01.456 Parlamentarische Initiative Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste. Änderungen Bericht des Büros des Nationalrates Bericht des Büros des Ständerates vom 9. November 2001

Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss Artikel 21ter Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) unterbreiten wir Ihnen den vorliegenden Bericht. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wir beantragen Ihnen, dem beiliegenden Erlassentwurf zuzustimmen.

9. November 2001

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2001-2433

Im Namen des Büros des Nationalrates Der Präsident: Peter Hess Im Namen des Büros des Ständerates Die Präsidentin: Françoise Saudan

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Bericht 1

Ausgangslage

Am 1. Januar 2002 tritt das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) in Kraft, welches auch für das Personal der Parlamentsdienste gilt. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz finden auch Anwendung auf das Personal der Parlamentsdienste, soweit die Bundesversammlung für ihr Personal nicht ergänzende oder abweichende Bestimmungen erlässt (vgl. Art. 37 Abs. 2 BPG und Art. 8novies Abs. 7 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG)). Im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen BPG bei den Parlamentsdiensten ist eine Revision des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste vom 7. Oktober 1988 im Bereich des Personalrechtes nötig.

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Grundzüge der Vorlage

Es handelt sich einerseits um begriffliche Anpassungen an die Terminologie des neuen Bundespersonalrechts; andererseits gilt es, das Verhältnis zum Bundespersonalrecht grundsätzlich zu definieren und die Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsverhältnisse bei den Parlamentsdiensten eindeutig zu regeln.

Gemäss Artikel 8ter Absatz 4bis GVG wird der Generalsekretär durch die Koordinationskonferenz gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bundesversammlung. Das Bestätigungserfordernis hat zur Folge, dass eine Wahl auf Amtsdauer erfolgen muss: Die Bundesversammlung bestätigt immer Wahlen und nicht Anstellungen. Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Generalsekretärs gelten die Bestimmungen der Bundespersonalverordnung und der Amtsdauerverordnung. Diese regeln insbesondere die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Lohnfestsetzung und -entwicklung. Es ist vorgesehen, dass bei Ablauf der Amtsdauer sich das Arbeitsverhältnis stillschweigend für eine weitere Amtsdauer erneuert, wenn keine rechtzeitige Kündigung erfolgt. Auf eine Bestätigung wird verzichtet.

Die Verwaltungsdelegation ist wie bisher zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der stellvertretenden Generalsekretäre, des Sekretärs des Ständerates, des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation. Der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals. In die Entscheide betreffend die Anstellung ihrer Sekretäre sind das Büro des Ständerates, die Finanzdelegation oder die betroffenen Kommissionspräsidien miteinzubeziehen.

Der Generalsekretär behält die Kompetenz, weitere Arbeitgeberzuständigkeiten im Bereich des Personals der Parlamentsdienste wahrzunehmen und bei den Ausführungsbestimmungen zum Bundespersonalgesetz Anpassungen an die speziellen betrieblichen Erfordernisse bei den Parlamentsdiensten vorzunehmen.

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Die Ausübung des Streikrechts wird Mitarbeitenden der Parlamentsdienste untersagt, soweit sie wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der eidgenössischen Räte im Zusammenhang mit der Staatssicherheit, der Wahrung von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen wahrnehmen.

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Erläuterung einzelner Bestimmungen

Artikel 2 Die Anpassung ist rein terminologischer Natur: Der Begriff des Beamten wird durch das Wort Angestellter ersetzt.

Artikel 3 Mit der vorliegenden Revision werden aus Transparenzgründen alle Bestimmungen, die das Arbeitsverhältnis des Personals der Parlamentsdienste betreffen, neu im 4. Abschnitt geregelt. Aus diesem Grund wird Artikel 3 gestrichen (vgl. Art. 16 und 17 des Entwurfes).

Artikel 4 Die Anpassung ist rein terminologischer Natur. Der Begriff des Beamten wird ersetzt.

Artikel 7 Bei den spezifischen Aufgaben der Verwaltungsdelegation im Personalbereich wird nicht nur die Zuständigkeit für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des obersten Kaders der Parlamentsdienste angeführt, sondern neu auch die Regelung der begleitenden Kontrolle bei der Umsetzung der Personalpolitik bei den Parlamentsdiensten und die Berichterstattung. Gemäss Artikel 4 Absatz 6 der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung Bericht über die Umsetzung der personalpolitischen Ziele, Massnahmen und Instrumente und integriert in diesen Bericht auch die mit den parlamentarischen Aufsichtskommissionen vereinbarten Angaben über den Personalbereich der Parlamentsdienste. Die Bestimmung in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe bbis der Verordnung über die Parlamentsdienste präzisiert, dass das zuständige parlamentarische Aufsichtsgremium über den Personalbereich der Parlamentsdienste die Verwaltungsdelegation ist.

Artikel 9 Die neue Personalpolitik des Bundes weist den Leitungsorganen viel mehr Pflichten und Kompetenzen in der Wahrnehmung von Arbeitgeberaufgaben zu als das frühere Beamtengesetz. Die Personalpolitik wird zu einer eigentlichen Kernaufgabe. Zur Umsetzung der Personalpolitik gehört stillschweigend eine kohärente Anwendung der personalpolitischen Instrumente und Systeme. Das Personalcontrolling ist mit 3

dem strategischen Controlling auf Stufe Bund abzustimmen. Die Neuformulierung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f will der neuen Komplexität stufengerecht und adäquat Ausdruck geben.

Artikel 15 Dieser Artikel führt Artikel 37 Absatz 2 BPG und Artikel 8novies Absatz 7 GVG aus.

Um eine benutzerfreundliche Verordnung über die Parlamentsdienste bereitstellen zu können, wird zur besseren Transparenz der schon im bisherigen Beamtenrecht geltende Grundsatz wiederholt. Betreffend die Ausführungsbestimmungen wird präzisiert, dass nur die für das gesamte Bundespersonal geltenden Regelungen auch für die Parlamentsdienste gelten, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Artikel 16 Die Bundesversammlung kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 4 BPG festlegen, welches Personal bei den Parlamentsdiensten auf Amtsdauer gewählt wird. Das BPG sieht die Amtsdauerwahl nur als Ausnahme vor. Grundsätzlich wird das Personal unbefristet mit schriftlichem Arbeitsvertrag angestellt. Der Bundesrat hat das für eine Amtsdauer zu wählende Personal in seinem Bereich in Artikel 32 BPV bezeichnet. Es sind dies der Oberauditor der Armee, der Bundesanwalt und seine Stellvertreter sowie die Staatsanwälte und deren Stellvertreter. Das Bundesgericht wählt gemäss Artikel 19 der Personalverordnung des Bundesgerichtes nur den Generalsekretär und seinen Stellvertreter auf Amtsdauer.

Gemäss Artikel 8ter Absatz 4bis GVG wird der Generalsekretär durch die Koordinationskonferenz gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Bundesversammlung. Das Bestätigungserfordernis hat zur Folge, dass eine Wahl auf Amtsdauer erfolgen muss: Die Bundesversammlung bestätigt immer Wahlen und nicht Anstellungen. Neben der Generalsekretärin drängt sich bei den Parlamentsdiensten kein weiteres Personal für eine Anstellung auf Amtsdauer auf.

Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses des Generalsekretärs gelten die Bestimmungen der Bundespersonalverordnung und der Amtsdauerverordnung. Diese regeln insbesondere die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Lohnfestsetzung und -entwicklung. Es ist vorgesehen, dass bei Ablauf der Amtsdauer sich die Anstellung stillschweigend für eine weitere Amtsdauer erneuert, wenn keine rechtzeitige Kündigung erfolgt. Auf eine Bestätigung der Wiederwahl wird verzichtet.

Artikel 17 Die
Zuständigkeitsregelung entspricht materiell der Regelung in Artikel 3 des geltenden Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste, d.h., an der heutigen Zuständigkeitsregelung wird keine Änderung vorgenommen.

Die Verwaltungsdelegation ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der stellvertretenden Generalsekretäre, des Sekretärs des Ständerates, des Sekretärs der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sowie des Sekretärs der Finanzkommissionen und der Finanzdelegation. Der Generalsekretär ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse des übrigen Personals. In die Entscheide 4

betreffend die Anstellung ihrer Sekretäre sind das Büro des Ständerates, die Finanzdelegation oder die betroffenen Kommissionspräsidien miteinzubeziehen.

Artikel 18 Die Zuständigkeiten für weitere Arbeitgeberentscheide im Bereich der Parlamentsdienste werden in diesem Artikel explizit geregelt. Absatz 1 führt Artikel 8novies Absatz 7 GVG 2. Satz für den Bereich des Personalrechts aus und entspricht sinngemäss dem bisherigen Artikel 14b Absatz 2 des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste. Die Arbeitgeberentscheide, die den Generalsekretär oder das Personal betreffen, für dessen Anstellung gemäss Artikel 17 dieser Verordnung die Verwaltungsdelegation zuständig ist, werden in den Parlamentsdiensten durch den Beauftragten der Verwaltungsdelegation getroffen. Weitere Zuständigkeiten bei den Parlamentsdiensten werden mit gewissen Auflagen der Generalsekretärin zugewiesen.

Artikel 19 Bei den Parlamentsdiensten ist mehr als die Hälfte des Personals teilzeitlich beschäftigt. Insbesondere im Bereich des Sessionspersonals und der Protokollführung liegen viele Beschäftigungsgrade bei oder unter 25% bzw. bestehen zahlreiche auf ein Jahr beschränkte befristete Anstellungen. Es wäre unverhältnismässig, mit allen diesen Mitarbeitenden jährlich eingehende Mitarbeitergespräche und differenzierte Personalbeurteilungen mit lohnrelevanten Auswirkungen durchzuführen. Anstelle des Beurteilungs- und Leistungslohnsystems tritt eine Lohnfestsetzungsregelung ähnlich wie beim Amtsdauerpersonal.

Artikel 20 Dieser Artikel beinhaltet Einschränkungen im Stellenzugang, wie sie das Bundespersonalgesetz für Personen mit hoheitlichen Funktionen vorsieht und wie sie auch der Bundesrat und das Bundesgericht in ihren Bereichen festgelegt haben. Die Einschränkungen betreffen nur die Geschäftsleitung der Parlamentsdienste.

Artikel 21 Zuständigkeit und Verfahren für die Funktionsbewertung im Bereich der Parlamentsdienste werden im Sinne der bisherigen Regelung im Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste festgehalten und präzisiert. Entscheidorgan ist die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zuständige Stelle. Die Fachstelle der Parlamentsdienste stellt dazu einen Antrag unter Berücksichtigung der in der BPV aufgeführten Bewertungskriterien und der Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Die Konsultation
der Finanzdelegation durch die Verwaltungsdelegation bei der Einreihung von Stellen in den so genannten Überklassen entspricht der Praxis vor der Unterstellung der Parlamentsdienste unter die Bundesversammlung und einer seither getroffenen Abmachung zwischen den beiden Delegationen.

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Artikel 22 und 23 Im Bereich der Arbeitszeit und weiterer Leistungen des Arbeitgebers wie zum Beispiel der Vergütung von Spesen oder der Abgabe von Dienstkleidern wird der Generalsekretärin wie schon bisher die Kompetenz eingeräumt, den besonderen Umständen bei den Parlamentsdiensten Rechnung zu tragen und unter Wahrung der für das Personal der Bundesverwaltung garantierten Mindestansprüche und des Grundsatzes der gleichen Behandlung unter gleichen Voraussetzungen spezielle Regelungen zu erlassen.

Artikel 24 Das Bundespersonalgesetz sieht in Artikel 24 die Möglichkeit vor, im Zusammenhang mit der Wahrung der Staatssicherheit und von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder der Sicherstellung der Landesversorgung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen für bestimmte Personalkategorien das Streikrecht zu beschränken oder aufzuheben. Bundesrat und Bundesgericht bezeichnen in ihren Personalverordnungen entsprechende Kategorien von Angestellten, deren Streikrecht zu Gunsten der Funktionsfähigkeit der entsprechenden Behörde eingeschränkt beziehungsweise aufgehoben wird. Entsprechend liegt es in der Verantwortung der Bundesversammlung, auch in ihrem Bereich eine minimale Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit den im Bundespersonalgesetz bezeichneten Staatszielen zu gewährleisten und dafür das Streikrecht des Personals unter Wahrung der Verhältnismässigkeit einzuschränken.

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Personelle und finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine personellen und finanziellen Auswirkungen.

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