Vorlage 1

Bundesgesetz Entwurf über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Enschädigungsgesetz) (Berufliche Vorsorge und Versicherungsschutz für die Ratsmitglieder) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 25. April 20021 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Mai 20022, beschliesst: I Das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 2 (neu) und 3 (neu) 2

Kann ein Ratsmitglied wegen Krankheit oder Unfall an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für das entgangene Taggeld 3

Während eines Mutterschaftsurlaubs wird den Parlamentarierinnen das entgangene Taggeld ausbezahlt. Für die Bemessung eines Mutterschaftsurlaubs ist Artikel 35a des Bundesgesetzes vom 13. März 19644 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel sinngemäss anwendbar.

Minderheit (Aeppli Wartmann, Bader Elvira, Bühlmann, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Leuthard, Vermot): Art. 6a (neu)

Betreuungszulage

Soweit das Ratsmitglied oder der andere Elternteil nicht bereits volle Betreuungszulagen bezieht, hat es Anspruch auf die Hälfte der Betreuungszulage gemäss der Gesetzgebung über das Bundespersonal.

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BBl 2002 7082 BBl 2002 7102 SR 171.21 SR 822.11

2002-1085

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Enschädigungsgesetz

Art. 7

Vorsorgeentschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten bis zum vollendeten 65. Altersjahr einen Beitrag an die Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod.

Art. 8

Unfall und Krankheit im Ausland

Die Ratsmitglieder, die für ihre parlamentarische Tätigkeit im Ausland ein Taggeld erhalten, sind im Ausland gegen Unfall und Krankheit versichert.

Art. 8a (neu) 1

Überbrückungshilfe

Ein Ratsmitglied kann eine Überbrückungshilfe geltend machen, wenn es a.

keinen gleichwertigen Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied erzielen kann, das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat und aus dem Rat ausscheidet, oder

b.

bedürftig ist.

2

Die Überbrückungshilfe, die als Ersatz für das Einkommen als Ratsmitglied entrichtet wird, kann höchstens während zwei Jahren ausbezahlt werden.

3

Zuständig für die Prüfung der Gesuche ist die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Die Koordinationskonferenz der Bundesversammlung bestimmt das Inkrafttreten.

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