Raumplanung; Richtplan des Kantons Schaffhausen Der Bundesrat hat am 16. August 2001 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. August 2001 wird der Richtplan des Kantons Schaffhausen unter dem Vorbehalt der Ziffer 2 genehmigt.

2.

Der Kanton wird eingeladen, die folgenden Grundlagen im Sinne des Prüfungsberichts zu erstellen und die entsprechenden Ergänzungen des Richtplans bis zum 30. Juni 2005 zur Prüfung und Genehmigung einzureichen: a. Feststellung der Konsequenzen des anzupassenden Flugregimes des Flughafens Kloten auf die Siedlungsentwicklung und Verankerung der sich daraus ergebenden siedlungsplanerischen Massnahmen im Richtplan; b. Erstellen der Gefahrenkarte und Verankerung sich daraus ergebender räumlicher Massnahmen von überörtlicher Bedeutung im Richtplan; c. Erstellen der Grundlagen zur Festlegung des minimalen Raumbedarfs der Gewässer zum Schutz vor Hochwasser sowie zur Gewährung der ökologischen Funktionen der Gewässer und Verankerung sich daraus ergebender räumlicher Massnahmen von überörtlicher Bedeutung im Richtplan; d. Erstellen des Katasters der belasteten Standorte und Verankerung sich daraus ergebender räumlicher Massnahmen von überörtlicher Bedeutung im Richtplan.

3.

Der Kanton wird eingeladen, das Bundesamt für Raumentwicklung spätestens bis zum 30. Juni 2005 über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen zu orientieren.

An den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, an die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich durch die BK.

16. August 2001

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Bundesamt für Raumentwicklung

2002-0134