Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Seilbahnen Schweiz haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), die Entwürfe zu einem Reglement über die Sprengprüfungen für die Sprengberechtigung Künstliche Auslösung von Lawinen (LA) und zu einem Reglement über die Ausbildung für die Sprengberechtigung Künstliche Auslösung von Lawinen (LA) eingereicht. Die Reglemente vom 24. September 1991 und 1. Juni 1988 werden aufgehoben.

Der Schweizerische Baumeisterverband, der Verband Schweizerischer Sprengfachleute und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Sprengberechtigten (SAFAS) haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), die Entwürfe zu einem Reglement über die Sprengprüfungen für die Berechtigungen A, B, C, GR, ME und VE und zu einem Reglement über die Ausbildung für den Erwerb der Sprengberechtigungen A, B, C, GR, ME und VE eingereicht. Die Reglemente vom 1. August 1991, 4. Dezember 1991 und 9. Januar 1991 werden aufgehoben.

Der Verband Schweizerischer Sprengfachleute und die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Ausbildung von Sprengberechtigten (SAFAS) haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), die Entwürfe zu einem Reglement über die Ausbildung der Sprengberechtigungen UW und BA und Verwendungsberechtigungen RS, SV und SS und zu einem Reglement über die Prüfungen für die Sprengberechtigungen UW und BA und Verwendungsberechtigungen RS, SV und SS eingereicht. Die Reglemente vom 29. Dezember 1993, 6. April 1992, 4. Juni 1993, 11. November 1985 und 18. Oktober 1996 werden aufgehoben.

Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

12. November 2002

2002-2383

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

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