A Entwurf

Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 2000 1, beschliesst: I Das Schweizerische Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 201 (neu) 7. Verfolgungs1 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Art. 187) verjährung bei sowie bei Straftaten nach den Artikeln 189 - 191, 195 und 196, die strafbaren Handlungen ge- sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, beginnt die Verfolgungsgen die sexuelle verjährung mit dem Tag, an dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollIntegrität von Kinendet.

dern unter 16 Jahren 2 Die Verjährung der Strafverfolgung von Taten, die vor dem (Datum

des Inkrafttretens) begangen worden sind, richtet sich nach Absatz 1, wenn die Verfolgungsverjährung am ... (Datum des Inkrafttretens) noch nicht eingetreten ist.

Art. 213 Abs. 3, 4 und 5 (neu) 3

Aufgehoben

4

Bei Inzest mit Kindern unter 16 Jahren beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem Tag, an dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet.

5

Die Verjährung der Strafverfolgung von Inzest mit Kindern unter 16 Jahren, der vor dem ... (Datum des Inkrafttretens) begangen worden ist, richtet sich nach Absatz 4, wenn die Verfolgungsverjährung der Tat am ... (Datum des Inkrafttretens) noch nicht eingetreten ist.

1 2

BBl 2000 2943 SR 311.0

2000-0383

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Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

II Das Militärstrafgesetz3 wird wie folgt geändert: Art. 158 (neu) Verfolgungsver- 1 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Art. 156) jährung bei strafbaren Handlungen sowie bei Straftaten nach den Artikeln 153 ­ 155 und 157, die sich gegen die sexuelle gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, beginnt die VerfolgungsverIntegrität von jährung mit dem Tag, an dem das Opfer das 18. Lebensjahr vollendet.

Kindern unter 2 16 Jahren Die Verjährung der Strafverfolgung von Taten, die vor dem (Datum

des Inkrafttretens) begangen worden sind, richtet sich nach Absatz 1, wenn die Verfolgungsverjährung am (Datum des Inkrafttretens) noch nicht eingetreten ist.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

SR 321.0

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