Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz

Entwurf

(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 61 Absätze 1, 2 und 4 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20012, beschliesst:

1. Titel: Gegenstand Art. 1 Dieses Gesetz regelt: a.

die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bevölkerungsschutz;

b.

den Zivilschutz.

2. Titel: Bevölkerungsschutz 1. Kapitel: Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz Art. 2

Zweck

Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen.

Art. 3

Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz

Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen:

1 2

a.

die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung;

b.

die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr;

c.

das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung;

SR 101 BBl 2002 1685

2001-1872

1727

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

d.

die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik;

e.

der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Art. 4

Führungsorgane im Bevölkerungsschutz

Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche: a.

Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen;

b.

Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung;

c.

Sicherstellung der Führungstätigkeit;

d.

Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen;

e.

Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Art. 5

Aufgaben des Bundes

1

Im Einvernehmen mit den Kantonen kann der Bund die Koordination und allenfalls die Führung bei Ereignissen übernehmen, welche mehrere Kantone, das ganze Land oder das grenznahe Ausland betreffen.

2 Der Bundesrat sorgt für die Koordination im Bereich des Bevölkerungsschutzes und für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten.

3

Er trifft Massnahmen für die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Art. 6

Aufgaben der Kantone

1

Die Kantone regeln insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung sowie den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz.

2

Sie regeln die interkantonale Zusammenarbeit.

Art. 7

Zusammenarbeit von Bund und Kantonen

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten arbeiten der Bund und die Kantone zusammen, namentlich in den Bereichen der konzeptionellen Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes, der Information und der internationalen Zusammenarbeit.

1728

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 8

Forschung und Entwicklung

1

Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungsanalyse und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie der machtpolitisch bedingten Gefährdungen.

2

Er unterstützt die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.

2. Kapitel: Ausbildung im Bevölkerungsschutz Art. 9

Ausbildung der Führungsorgane

1

Für die Grundausbildung und die Weiterbildung (Ausbildung) der Angehörigen der Führungsorgane gelten die Vorschriften der Kantone.

2

Der Bundesrat regelt die Ausbildung der Führungsorgane im Zusammenhang mit der Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte.

Art. 10

Unterstützung durch den Bund

Der Bund: a.

koordiniert die Zusammenarbeit in der Ausbildung zwischen den Partnerorganisationen und mit der Armee;

b.

unterstützt die Kantone bei der Ausbildung der Führungsorgane;

c.

bietet Ausbildungen für die Führungsorgane an;

d.

kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren.

Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen;

e.

stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für die Führungsorgane sicher;

f.

ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten;

g.

betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.

3. Titel: Zivilschutz 1. Kapitel: Schutzdienstpflicht 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 11

Schutzdienstpflichtige Personen

Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, sind schutzdienstpflichtig.

1729

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 12 1

Ausnahmen von der Schutzdienstpflicht

Militär- und Zivildienstpflichtige sind nicht schutzdienstpflichtig.

2

Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens 50 Militärdiensttage geleistet haben.

3 Zivildienstpflichtige, die aus der Zivildienstpflicht ausscheiden, werden nicht schutzdienstpflichtig.

Art. 13

Dauer

1

Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden.

2

Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht: a.

höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden;

b.

höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden.

Art. 14

Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte

Für den Fall bewaffneter Konflikte kann der Bundesrat zusätzlich der Schutzdienstpflicht unterstellen: a.

Wehrpflichtige, die nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtig sind;

b.

Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind.

Art. 15 1

2

Freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht

Die Schutzdienstpflicht können freiwillig übernehmen: a.

Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind;

b.

Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig sind;

c.

Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind;

d.

Schweizerinnen, mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden;

e.

in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen, mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.

Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch.

3

Personen, welche die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt.

4

Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen.

Art. 16

Rekrutierung

Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt.

1730

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 17

Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen

1

Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung.

2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons zugeteilt werden.

3

Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen.

Art. 18 1

Personalreserve

Die Kantone können Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuteilen.

2

Die der Personalreserve Zugeteilten haben keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung.

Art. 19

Entlassung von Behördenmitgliedern

Aus der Schutzdienstpflicht werden bei Amtsantritt entlassen: a.

die Mitglieder des Bundesrates;

b.

der Bundeskanzler und die Vizekanzler;

c.

die Mitglieder der Bundesversammlung;

d.

die Mitglieder des Bundesgerichts;

e.

die Mitglieder der kantonalen Exekutiven;

f.

die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte;

g.

die hauptamtlichen Mitglieder der kommunalen Exekutiven.

Art. 20

Vorzeitige Entlassung

1

Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

2

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

3

Die Kantone entscheiden über die vorzeitige Entlassung.

Art. 21

Ausschluss

Schutzdienstpflichtige, die auf Grund einer strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten Art. 22 1

Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Sold und unentgeltliche Verpflegung.

1731

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

2

Sie haben ausserdem Anspruch auf: a.

unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrükken und die Entlassung sowie für den Hin- und Rücktransport an den Wohnort während des Urlaubs;

b.

unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können.

Art. 23

Erwerbsausfallentschädigung

Schutzdienstleistende haben Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. September 19523 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz.

Art. 24

Wehrpflichtersatzabgabe

Schutzdienstleistenden werden bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 19594 über den Wehrpflichtersatz alle Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet, die besoldet sind und für die Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung besteht.

Art. 25

Versicherung

Schutzdienstleistende sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung (MVG) versichert.

Art. 26 1

Pflichten

Die Schutzdienstpflichtigen haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.

2

Schutzdienstpflichtige können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Sie haben auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und von Einsätzen des Zivilschutzes.

3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollführung Art. 27 1

3 4 5

Aufgebot für Einsätze

Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden: a.

bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder das ganze Land betreffen;

b.

bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland;

SR 834.1 SR 661 SR 833.1

1732

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

2

c.

für den Fall bewaffneter Konflikte;

d.

für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene.

Sie können durch die Kantone aufgeboten werden: a.

3

bei Katastrophen und in Notlagen;

b.

für Instandstellungsarbeiten;

c.

für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.

Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze.

Art. 28

Kontrollführung

Die Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen obliegt den Kantonen.

2. Kapitel: Pflichten von Dritten Art. 29

Einzelpersonen

1

Jede Person ist verpflichtet, die Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen zu befolgen.

2

Wer beim Einsatz des Zivilschutzes Hilfe leistet, ist nach dem MVG6 versichert.

Art. 30

Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen

1

Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, für die Vorbereitung und den Vollzug der ihnen vorgeschriebenen Massnahmen zu sorgen.

2

Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich dem Zivilschutz zur Verfügung stellen.

Art. 31

Inanspruchnahme von Eigentum in Friedenszeiten

Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, dem Zivilschutz dienende technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt.

Art. 32

Inanspruchnahme von Eigentum bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte

Bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee.

6

SR 833.1

1733

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

3. Kapitel: Ausbildung im Zivilschutz Art. 33

Grundausbildung

Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens zwei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung von mindestens zwei bis längstens drei Wochen. Die Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden.

Art. 34

Kaderausbildung

Schutzdienstpflichtige, die für eine Kaderfunktion vorgesehen sind, bestehen für die Übernahme einer Kaderfunktion einen Kaderkurs von jeweils mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen.

Art. 35

Weiterbildung

Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen aufgeboten werden.

Art. 36

Wiederholungskurse

Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden.

Art. 37

Dienst in der Zivilschutzverwaltung

1

Bei zwingendem Bedarf können Schutzdienstpflichtige zum Dienst in der Zivilschutzverwaltung aufgeboten werden.

2 Der Dienst in der Zivilschutzverwaltung gilt als Wiederholungskurs nach Artikel 36.

Art. 38 1

Aufgebot zur Ausbildung

Die Kantone regeln das Aufgebot für Dienstleistungen nach den Artikeln 33­37.

2

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes regelt das Aufgebot für die Aus- und Weiterbildungsdienste nach Artikel 39 Absatz 2.

3 Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen.

4 Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen sind durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.

1734

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 39

Unterstützung durch den Bund

1

Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung.

2

Er bildet die Zivilschutzkommandanten und deren Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kader und bestimmte Spezialisten aus.

3

Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren. Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen.

Art. 40

1

Ausbildung von Lehrpersonal

Der Bund stellt die Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz sicher.

2

Er ermöglicht dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungsangeboten.

Art. 41

Ausbildungsinfrastruktur

Der Bund betreibt eine Ausbildungsinfrastruktur.

Art. 42

Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

1

Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren aufgehoben und zweckentfremdet genutzt oder veräussert, so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

2

Werden Zivilschutz-Ausbildungszentren infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

Bundesbeiträge, die an Landerwerbskosten geleistet wurden, sind jedoch zurückzuerstatten.

4. Kapitel: Material sowie Alarmierungs- und Telematiksysteme Art. 43

Bund

Der Bund sorgt für: a.

die Sicherstellung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung;

b.

die Sicherstellung der Telematiksysteme des Zivilschutzes;

c.

die Ausrüstung und das Material der Schutzanlagen;

d.

das standardisierte Material des Zivilschutzes.

1735

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 44

Zollbefreiung

Vom Bund aus dem Ausland eingeführtes Zivilschutzmaterial (Halb- und Fertigfabrikate) ist zollrechtlich dem Kriegsmaterial nach Artikel 14 Ziffer 17 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 19257 und Artikel 22 der Verordnung vom 10. Juli 19268 zum Zollgesetz gleichgestellt.

5. Kapitel: Schutzbauten 1. Abschnitt: Schutzräume Art. 45

Grundsatz

Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist in zeitgerecht erreichbarer Nähe des Wohnortes ein Schutzplatz bereitzustellen.

Art. 46

Baupflicht

1

Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen haben beim Bau von Wohnhäusern, Heimen und Spitälern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und diese zu unterhalten.

2

Die Gemeinden haben in Gebieten, in denen zu wenig Schutzplätze vorhanden sind, für ausgerüstete öffentliche Schutzräume zu sorgen.

3

Die Kantone können Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besitzerinnen unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter verpflichten, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu dulden.

Art. 47

Steuerung, Ersatzbeiträge

1

Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Schutzplatzangebots steuern die Kantone nach Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau.

2

Erstellen Hauseigentümer und -eigentümerinnen keinen privaten Schutzraum, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten. Dieser dient in erster Linie der Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden. Sind alle Schutzräume erstellt, so können die Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.

3

Die Kantone bestimmen bei gedecktem Schutzplatzbedarf, inwieweit Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind.

4

Sie legen nach Vorgaben des Bundes die Höhe der Ersatzbeiträge fest.

Art. 48 1

Baubewilligungen

Baubewilligungen dürfen erst erteilt werden, wenn die zuständigen Stellen über die Schutzraumbaupflicht entschieden haben.

7 8

SR 631.0 SR 631.01

1736

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

2 Um die ordnungsgemässe Ausführung der Schutzräume zu gewährleisten, können die Kantone vom Bauherrn Sicherheitsleistungen verlangen.

Art. 49

Aufhebung

Schutzräume können nach Vorgaben des Bundes durch die Kantone aufgehoben werden.

2. Abschnitt: Anlagen Art. 50

Schutzanlagen

Schutzanlagen sind: a.

Kommandoposten;

b.

Bereitstellungsanlagen;

c.

geschützte Sanitätsstellen;

d.

geschützte Spitäler.

Art. 51

Bund

Der Bund regelt zur Erreichung einer ausgewogenen Bereitschaft die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung der Schutzanlagen.

Art. 52 1

Kantone

Die Kantone legen nach Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen fest.

2

Sie sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der Kommandoposten, Bereitstellungsanlagen und geschützten Sanitätsstellen.

Art. 53

Spitalträgerschaften

Die Spitalträgerschaften sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt und die Erneuerung der geschützten Spitäler.

Art. 54

Werkeigentümer von Stauanlagen

Die Werkeigentümer von Stauanlagen sorgen nach Vorgaben des Bundes für die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung der zum Wasseralarmsystem gehörenden baulichen Einrichtungen.

Art. 55

Aufhebung

1

Schutzanlagen dürfen nur mit Genehmigung der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes aufgehoben werden.

1737

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

2 Werden Schutzanlagen aufgehoben, welche den Mindestanforderungen entsprechen (Art. 56), so sind die Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

3 Werden Schutzanlagen infolge von Reformen oder neuen Organisationsstrukturen aufgehoben, so sind keine Bundesbeiträge zurückzuerstatten.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Art. 56

Mindestanforderungen

Der Bundesrat bestimmt die Mindestanforderungen an die Schutzbauten.

Art. 57

Betriebsbereitschaft

Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes betriebsbereit gemacht werden können.

Art. 58

Ersatzvornahme

Führen die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen von Schutzbauten die vorgeschriebenen Massnahmen nicht durch, so sind diese auf ihre Kosten von der zuständigen Behörde des Bundes oder des Kantons anzuordnen.

6. Kapitel: Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes Art. 59 1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.

2

Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden: a.

Einzelpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;

b.

während ihrer Verwaltungstätigkeit Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit der Durchführung und Unterstützung von Zivilschutzaufgaben betraut sind.

3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes.

4

Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 19779 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 194910 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I).

9 10

SR 0.518.521 SR 0.518.51

1738

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

7. Kapitel: Haftung für Schäden Art. 60

Grundsätze

1

Bund, Kantone und Gemeinden haften für alle Schäden, die das Lehrpersonal sowie Schutzdienstpflichtige in Ausbildungsdiensten oder bei sonstigen Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden des Geschädigten oder Dritter verursacht wurde.

2

Sind Bund, Kantone und Gemeinden schadenersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. Der Bundesrat regelt die Kostenverteilung unter den Ersatzpflichtigen.

3

Geschädigte können gegen das fehlbare Lehrpersonal sowie gegen Schutzdienstpflichtige keine Ansprüche geltend machen.

4

Bei gemeinsamen Übungen des Zivilschutzes mit den Partnerorganisationen und der Armee richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

5

Beim Einsatz des Zivilschutzes im Falle bewaffneter Konflikte sind die Bestimmungen dieses Kapitels über die Haftung für Schäden nicht anwendbar.

6

Bei Tatbeständen, die unter andere Haftpflichtbestimmungen fallen, gehen diese dem vorliegenden Gesetz vor.

Art. 61

Rückgriff

Haben Bund, Kantone und Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 62

Haftung für Schädigungen gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden

1

Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen haften für den Schaden, den sie Bund, Kantonen oder Gemeinden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Pflichten unmittelbar zufügen.

2

Sie sind für das ihnen übergebene Material verantwortlich und haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden oder Verluste.

3

Die Rechnungsführer und -führerinnen sind für die Rechnungsführung, die ihnen anvertrauten Gelder und Mittel sowie deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich. Sie haften für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden.

4

In gleicher Weise haften die Kontrollorgane für das Rechnungswesen, wenn sie ihre Kontrollpflichten verletzen.

1739

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

Art. 63

Bemessung der Entschädigung

1

Bei der Festsetzung der Entschädigung gelten die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45­47, 49, 50 Absatz 1 und 51­53 des Obligationenrechts11 sinngemäss.

2 Bei der Haftung des Lehrpersonals oder von Schutzdienstpflichtigen werden ausserdem ihr Verhalten im Dienst, ihre finanziellen Verhältnisse und die Art des Dienstes angemessen berücksichtigt.

Art. 64

Beschädigung oder Verlust von persönlichem Eigentum

1

Das Lehrpersonal sowie die Schutzdienstpflichtigen müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Bund, Kantone und Gemeinden richten ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls verursacht wurde.

2

Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden.

Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.

Art. 65

Verjährung

1

Schadenersatzansprüche gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden nach den Artikeln 60 und 64 verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.

2

Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach Artikel 61 verjährt nach Ablauf eines Jahres seit der Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person, auf alle Fälle nach fünf Jahren seit dem Tag, an dem das Schadenereignis eingetreten ist.

3

Wird der Anspruch auf Schadenersatz oder auf Rückgriff aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese.

4

Für die Unterbrechung und Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135­142 des Obligationenrechts12 sinngemäss. Als Klage gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.

8. Kapitel: Beschwerderecht und Verfahren Art. 66

Nicht vermögensrechtliche Ansprüche

In Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann gegen die von diesem Gesetz nicht als endgültig bezeichneten Entscheide der letzten kantonalen Behörde 11 12

SR 220 SR 220

1740

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

innerhalb von 30 Tagen beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Beschwerde geführt werden; dieses entscheidet endgültig.

Art. 67

Vermögensrechtliche Ansprüche

1

Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton und Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden entscheiden, die während kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen entstanden sind.

Deren Entscheide können an die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes weitergezogen werden.

2

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, welche der Bund organisiert oder durchgeführt hat.

3

Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes.

4

Entscheide der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes unterliegen der Beschwerde an die für den Zivilschutz zuständige Eidgenössische Rekurskommission. Deren Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

9. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 68 1

Widerhandlungen gegen das Gesetz

Mit Gefängnis, Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich ohne Bewilligung aus dem Dienst entfernt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen ihm erteilten Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht;

b.

Ausbildungsdienste oder Einsätze des Zivilschutzes stört oder Schutzdienstleistende behindert oder gefährdert;

c.

öffentlich dazu auffordert, Schutzdienstleistungen oder amtlich angeordnete Massnahmen zu verweigern.

2

Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so wird er oder sie mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde beim ersten Mal auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

3

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer: a.

als schutzdienstpflichtige Person sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragene Aufgabe und Funktion zu übernehmen;

b.

als schutzdienstleistende Person dienstliche Anordnungen nicht befolgt; 1741

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

c.

mit der Alarmierung verbundene Anordnungen und Verhaltensanweisungen nicht beachtet;

d.

das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes oder den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes missbräulich verwendet.

4

In leichten Fällen kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

5 Die Strafverfolgung und zivilrechtliche Forderungen nach anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 69

Widerhandlungen gegen Ausführungserlasse

1

Wer vorsätzlich den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse, in schweren Fällen oder bei Rückfall überdies mit Haft bestraft.

2

In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

Art. 70

Strafverfolgung

1

Verfolgung und Beurteilung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen obliegen den Kantonen.

2 Sämtliche Strafentscheide und Einstellungsbeschlüsse sind der Bundesanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen; diese unterrichtet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes.

4. Titel: Gemeinsame Bestimmungen 1. Kapitel: Finanzierung Art. 71 1

Der Bund trägt die Kosten für: a.

die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;

b.

die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;

c.

Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat;

d.

die eigenen Aufwendungen für die Bereiche gemäss Artikel 7;

e.

die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung;

f.

die Massnahmen gemäss Artikel 43;

1742

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

g.

die Verstärkung des Zivilschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte;

h.

Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte.

2

Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung sowie Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen.

3

Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen für den Fall bewaffneter Konflikte.

4

Er kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen.

5

Er beteiligt sich nicht an: a.

Landerwerbskosten sowie Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem und privatem Grund;

b.

kantonalen und kommunalen Gebühren;

c.

Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.

2. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten Art. 72

Bearbeitung von Daten

1

Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die Personendaten von Schutzdienstpflichtigen bearbeiten.

2

Sie hat durch Abrufverfahren Zugriff auf Daten des Personal-InformationsSystems der Armee13.

Art. 73

Bekanntgabe von Daten

1

Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes die Daten über Schutzdienstpflichtige weiter, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt werden.

2

Sie geben zudem die Daten dem Bundesant für Militärversicherung weiter, welches diese für die Erledigung seiner Aufgaben nach dem MVG14 benötigt.

3

Auf Verlangen und in besonderen Fällen kann die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes andern Stellen des Bundes sowie den Stellen der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes oder des Zivilschutzes betraut sind, die zur Kontrollführung erforderlichen Personendaten über die Schutzdienstpflichtigen bekannt geben.

13 14

SR 510.10 SR 833.1

1743

Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz

3. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 74

Aufsicht

Der Bundesrat übt die Aufsicht aus.

Art. 75 1

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

Er kann der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes Rechtsetzungskompetenzen übertragen.

3

Der Vollzug ist im Übrigen Aufgabe der Kantone.

Art. 76

Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1.

Bundesgesetz vom 17. Juni 199415 über den Zivilschutz;

2.

Bundesgesetz vom 4. Oktober 196316 über bauliche Massnahmen im Zivilschutz.

Art. 77

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

15 16

AS 1994 2626, 1996 1445 AS 1964 487, 1978 50, 1985 1649, 1994 2667

1744