Bundesbeschluss

Entwurf

über die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungskommissionen zur Aufklärung der Aufsichtsprobleme und der Verantwortlichkeiten des Bundes im Zusammenhang mit der Swissair-Krise vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 55 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Büros des Nationalrates vom 17. Mai 20022, nach Anhören des Bundesrates, beschliesst:

Art. 1 Der Nationalrat und der Ständerat setzen je eine Untersuchungskommission im Sinne der Artikel 55­65 des Geschäftsverkehrsgesetzes ein.

Art. 2 1

Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung bildet die Aufsichtspflicht des Bundes gegenüber der Zivilluftfahrt und die Verantwortlichkeiten des Bundes für die Ereignisse im Zusammenhang mit der Swissair-Krise.

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Es ist insbesondere zu untersuchen, ob a.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt sorgfältig und ordnungsgemäss geprüft hat, ob die Swissair wirtschaftlich leistungsfähig war und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügte, namentlich im Zeitpunkt der Erneuerung der Betriebsbewilligung im Dezember 2000;

b.

für die zuständigen Departemente und Ämter, im speziellen das SECO, die wirtschaftlich problematische Lage der Fluggesellschaft nicht vorhersehbar und eine frühere staatliche Intervention angezeigt gewesen wäre, und ob diese ihre allfällige Aufsichtspflicht verletzt haben.

3 Die Untersuchung ergänzt und vertieft frühere Abklärungen der Geschäftsprüfungskommissionen.

Art. 3 1 Die Kommissionen erstatten den beiden Räten Bericht über ihre Untersuchungen sowie über allfällige Verantwortlichkeiten und institutionelle Mängel.

1 2

SR 171.11 BBl 2002 6634

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2002-1936

Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungskommissionen zur Aufklärung der Aufsichtsprobleme und der Verantwortlichkeiten des Bundes im Zusammenhang mit der Swissair-Krise. BB

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Sie unterbreiten die nötigen Vorschläge für Massnahmen zur Behebung der Mängel.

Art. 4 Die Mitglieder der Untersuchungskommissionen können sich nicht vertreten lassen.

Art. 5 Für die Erfüllung dieser Aufgaben wird den Kommissionen ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 2 Millionen Franken bewilligt.

Art. 6

1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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Er tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

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