Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Lilliefelth Christopher Ernst, geb. am 30. September 1975, von Uetikon am See, Student, wohnhaft in Tullga Tan 6A, S-22354 Lund: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 1. Februar 2002 aufgrund des am 5. November 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 910 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wir Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1010 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an den Zolluntersuchungsdienst Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, Postkonto 82-176-7, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft ungewandelt werden (Art. 10 VStrR).

23. Juli 2002

2002-1564

Eidgenössische Oberzolldirektion

5125