Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 5059-5060 Widersprechende/r Bayer AG, D-51368 Leverkusen, IR-Marken Nr. 312 632 "Aspirin" und 324 979 "Aspirina" gegen Widerspruchsgegner/in Elaborados Dieteicos S.A., E-08756 La Palma de Cervello (Barcelona), IR-Marke Nr. 749 331 "HERBASPRINA" Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 20. Februar 2002 folgendes verfügt: 1.

Die Verfahren Nr. W5059 und W5060 werden zu einem Verfahren vereinigt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Der Widerspruch Nr. W5059-5060 wird gutgeheissen.

4.

Der internationalen Marke Nr. 749 331 "HERBASPRINA" wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

5.

Die Widerspruchsgebühren von 1`600 Franken verbleiben dem Institut.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden die Widerspruchsgebühren (1`600 Franken) zurückzuerstatten.

7.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von insgesamt 1'200 Franken zu bezahlen.

8.

Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

20. Februar 2002

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

2002-0369

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