Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 1652/97 und 1653/97 Widersprechende/r Fila Sports S.p.A., Viale Cesare Battisti 26, I-13051 Biella, CHMarke Nr. 356 504 «F» (fig.) und IR-Marke Nr. 450 809 «F» (fig.) gegen Widerspruchsgegner/in Deville SA, Princesa 2, E-28008 Madrid, IR-Marke Nr. 659 397 «F Fancy Men» (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (Insititut) hat am 18. September 2002 folgendes verfügt: 1.

Der Widerspuchsgegnerin wird hiermit in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 MSchG (Markenschutzgesetz) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Institut einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu bestellen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Eine Liste mit schweizerischen Vertretern kann beim Institut für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern angefordert oder unter http://www.ige.ch/pool4s/anwaltma.htm abgerufen werden.

2.

Wird innert dieser Frist kein Vertreter bestellt, wird die Widerspruchsgegnerin vom Verfahren ausgeschlossen (Art. 21 Abs. 2 MSchV) und das Verfahren von Amtes wegen weitergeführt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Zwischenverfügung kann nicht Beschwerde geführt werden (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Der Widerspruchsentscheid kann mit Beschwerde an die Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern angefochten werden.

18. September 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-2070

6087