Bundesbeschluss

Entwurf

betreffend das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin vom 12. Januar 1998 über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20012, beschliesst:

Art. 1 1 Das Zusatzprotokoll vom 12. Januar 1998 zum Europäischen Übereinkommen vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin über das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen wird genehmigt.

2 Der

Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Die Bundesversammlung unterstellt diesen Beschluss dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 2 der Bundesverfassung.

11603

1 2

SR 101 BBl 2002 271

2001-1634

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