Bundesgesetz über die Förderung des Beherbergungskredites

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 75 und 103 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 20022, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

1

Der Bund fördert nach Massgabe dieses Gesetzes die Gewährung von Krediten für die Beherbergungswirtschaft, mit dem Ziel, deren Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu erhalten und zu verbessern.

2

Er unterstützt zu diesem Zwecke die Tätigkeit der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit mit Sitz in Zürich (Gesellschaft).

Art. 2

Rechtsform der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist eine Genossenschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 829 des Obligationenrechts3.

Art. 3

Aufgaben der Gesellschaft

1

Die Gesellschaft gewährt Darlehen nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.

2

Sie kann weitere Aufgaben, wie z.B. die betriebswirtschaftliche Beratung von Hotelbetrieben, übernehmen.

Art. 4 1

1 2 3

Zweck der Darlehensgewährung

Die Gesellschaft kann für folgende Zwecke Darlehen gewähren: a.

Erneuerung eines bestehenden Beherbergungsbetriebes oder seine Ersetzung durch einen Neubau;

b.

Neubaukosten von Beherbergungsbetrieben;

c.

Erneuerung oder Bau von Personalunterkünften und Arbeitsstätten sowie Schaffung überbetrieblicher Gemeinschaftseinrichtungen der Beherbergungsbetriebe;

d.

Erleichterung des Erwerbs von Beherbergungsbetrieben.

SR 101 BBl 2002 7155 SR 220

2002-1869

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Förderung des Beherbergungskredites. BG

2

Statt neue Darlehen zu gewähren, kann die Gesellschaft auch bestehende Darlehen übernehmen.

Art. 5 1

Beschränkung auf Fremdenverkehrsgebiete und Badekurorte

Die Gewährung von Darlehen ist beschränkt auf: a.

Fremdenverkehrsgebiete;

b.

Badekurorte.

2

Fremdenverkehrsgebiete sind Gebiete und Ortschaften, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen Saisonschwankungen unterliegt. Der Bundesrat bezeichnet diese Gebiete und Ortschaften nach Anhören der Kantone.

3

Die Gesellschaft kann Ausnahmen zulassen für Gebiete, in denen ähnliche Verhältnisse wie in den Fremdenverkehrsgebieten vorliegen.

Art. 6

Voraussetzungen für Darlehen

Die Gesellschaft kann Darlehen gewähren, sofern: a.

der Schuldner fähig und vertrauenswürdig ist;

b.

die erwarteten Erträge ausreichen, um sämtliche Betriebskosten zu tragen und die laufenden Erneuerungen des Betriebes zu finanzieren.

Art. 7

Darlehens- und Haftungsgrenze

1

Die gemäss Artikel 4 Absatz 1 gewährten Darlehen dürfen zusammen mit vorgehenden und gleichrangigen Forderungen den nach der Erneuerung zu erwartenden Ertragswert nicht übersteigen. Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ein anderer Wert zugrunde gelegt werden.

2

Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 8

Zins und Amortisationen

1

Die Gesellschaft setzt die Zinssätze für ihre Darlehen möglichst günstig an. Sie kann eine Beteiligung am Erfolg des mit dem Darlehen unterstützten Betriebes vorsehen.

2

Sie berücksichtigt bei der Festsetzung der Zinssätze die Renditen von Bundesanleihen, die Marktlage und die finanziellen Möglichkeiten der Gesellschaft.

3 Darlehen sind möglichst rasch zu amortisieren. Die Amortisationsfrist soll in der Regel 20 Jahre nicht überschreiten.

Art. 9 1

Sicherstellung und Kontrolle

Die Darlehen sollen durch Grundpfand oder in anderer Weise gesichert sein, soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen.

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2

Die Gesellschaft lässt sich vom Schuldner ermächtigen, jederzeit Kontrollen durchzuführen und Einsicht in die Bücher zu nehmen. Sie verpflichtet ihn zu geordneter Buchführung.

Art. 10

Gebühren

1

Die Gesellschaft erhebt Gebühren für die Behandlung von Darlehensgesuchen sowie für Kontrollen gemäss Artikel 9 Absatz 2.

2

Sie setzt die Gebühren im Geschäftsreglement fest.

Art. 11

Genossenschaftskapital

1

Das Genossenschaftskapital der Gesellschaft beträgt mindestens 12 Millionen Franken, wovon 6 Millionen Franken vom Bund und mindestens 6 Millionen Franken von Dritten aufgebracht werden. Die Genossenschaftsanteile lauten auf 500 Franken.

2

Die Verzinsung des Genossenschaftskapitals darf 4 Prozent nicht übersteigen.

Art. 12

Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft

1

Organisation und Tätigkeit der Gesellschaft werden in den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates, in den Statuten und im Geschäftsreglement näher geregelt.

Die Festsetzung und Änderung der Statuten und des Geschäftsreglements bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

2

Jedes Mitglied der Gesellschaft hat an der Generalversammlung so viele Stimmen als es Genossenschaftsanteile besitzt.

3 Die Präsidentin oder der Präsident der Verwaltung und die Hälfte der übrigen Verwaltungsmitglieder werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gewählt und können nur von ihm abberufen werden.

4 Soweit dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften des Bundesrates und die Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts4 über die Genossenschaft des privaten Rechts Anwendung.

Art. 13

Rechtsschutz

1

Verfügungen der Gesellschaft nach diesem Gesetz unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist.

2

Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

4

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Art. 14

Bundesgarantie für Bürgschaftsverluste

1

Für die von der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaften leistet der Bund Garantie, indem er im Einzelfall 75 Prozent des Bürgschaftsverlustes deckt. Er vergütet der Gesellschaft seinen Anteil am Verlust binnen sechs Monaten.

2

Die Leistung des Bundes für Bürgschaftsverluste beträgt höchstens 100 Millionen Franken.

3 Löst der Bund die Garantie ein, so ist die Gesellschaft verpflichtet, alle nach den Umständen zweckmässigen Vorkehren zu treffen, um den Forderungsbetrag wieder einzubringen. Sie erstattet dem Bund 75 Prozent der eingehenden Zahlungen zurück.

Art. 15

Finanzierung der Gesellschaft

1

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite der Gesellschaft zinslose Darlehen gewähren.

2

Die Gesellschaft kann zusätzlich bei interessierten Kreisen oder am Kapitalmarkt Fremdkapital beschaffen.

3

Verluste der Gesellschaft auf den von ihm gewährten Darlehen trägt der Bund, sofern die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Für allfällige Verpflichtungen nach Absatz 2 haftet er nicht.

Art. 16 1

Steuerbefreiung

Die Gesellschaft ist von den Einkommens- und Vermögenssteuern befreit.

2 Die von der Gesellschaft ausgegebenen Genossenschaftsanteile unterliegen nicht der eidgenössischen Emissionsabgabe.

Art. 17

Aufsicht und Vollzug

1

Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Bundesrates; er unterrichtet die Bundesversammlung im Rahmen des Geschäftsberichtes über die Tätigkeit der Gesellschaft.

2

Das EVD wacht über die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel, die der Bund der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes zur Verfügung stellt. Die Gesellschaft erstattet dem EVD alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

3

Im Übrigen vollzieht das Staatssekretariat für Wirtschaft das Gesetz.

Art. 18

Auflösung der Gesellschaft

1

Der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

2

Im Falle der Auflösung sind zunächst die Schulden zu tilgen, die Verbindlichkeiten aus den Bürgschaften zu regeln und die Anteile der Genossenschafter bis höchstens zum Nominalwert zurückzubezahlen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist

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unter der Aufsicht des Bundes für die weitere Förderung der Saisonhotellerie und der Kurorte zu verwenden.

Art. 19

Evaluation

1

Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation der Massnahmen nach diesem Gesetz.

2

Das EVD erstattet dem Bundesrat 4 Jahre nach Inkrafttreten Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19665 über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites wird aufgehoben.

Art. 21

Übergangsbestimmungen

Darlehen und Bürgschaften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen worden sind, werden bis zu ihrem Ablauf zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen nach Massgabe des bisherigen Rechts weitergeführt. Die Gesellschaft kann für Bürgschaften eine Bürgschaftsprämie erheben. Sie setzt sie im Geschäftsreglement fest.

Art. 22

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

AS 1966 1658, 1976 67, 1988 884, 1992 288, 1995 3517, 1998 1822, 2000 187

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