Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 4754/2001 Widersprechende/r Axair AG, Talstrasse 35-37, 8808 Pfäffikon, CH-Marke Nr.

P 277 541 «CONDAIR» gegen Widerspruchsgegner/in Conduro Verbindungstechnik GmbH, Waldstrasse 38, D-71254 Ditzingen, IR-Marke Nr. 741 532 «CONDURO» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 28. Juni 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4754 wird abgewiesen.

3.

Der IR-Marke Nr. 741 532 «CONDURO» wird definitiv zum Markenschutz zugelassen.

4.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

5.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

6.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin mittels Veröffentlichung im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

28. Juni 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2002-1429

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