Tierseuchengesetz

Entwurf

(TSG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20021, beschliesst: I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 69, 31bis und 64bis der Bundesverfassung3, ...

Art. 30 1

Hundekontrolle

Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein.

2

Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung; die Kantone sorgen für die Registrierung.

Art. 37 (neu) 1

Beiträge an die Entsorgung von Fleischabfällen

Der Bund kann Beiträge an die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen leisten.

2

Die Beiträge werden den Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet.

3

Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge pro Tier fest.

4

Die Summe der Beiträge darf die Einnahmen aus der Versteigerung der Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch nach Artikel 48 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 nicht übersteigen.

Art. 38 (neu)

Kürzung, Verweigerung und Rückerstattung von Beiträgen

1

Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Beitragsberechtigte dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder eine gestützt darauf erlassene Verfügung verletzt.

1 2 3 4

BBl 2002 4721 SR 916.40 Den genannten Bestimmungen entsprechen die Artikel 95, 118 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 910.1

2002-0715

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Tierseuchengesetz

2

Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder wurden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.

3

Zu Unrecht bezogene Beiträge sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.

Art. 56 Abs. 3 (neu)

3

Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.

Art. 57 Abs. 2 und 3 Bst. c (neu) 2

3

Es kann in dringlichen Fällen: a.

zeitlich beschränkte Vorschriften erlassen, wenn überraschend eine neue, bisher nicht geregelte Tierseuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht;

b.

vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 landesweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auf die Schweiz überzugreifen droht.

Das Bundesamt für Veterinärwesen: c.

bestimmt jährlich im Einvernehmen mit den Kantonen die Betriebe, die von den Kantonen im Rahmen der Überwachung des schweizerischen Viehbestandes kontrolliert werden müssen; es legt die Kriterien der Kontrolle fest und schreibt vor, was ihm zu melden ist.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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