

Datum * Nichtzutreffendes bitte streichen

1535

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Anhang D

Endgültiges Antragsformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das vorläufige Antragsformular vom Unsere Ref. Nr.

Ihre Ref. Nr.

Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: Exporteur aus unserem Land: Exporteur aus Ihrem Land: Deren Vertragsverhältnis: Projekt: Käufer/Land: Darlehensnehmer/Land: Garant/Sicherheiten: Vertragswert: Zinsen: Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): Risikozeitraum: ­

Herstellung:

­

Kredit:

Rückzahlungsbedingungen: Evtl. besondere Merkmale des Falles: Art der zu stellenden Deckung(en): 1536

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

Darlehensbetrag: Zinsen: Darlehensgeber: Gesamter gedeckter Betrag: ­

Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferter Waren und/oder Leistungen)

­

vom Versicherer gestellter Deckungsanteil

­

Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung)

Währung der Rückversicherungsdeckung: Besondere Bedingungen: Regressbedingungen: Betrag der zu zahlenden Prämie: ­

an den Versicherer:

­

an den Rückversicherer:

(Berechnungsaufstellung) Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am Anmerkungen:

Unterschrift (Kreditversicherer)

Datum:

1537

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag

Anhang E

Endgültiges Antwortformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und das endgültige Antragsformular vom Unsere Ref. Nr.

Ihre Ref. Nr.

*

Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ______ und im endgültigen Antragsformular vom _________ festgelegten Bedingungen.

*

Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.

Anmerkungen:

Unterschrift (Kreditversicherer)

Datum * Nichtzutreffendes bitte streichen

1538

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen

Anhang F

Garantieausstellungsformular Von: An: Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom ________ und Ihr endgültiges Antwortformular vom Unsere Ref. Nr.

Ihre Ref. Nr.

Wir teilen Ihnen mit, dass am _________ eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf Der Rückversicherungsanteil beträgt A

Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf

B

Davon erhält der Versicherer

C

Davon erhält der Rückversicherer

Der Prämienanteil beträgt

=

C A

Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen: Fälligkeitsdatum _____________ Betrag ___________ Prämienanteil ___________ an Rückversicherer zu zahlender Betrag Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.

Sonstige Bemerkungen:

Unterschrift (Kreditversicherer)

Datum

11747

1539