Verfügung im Widerspruchsverfahren 4886/2001 Widersprechende/r Flanders Industries, Inc., 1901 Wheeler Avenue, US-Forth Smith, AR 72901, Schweizer Marke Nr. 398 932 (LLOYD LOOM), Vertreter/in E. Blum & Co., Vorderberg 11, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in HAMEFA B.V., 3, Duiveland, NL-1948 RB BEVERWIJK, Internationale Marke Nr. 744 423 (LLOYD LOOM originals) (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 13. Juni 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4886 wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr. 744 423 «LLOYD LOOM originals» (fig.) der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung in der Höhe von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird die Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

13. Juni 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-1326

4309