Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Strafgesetzbuch Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Entwurf

(Grundsatzartikel Tiere) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 und 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 25. Januar 20022 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Februar 20023, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch4 wird wie folgt geändert: Art. 482 Abs. 4 (neu) 4

Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Art. 641 Randtitel (neu) A. Inhalt des Eigentums I. Im Allgemeinen

Art. 641a (neu) II. Tiere

1

Tiere sind keine Sachen.

2

Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.

1 2 3 4

SR 101 BBl 2002 ....

BBl 2002 ....

SR 210

2002-0339

4175

ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)

Art. 651a (neu) c. Tiere des häuslichen Bereichs

1

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

2

Der Richter kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; er bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

3

Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.

Art. 720 Randtitel (neu) III. Fund 1. Bekanntmachung, Nachfrage a. Im Allgemeinen

Art. 720a (neu) b. Bei Tieren

1

Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Artikel 720 Absatz 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen.

2

Die Kantone bezeichnen die Stelle, der der Fund anzuzeigen ist.

Art. 722 Abs. 1bis und 1ter (neu) 1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

1ter

Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.

Art. 728 Abs. 1bis (neu)

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

Art. 934 Abs.1 1

Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.

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ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)

II Das Obligationenrecht5 wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 3 (neu) 3

Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.

Art. 43 Abs. 1bis (neu)

1bis

Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.

III Das Strafgesetzbuch6 wird wie folgt geändert: Art. 110 Ziff. 4bis (neu) 4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.

Art. 332 Nichtanzeigen eines Fundes

5 6

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

SR 220 SR 311.0

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ZGB, OR, StGB, SchKG (Grundsatzartikel Tiere)

IV Das Bundesgesetz vom 11. april 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: Art. 92 Ziff. 1a (neu) Unpfändbar sind: ...

1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden; V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11779

7

SR 281.1

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