Deckung gemäss den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG (SR 741.01) (Art. 59 Abs. 4 der Verkehrsversicherungsverordnung; SR 741.31)

Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen: Verfügung vom 23. Oktober 2000 Die Vorlage des Nationalen Versicherungsbüros Schweiz und des Nationalen Garantiefonds Schweiz zur Deckung der Schäden nach den Artikeln 74 und 76 SVG, im Jahre 2001 nachstehende Beiträge zu erheben, wird genehmigt.

Nationales Versicherungsbüro

Nationaler Garantiefonds

Motorräder (Art. 59 Abs. 1 Bst. a VVV)

CHF 0.40

CHF 1.70

leichte Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. b VVV)

CHF 0.80

CHF 3.40

schwere Motorfahrzeuge (Art. 59 Abs. 1 Bst. c VVV)

CHF 1.60

CHF 6.80

Rechtsmittelbelehrung Die Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können Tarifgenehmigungen durch Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründungen zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Tarifverfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungen, Friedheimweg 14, 3003 Bern, eingesehen werden.

5. Dezember 2000

2000-2498

Bundesamt für Privatversicherungen

5915