Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Mai 20022, beschliesst:

Art. 1 1 Das am 9. Juli 2001 unterzeichnete Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2002 4340

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2001-2734