Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Firma Wyland Galleries, Kapolei Building, 1001 Kamokila Blvd, Suite 317, Kapolei HI 96707/USA: Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Ihre Firma am 6. November 2002 aufgrund des am 13. Juli 2000 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 85, 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Strafgesetzbuches sowie der Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht zur Bezahlung einer Busse von 480 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der Gesamtbetrag von 560 Franken dem Zollkonto der Speditionsfirma belastet.

3. Dezember 2002

2002-2553

Eidgenössische Oberzolldirektion

7737