Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Bachmann Bruno Roger, geboren 17. April 1951, in Winterthur, zuletzt wohnhaft gewesen in 8552 Felben ­ Wellhausen, Im Baumgarten 12: Mit Strafbescheid vom 5. April 2002 verurteilte Sie die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern aufgrund des am 22. März 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls, wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz (AlkG), wegen Verletzung des Artikel 28 AlkG und in Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 AlkG sowie der Artikel 2, 62, 64, 94 und 95 des VStrR, der Artikel 48 und 63 des StGB und der Artikel 1a, 6a, 7, 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (VKV) zu einer Busse von 4000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 480 Franken, und einer Schreibgebühr von 20 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 4500 Franken binnen 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Zollkreisdirektion Lugano, via Pioda 10, 6901 Lugano, Postkonto Nr. 69-138-7, Lugano zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

27. August 2002

2002-1815

Eidgenössische Oberzolldirektion

5825