Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Entwurf

(AuG) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20022 beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung der Integration.

Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge ihre Rechtsstellung regeln.

2

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3 Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)4 und ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gilt dieses Gesetz nur so weit, als das Abkommen

1 2 3 4

SR 101 BBl 2002 3709 BBl 1999 7027 Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens ist.

2002-0232

3851

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelassoziation vom 21. Juni 20015 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2. Kapitel: Ein- und Ausreise Art. 3 1

Einreisevoraussetzungen

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: a.

müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;

b.

müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;

c.

dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und

d.

dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.

2

Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.

3

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen und nicht visumpflichtig sind, benötigen für die Einreise eine Zusicherung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung.

4

Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.

Er legt fest, in welchen Fällen kein Visum oder keine Zusicherung benötigt werden.

Art. 4

Ausstellung des Visums

1

Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt.

2

Bei einer Verweigerung des Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Art. 8) erlässt das Bundesamt für Ausländerfragen (Bundesamt) auf Verlangen eine gebührenpflichtige Verfügung.

3

Zur Deckung von allfälligen Betreuungs- und Rückreisekosten können eine befristete Garantieerklärung, der Abschluss einer Versicherung, die Hinterlegung einer Kaution oder andere Sicherheiten verlangt werden.

5

AS ...; SR ... (BBl 2001 5028)

3852

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 5

Grenzübergangsstellen

1

Die Ein- und Ausreise muss über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für den Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergänge erfolgen.

2

Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest und regelt den kleinen Grenzverkehr.

Art. 6 1

Grenzkontrolle

Ein- und ausreisende Personen können an der Grenze kontrolliert werden.

2

Wird die Einreise verweigert, erlässt das Bundesamt auf Verlangen eine gebührenpflichtige Verfügung. Das Begehren ist unmittelbar nach der Verweigerung der Einreise zu stellen.

Art. 7 1

Zuständigkeit für die Grenzkontrolle

Die Grenzkantone üben die Personenkontrolle an der Grenze aus.

2

Auf Begehren der Grenzkantone kann der Bundesrat dem Grenzwachtkorps Aufgaben im Rahmen der Personenkontrolle an ihren Grenzen übertragen.

3. Kapitel: Bewilligungs- und Meldepflicht Art. 8

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

1

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; vorbehalten bleibt eine im Visum festgelegte kürzere Aufenthaltsdauer.

2

Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen.

Art. 9

Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

1

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.

2

Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird.

Art. 10

Anmeldepflicht

1

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts- Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.

3853

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2

Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.

3

Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.

Art. 11

Bewilligungs- und Anmeldeverfahren

1

Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt, welche Ausweispapiere anerkannt sind.

2

Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.

Art. 12

Abweichungen von der Bewilligungs- und Anmeldepflicht

Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um die Erbringung von vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungen zu erleichtern.

Art. 13

Abmeldung

Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.

Art. 14

Meldepflicht bei gewerbsmässiger Beherbergung

Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmässig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.

Art. 15

Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid

1

Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind, und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.

2

Werden die Zulassungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten.

4. Kapitel: Zulassungsvoraussetzungen 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 16 1

Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die beruflichen und gesell-

3854

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

schaftlichen Integrationschancen. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt.

2

Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern.

3

Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demographischen und sozialen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen.

2. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit Art. 17

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: a.

dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;

b.

das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt; und

c.

die Voraussetzungen nach den Artikeln 19­25 erfüllt sind.

Art. 18

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn: a.

dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht;

b.

die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden; und

c.

die Voraussetzungen nach Artikel 19 sowie den Artikeln 23­25 erfüllt sind.

Art. 19

Begrenzungsmassnahmen

1

Der Bundesrat kann die Zahl der erstmaligen Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 31 und 32) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit begrenzen. Er hört vorgängig die Kantone an.

2

Er kann für den Bund und die Kantone Höchstzahlen festlegen.

3

Das Bundesamt kann zulasten der Höchstzahlen des Bundes Verfügungen für erstmalige Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen erlassen oder die kantonalen Höchstzahlen erhöhen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse.

Art. 20

Vorrang

1

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine geeigneten inländischen 3855

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige der EU- und der EFTAMitgliedstaaten gefunden werden können.

2

Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten: a.

Schweizerinnen und Schweizer;

b.

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;

c.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Art. 21

Lohn- und Arbeitsbedingungen

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Art. 22

Schaffung von Ausbildungsplätzen

Die Erteilung von Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann mit der Auflage zur Schaffung von Ausbildungsplätzen durch den Arbeitgeber verbunden werden, wenn dafür ein Bedarf besteht.

Art. 23

Persönliche Voraussetzungen

1

Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit können nur an Führungskräfte, Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt werden.

2

Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das soziale Umfeld erwarten lassen.

3

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden: a.

Investoren und Investorinnen sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen;

b.

anerkannte Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport;

c.

Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;

d.

Personen im Rahmen des Kadertransfers von international tätigen Unternehmen;

e.

Personen, deren Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen von wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen unerlässlich ist.

3856

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 24

Wohnung

1

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine angemessene Wohnung verfügen.

2

Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen bei Schweizerinnen und Schweizern entspricht.

Art. 25

Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

1

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:

2

a.

sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben;

b.

sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.

Die Artikel 19, 23 und 24 sind nicht anwendbar.

Art. 26

Zulassung für grenzüberschreitende Dienstleistungen

1

Ausländerinnen und Ausländer können zur Erbringung einer vorübergehenden, grenzüberschreitenden Dienstleistung nur zugelassen werden, wenn ihre Tätigkeit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht.

2

Die Voraussetzungen nach den Artikeln 19, 21 und 23 gelten sinngemäss.

3. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Art. 27

Aus- und Weiterbildung

1

Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn:

2

a.

die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann;

b.

eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht;

c.

die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind; und

d.

die Wiederausreise gesichert erscheint.

Bei Minderjährigen muss die Betreuung sichergestellt sein.

Art. 28

Rentnerinnen und Rentner

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:

3857

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

a.

ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;

b.

besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und

c.

über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Art. 29

Medizinische Behandlung

Ausländerinnen und Ausländer können zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden, wenn deren Finanzierung gesichert ist. Zudem kann eine ärztliche Bestätigung verlangt werden, wonach die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz erfolgen muss.

4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen Art. 30 1

2

6

Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 17­29) kann abgewichen werden, um: a.

die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 45);

b.

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;

c.

den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;

d.

Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;

e.

den Aufenthalt von Opfern von Menschenhandel zu regeln;

f.

Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;

g.

den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch zu erleichtern;

h.

die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;

i.

die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19986, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 80) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.

Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.

SR 142.31

3858

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

5. Kapitel: Regelung des Aufenthalts Art. 31

Kurzaufenthaltsbewilligung

1

Die Kurzaufenthaltsbewilligung wird für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt.

2

Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3

Sie kann bis zu zwei Jahren verlängert werden. Ein Stellenwechsel ist nur aus wichtigen Gründen möglich.

4

Die Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur nach einem angemessenen Unterbruch des Aufenthalts in der Schweiz erneut erteilt werden.

Art. 32

Aufenthaltsbewilligung

1

Die Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt.

2

Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3

Sie ist befristet und kann verlängert werden.

4

Nach einem Aufenthalt von fünf Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung besteht ein Anspruch auf Verlängerung dieser Bewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 61 vorliegen.

5

Vorübergehende Aufenthalte, namentlich zum Zweck der Aus- und Weiterbildung (Art. 27), werden an die Frist nach Absatz 4 nicht angerechnet.

Art. 33 1

Niederlassungsbewilligung

Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt.

2

Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn: a.

sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und

b.

keine Widerrufsgründe nach Artikel 61 vorliegen.

3

Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem kürzeren Aufenthalt erteilt werden, wenn dafür wichtige Gründe bestehen.

4

Bei erfolgreicher Integration, namentlich bei guten Kenntnissen einer Landessprache, kann die Niederlassungsbewilligung nach einem ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

3859

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

5

Vorübergehende Aufenthalte, namentlich zur Aus- und Weiterbildung (Art. 27), werden an den ununterbrochenen Aufenthalt in den letzten fünf Jahren nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 4 nicht angerechnet.

Art. 34

Grenzgängerbewilligung

1

Die Grenzgängerbewilligung wird für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone erteilt (Art. 25).

2

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren; die Grenzgängerbewilligung kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden.

3

Sie ist befristet und kann verlängert werden.

4

Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 61 vorliegen.

Art. 35

Wohnort

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung können ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen.

Art. 36

Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton

1

Wollen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen.

2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Artikel 61 vorliegen.

3

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

4

Für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Kanton ist keine Bewilligung erforderlich.

Art. 37

1

Erwerbstätigkeit

Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können die bewilligte Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Ein Stellenwechsel kann bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 21 und 23 erfüllt sind.

3860

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, können ihre Tätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Sie können die Stelle ohne weitere Bewilligung wechseln.

3

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 18 Buchstaben a und b erfüllt sind.

4

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 38

Erwerbstätigkeit der Grenzgängerinnen und Grenzgänger

1

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung können ihre Tätigkeit vorübergehend ausserhalb der Grenzzone ausüben. Wollen sie den Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in die Grenzzone eines anderen Kantons verlegen, so müssen sie im Voraus eine Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Kantonswechsel.

2

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Stellenwechsel bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 20 und 21 erfüllt sind. Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf den Stellenwechsel.

3

Personen mit einer Grenzgängerbewilligung kann der Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 18 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Art. 39

Bewilligungsbehörde und arbeitsmarktlicher Vorentscheid

1

Die Bewilligungen nach den Artikeln 31­34 und 36­38 werden von den Kantonen erteilt. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen von Begrenzungsmassnahmen (Art. 19) sowie für Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 30) und das Zustimmungsverfahren (Art. 94).

2

Besteht kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit sowie den Stellenwechsel oder den Wechsel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein arbeitsmarktlicher Vorentscheid der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich.

3

Stellt ein Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zulasten der Höchstzahlen des Bundes, so erlässt das Bundesamt den arbeitsmarktlichen Vorentscheid.

Art. 40

Ausweise

1

Ausländerinnen und Ausländer erhalten mit der Bewilligung einen entsprechenden Ausweis.

2

Vorläufig Aufgenommene (Art. 78) erhalten einen Ausweis, der ihr Rechtsstellung festhält.

3861

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

3

Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung wird zur Kontrolle für fünf Jahre ausgestellt.

4

Das Bundesamt legt die Form und den Inhalt der Ausweise fest.

6. Kapitel: Familiennachzug Art. 41

Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

1

Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2

Als Familienangehörige gelten: a.

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b.

die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

3

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

4

Kinder unter 14 Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 42

Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

1

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

3

Kinder unter 14 Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Art. 43

Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 von Personen mit Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a.

sie mit diesen zusammenwohnen;

b.

eine angemessene Wohnung (Art. 24 Abs. 2) vorhanden ist; und

c.

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

3862

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 44

Ehegatten und Kinder von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: a.

sie mit diesen zusammenwohnen;

b.

eine angemessene Wohnung (Art. 24 Abs. 2) vorhanden ist; und

c.

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Art. 45

Erwerbstätigkeit der Ehegatten und Kinder

Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung (Art. 41­43) können eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben.

Art. 46

Frist für den Familiennachzug

1

Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden.

2

Diese Frist beginnt bei Familienangehörigen von: a.

Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses;

b.

Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

3

Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

Art. 47

Pflegekinder zur Adoption

1

Pflegekinder haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: a.

ihre Adoption in der Schweiz vorgesehen ist;

b.

die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern zur Adoption erfüllt sind; und

c.

ihre Einreise für den Zweck der Adoption rechtmässig erfolgt ist.

2

Kommt die Adoption nicht zustande, besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und fünf Jahre nach der Einreise ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

3863

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 48

Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 41­43 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Art. 49

Auflösung der Familiengemeinschaft

Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch der Ehegatten und Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 41­43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 33.

Art. 50 1

2

Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

Die Ansprüche nach Artikel 41 erlöschen, wenn: a.

sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;

b.

Widerrufsgründe nach Artikel 62 vorliegen.

Die Ansprüche nach den Artikeln 42­43, 47 und 49 erlöschen, wenn: a.

sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;

b.

Widerrufsgründe nach Artikel 61 vorliegen.

7. Kapitel: Integration Art. 51

Ziele

1

Ziel der Integration ist ein Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und der rechtsstaatlichen Ordnung, welches von gegenseitiger Achtung und Toleranz geprägt ist.

2

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben.

Art. 52

1

Grundsätze

Die Integration setzt sowohl den Willen der Ausländerinnen und Ausländer zur Eingliederung in die Gesellschaft als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraus.

3864

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2

Es ist erforderlich, dass sich Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinanderzusetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen.

3

Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 33 Abs. 4) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen, berücksichtigt (Art. 91).

4

Bei der Integration arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und Ausländerorganisationen zusammen.

Art. 53

Förderung der Integration

1

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration.

2

Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben.

3

Sie fördern insbesondere den Spracherwerb, das berufliche Fortkommen, die Gesundheitsvorsorge sowie Bestrebungen, welche das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und das Zusammenleben erleichtern.

4

Sie tragen den besonderen Anliegen der Integration von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung.

Art. 54

Finanzielle Beiträge

1

Der Bund kann für die Integration der Ausländerinnen und Ausländer finanzielle Beiträge gewähren. Diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich die Kantone, Gemeinden oder Dritte angemessen an den Kosten beteiligen.

2

Der jährliche Höchstbetrag wird im Budget festgelegt.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens.

Art. 55

Information

1

Bund, Kantone und Gemeinden sorgen für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebensbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.

2

Ausländerinnen und Ausländer werden auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hingewiesen.

3

Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

3865

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 56

Koordination der Integration

1

Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere in den Bereichen der Arbeitslosenversicherung, der Berufsbildung und des Gesundheitswesens.

2

Es stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen sicher.

3

Die Kantone bezeichnen für das Bundesamt eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

Art. 57

Ausländerkommission

1

Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

2

Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demographischen und rechtlichen Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz ergeben.

3

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Ausländerdiensten und Ausländerkommissionen sowie mit den Ausländerorganisationen und den im Bereich der Integration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

4

Die Kommission ist berechtigt, die Gewährung von finanziellen Beiträgen (Art. 54) zu beantragen und zu eingegangenen Gesuchen um solche Beiträge Stellung zu nehmen.

5

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

8. Kapitel: Reisepapiere Art. 58 1

Das Bundesamt für Flüchtlinge kann an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer Reisepapiere ausstellen.

2

Anspruch auf Reisepapiere haben Ausländerinnen und Ausländer, die: a.

7

gemäss dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 19517 die Flüchtlingseigenschaft erfüllen;

SR 0.142.30

3866

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

b.

gemäss dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 19548 von der Schweiz als Staatenlose anerkannt sind;

c.

schriftenlos sind und eine Niederlassungsbewilligung haben.

3

Keinen Anspruch auf Reisepapiere hat, wer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet.

4

Die Ausfertigung der Ausweise kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

9. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts 1. Abschnitt: Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe Art. 59 1

Der Bund kann die selbständige und pflichtgemässe Ausreise von Ausländerinnen und Ausländern unterstützen, indem er Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe leistet.

2

3

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe können beanspruchen: a.

Personen, die wegen einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere durch Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, den Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen haben oder während der Dauer der Gefährdung nicht in diesen zurückkehren konnten, sofern ihr Aufenthalt nach diesem Gesetz geregelt war und sie zur Ausreise verpflichtet wurden;

b.

die in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Personen.

Die Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe umfasst: a.

den Zugang zu den Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a AsylG9;

b.

die Teilnahme an Projekten im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat, welche die Rückkehr und die Reintegration nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe b AsylG erleichtern;

c.

eine finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c AsylG.

4

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.

8 9

SR 0.142.40 SR 142.31

3867

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2. Abschnitt: Erlöschen und Widerruf der Bewilligungen Art. 60 1

Erlöschen der Bewilligungen

Eine Bewilligung erlischt: a.

mit der Abmeldung ins Ausland;

b.

mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;

c.

mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;

d.

mit der Ausweisung nach Artikel 67.

2

Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während drei Jahren aufrechterhalten werden.

Art. 61

Widerruf von Verfügungen

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a.

oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;

b.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 42 oder Artikel 100bis Strafgesetzbuch10 angeordnet wurde;

c.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet;

d.

eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;

e.

oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Art. 62

Widerruf der Niederlassungsbewilligung

1

Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a.

10

oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;

SR 311.0

3868

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

b.

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 42 oder Artikel 100bis Strafgesetzbuch11 angeordnet wurde;

c.

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet;

d.

oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichen Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2

Die Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, kann nur aus Gründen von Absatz 1 Buchstaben a­c widerrufen werden.

3. Abschnitt: Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen Art. 63

Formlose Wegweisung

1

Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie: a.

eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen;

b.

während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen (Art. 3) nicht mehr erfüllen.

2

Auf sofortiges Begehren erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Eine Beschwerde ist innerhalb von drei Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.

Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 10 Tagen über deren Wiederherstellung.

3

Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.

Art. 64

Wegweisung am Flughafen

1

Wird die Einreise bei der Grenzkontrolle am Flughafen verweigert, hat die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Die Wegweisung erfolgt formlos.

2

Auf sofortiges Begehren erlässt das Bundesamt innerhalb von 48 Stunden eine Verfügung. Eine Beschwerde ist innerhalb von 48 Stunden nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von 72 Stunden.

11

SR 311.0

3869

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

3

Weggewiesenen Personen wird zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt im Transitraum gestattet, sofern nicht die Ausschaffung (Art. 68) oder die Ausschaffungshaft (Art. 73­74) angeordnet wird. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 78) und die Einreichung eines Asylgesuchs (Art. 22 AsylG12).

Art. 65

Ordentliche Wegweisung

1

Ausländerinnen und Ausländer werden von den zuständigen Behörden aus der Schweiz weggewiesen, wenn ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.

2

Mit der ordentlichen Wegweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

3

Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet, ist die Wegweisung sofort vollstreckbar.

Art. 66

Einreiseverbot

1

Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, welche: a.

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden;

b.

Sozialhilfekosten verursacht haben;

c.

ausgeschafft worden sind;

d.

in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft (Art. 72­74) genommen werden mussten.

2

Das Bundesamt für Polizei kann zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländer ein Einreiseverbot verfügen.

3

Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt.

4

Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen.

Art. 67

Ausweisung

1

Das Bundesamt für Polizei kann zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen.

2

Mit der Ausweisung ist eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.

12

SR 142.31

3870

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

3

Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreiseverbot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorübergehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen.

4

Wenn die betroffene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar.

4. Abschnitt: Ausschaffung Art. 68

Anordnung der Ausschaffung

1

Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn: a.

diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen lassen;

b.

deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;

c.

diese sich in Haft nach den Artikeln 73 und 74 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid vorliegt.

2

Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.

Art. 69

Durchsuchung

1

Die zuständige kantonale Behörde kann während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens die betroffene Person sowie Sachen, die sie mitführt, zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren durchsuchen lassen. Die Durchsuchung darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

2

Ist ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, so kann die richterliche Behörde die Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume anordnen, wenn der Verdacht besteht, dass sich eine weg- oder auszuweisende Person darin verborgen hält.

Art. 70

Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unterstützt die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: a.

bei der Beschaffung von Reisepapieren mitwirkt;

b.

die Reise organisiert;

c.

die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Kantonen und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sicherstellt.

3871

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen Art. 71

Ein- und Ausgrenzung

1

Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person, die keine KurzaufenthaltsAufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten.

2

Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.

3

Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 72

Vorbereitungshaft

1

Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde einer Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens drei Monate in Haft nehmen, wenn sie: a.

sich im Asyl- oder Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offenzulegen, mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten einreicht oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet;

b.

ein ihr nach Artikel 71 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt;

c.

trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;

d.

nach einem rechtskräftigen Widerruf (Art. 61 und 62) oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung wegen Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit weggewiesen wurden und ein Asylgesuch einreichen;

e.

nach einer Ausweisung (Art. 67) ein Asylgesuch einreichen;

f.

sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten, ein Asylgesuch einreichen und damit offensichtlich bezwecken, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung,

3872

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird; g.

Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.

2

Die zuständige Behörde entscheidet über die Aufenthaltsberechtigung der inhaftierten Person ohne Verzug.

Art. 73

Ausschaffungshaft

1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: a.

in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 72 bereits in Haft befindet;

b.

in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b, c oder g vorliegen; 2. das zuständige Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a­c oder Artikel 33 AsylG13 getroffen hat; 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe c dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 AsylG nicht nachkommt; 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2

Die Haft darf höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden.

3

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

Art. 74

Ausschaffungshaft nach Beschaffung der Reisepapiere durch die Behörden

1

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung in Haft nehmen, wenn:

13

a.

ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt;

b.

sie die Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen hat; und

c.

die Behörde die Reisepapiere für sie beschaffen musste.

SR 142.31

3873

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2

Die Haft darf höchstens 20 Tage dauern.

3

Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen.

Art. 75

Haftanordnung und Haftüberprüfung

1

Die Haft wird von der Behörde des Kantons angeordnet, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist.

2

Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 74 angeordnet, wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt.

3

Die richterliche Behörde kann auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

4

Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Die Anordnung einer Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist ausgeschlossen.

5

Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Artikel 72 nach einem oder bei der Haft nach Artikel 73 nach zwei Monaten gestellt werden.

6

Die Haft wird beendet, wenn: a.

der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;

b.

einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;

c.

die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt.

Art. 76 1

Haftbedingungen

Die Kantone sorgen dafür, dass eine von den Verhafteten bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die Verhafteten können mit ihren Rechtsvertretern mündlich und schriftlich verkehren.

3874

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2

Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die Zusammenlegung mit Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug ist zu vermeiden. Den Inhaftierten ist soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.

Art. 77

Finanzierung durch den Bund

Der Bund beteiligt sich mit einer Tagespauschale an den Betriebskosten der Kantone für den Vollzug der Vorbereitungs- und der Ausschaffungshaft. Die Pauschale wird ausgerichtet für: a.

Asylsuchende;

b.

Flüchtlinge sowie andere Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme steht;

c.

Ausländerinnen und Ausländer, deren Inhaftierung im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung des Bundesamts für Flüchtlinge angeordnet wurde;

d.

Flüchtlinge, die nach Artikel 65 AsylG14 ausgewiesen werden.

10. Kapitel: Vorläufige Aufnahme Art. 78

Anordnung der vorläufigen Aufnahme

1

Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme.

2

Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

3

Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen.

4

Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die Ausländerin oder den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt.

5

Führt der Vollzug der Wegweisung bei Asylsuchenden zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Artikel 44 Absatz 3 AsylG15, so kann das Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige Aufnahme verfügen.

6

Die vorläufige Aufnahme kann vom Bundesamt für Ausländerfragen, vom Bundesamt für Polizei und den zuständigen Behörden der Kantone beantragt werden.

14 15

SR 142.31 SR 142.31

3875

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

7

Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich oder wiederholt verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.

Art. 79

Beendigung der vorläufigen Aufnahme

1

Die vorläufige Aufnahme ist durch das Bundesamt für Flüchtlinge aufzuheben, wenn die Bedingungen von Artikel 78 nicht mehr erfüllt sind.

2

Sie endet, wenn die Ausländerin oder der Ausländer freiwillig ausreist oder eine Aufenthaltsbewilligung erhält.

Art. 80

Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme

1

Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 40 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 79 verlängert.

2

Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG16 sinngemäss anwendbar.

3

Das Gesuch um einen Kantonswechsel ist von den vorläufig aufgenommenen Personen beim Bundesamt für Flüchtlinge einzureichen. Dieses entscheidet über den Kantonswechsel nach Anhörung der betroffenen Kantone.

4

Der Entscheid über den Kantonswechsel kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.

5

Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen.

6

Der Aufenthaltskanton kann vorläufig aufgenommenen Personen eine Erwerbstätigkeit bewilligen.

7

Der Bundesrat kann für Personen, deren Ausschaffung wegen fehlender Mitwirkung nicht möglich ist, strengere Vorschriften erlassen, insbesondere für die Wahl des Wohnorts und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Art. 81

Sozialhilfe

Festsetzung, Ausrichtung und Abrechnung von Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen richtet sich nach kantonalem Recht. Das 5. Kapitel des AsylG17 gilt sinngemäss. Die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge richtet sich nach den für Flüchtlinge anwendbaren Bestimmungen des 5. und 6. Kapitels des AsylG.

16 17

SR 142.31 SR 142.31

3876

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 82

Bundesbeiträge

1

Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person, die zuvor nicht im Besitz einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, eine Pauschale nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a AsylG18. Die Kostenerstattungspflicht beginnt mit der Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 6) oder mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 78 Abs. 1 und 5) und dauert bis zum Zeitpunkt, den das Bundesamt für Flüchtlinge mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme festsetzt.

2

Die Übernahme der Ausreisekosten und die Ausrichtung von Rückkehrhilfe richten sich nach den für Asylsuchende geltenden Regelungen in den Artikeln 92 und 93 AsylG.

Art. 83

Sicherheitsleistung

Vorläufig aufgenommene Personen sind verpflichtet, für die Rückerstattung von Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahren Sicherheit zu leisten. Die Artikel 85­87 sowie die Bestimmungen des 10. Kapitels des AsylG19 gelten sinngemäss.

11. Kapitel: Pflichten 1. Abschnitt: Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer, der Arbeitgeber und der Dienstleistungsempfänger Art. 84

Besitz eines gültigen Ausweispapiers

Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen Ausweispapiers sein, welches nach Artikel 11 Absatz 1 anerkannt ist.

Art. 85

Mitwirkungspflicht

Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:

18 19

a.

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;

b.

die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;

SR 142.31 SR 142.31

3877

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

c.

Art. 86

Ausweispapiere (Art. 84) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.

Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern

1

Der Arbeitgeber hat sich vor dem Stellenantritt der Ausländerin oder des Ausländers durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz besteht.

2

Wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in Anspruch nimmt, hat sich durch Einsicht in den Ausweis oder durch Nachfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die Person, welche die Dienstleistung erbringt, zur Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigt ist.

2. Abschnitt: Pflichten der Beförderungsunternehmen Art. 87

Sorgfaltspflicht und Unterstützung durch die Behörden

1

Die Luftverkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle Vorkehren zu treffen, die für sie zumutbar sind, damit nur Personen befördert werden, die über die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente verfügen. Der Bundesrat regelt den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen in einer Verordnung.

2

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten mit den Luftverkehrsunternehmen zusammen. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit können in der Betriebsbewilligung oder in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesamt und dem Luftverkehrsunternehmen festgelegt werden.

Art. 88

Betreuungspflicht und Deckung der Kosten

1

Das Luftverkehrsunternehmen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone verpflichtet, die von ihm beförderten Personen bei einer Einreiseverweigerung unverzüglich zu betreuen.

2

Weist das Luftverkehrsunternehmen nach, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, beschränkt sich die Betreuungspflicht auf: a.

die unverzügliche Beförderung durch das Luftverkehrsunternehmen von der Schweiz in den Herkunftsstaat oder, wenn dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in einen anderen Staat, in den die Einreise rechtmässig erfolgen kann;

b.

die Übernahme der ungedeckten Kosten für die notwendige Begleitung sowie die üblichen Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zur Ausreise oder bis zur Einreise in die Schweiz.

3878

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

3

Kann das Luftverkehrsunternehmen nicht nachweisen, dass es seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, muss es sämtliche ungedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten bis zu einem Aufenthalt von sechs Monaten, einschliesslich der Kosten für die ausländerrechtliche Haft sowie die Begleitungs- und Ausschaffungskosten übernehmen, die den Behörden des Bundes oder der Kantone entstehen. Für die Deckung dieser Kosten kann Sicherheit verlangt werden. Der Bundesrat kann eine Pauschale aufgrund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen festlegen.

4

Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Einreise im Rahmen eines Asylverfahrens erfolgt und die Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 195120 zuerkannt wird. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

Art. 89

Busse bei Sorgfaltspflichtsverletzung

1

Das Bundesamt bestraft ein Luftverkehrsunternehmen, das in Verletzung seiner Sorgfaltspflicht Personen ohne die für die Durchreise, Einreise oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente befördert, mit einer Busse bis zu 5000 Franken für jede beförderte Person.

2

Es verfügt keine Busse, wenn: a.

die Einreise oder Weiterreise bewilligt wurde;

b.

das Aufdecken einer Fälschung oder Verfälschung dem Beförderungsunternehmen nicht zumutbar war;

c.

das Luftverkehrsunternehmen zur Beförderung einer Person genötigt wurde;

d.

die beförderte Person ein Asylgesuch eingereicht hat und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 195121 zuerkannt wird. Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vorsehen.

3

Es kann in leichten Fällen von einer Busse absehen, insbesondere wenn keine ungedeckten Betreuungs-, Lebenshaltungs- und Ausschaffungskosten entstanden sind.

4

Besteht eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit nach Artikel 87 Absatz 2, kann dies bei der Festlegung der Busse berücksichtigt werden.

5

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht.

20 21 22

SR 0.142.30 SR 0.142.30 SR 313.0

3879

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 90

Weitere Beförderungsunternehmen

Der Bundesrat kann weitere kommerzielle Beförderungsunternehmen, namentlich internationale Bus- und Taxiunternehmen, den Bestimmungen der Artikel 87­89 unterstellen.

12. Kapitel: Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden Art. 91

Ermessensausübung

1

Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

2

Ist eine gesetzliche Massnahme nicht verhältnismässig, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.

Art. 92

Amtshilfe und Datenbekanntgabe

1

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie erteilen die benötigten Auskünfte und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.

2

Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten und Informationen auf Verlangen den Behörden nach Absatz 1 bekanntzugeben.

3

Der Bundesrat bestimmt, welche Daten an die Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: a.

der Eröffnung von Strafuntersuchungen;

b.

zivil- und strafrechtlichen Urteilen;

c.

Änderungen im Zusammenhang mit dem Zivilstand sowie die Verweigerung der Eheschliessung;

d.

dem Bezug von Sozialhilfe.

Art. 93

Aufgabenverteilung

1

Das Bundesamt ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Bundesbehörden oder den kantonalen Behörden vorbehalten sind.

2

Der Bundesrat regelt die Ein- und Ausreise, die Zulassung sowie den Aufenthalt: a.

der Angehörigen diplomatischer und ständiger Missionen sowie konsularischer Posten;

b.

der Beamten internationaler Organisationen, mit welchen die Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen hat;

3880

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

c.

der Begleitpersonen von Personen nach den Buchstaben a und b, namentlich der Familienangehörigen und der privaten Hausangestellten;

d.

alle anderen Personen, die in offizieller Eigenschaft an eine diplomatische oder ständige Mission, an einen konsularischen Posten oder an eine internationale Organisation, mit welcher die Schweiz ein Sitzabkommen abgeschlossen hat, berufen werden.

3

Die Kantone bezeichnen die Behörden, welche für die ihnen übertragenen Aufgaben zuständig sind.

Art. 94

Zustimmungsverfahren

Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen Kurzaufenthalts- , Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen sowie kantonale arbeitsmarktliche Vorentscheide dem Bundesamt zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verweigern oder den kantonalen Entscheid einschränken.

Art. 95

Internationale Vereinbarungen

1

Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Vereinbarungen abschliessen über: a.

die Visumpflicht und die Durchführung der Grenzkontrolle;

b.

die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz;

c.

die polizeilich begleitete Durchbeförderung von Personen im Rahmen von Rückübernahme- und Transitvereinbarungen einschliesslich der Rechtsstellung von Begleitpersonen der Vertragsparteien;

d.

die Frist bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung;

e.

die berufliche Aus- und Weiterbildung (Stagiaireabkommen);

f.

die Anwerbung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;

g.

grenzüberschreitende Dienstleistungen;

h.

die Rechtsstellung von Personen nach Artikel 93 Absatz 2.

2

Die zuständigen Departemente können mit ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen Abkommen über die technische Durchführung von Vereinbarungen nach Absatz 1 treffen.

13. Kapitel: Datenschutz Art. 96

Datenbearbeitung

Das Bundesamt, die zuständigen Behörden der Kantone und, in seinem Zuständigkeitsbereich, der Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-

3881

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

tementes können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile von Ausländerinnen und Ausländern sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 97

Datenerhebung zur Identifikation

Zur Feststellung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren die Erhebung biometrischer Daten und die Erstellung von Fotografien anordnen.

Art. 98

Überwachung der Ankunft am Flughafen

1

Die Ankunft von Flugpassagieren kann mit technischen Erkennungsverfahren überwacht werden. Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden (Art. 6 und 7) verwenden die dabei erhobenen Daten: a.

um bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, das benutzte Luftverkehrsunternehmen und den Abflugsort festzustellen;

b.

um bei allen einreisenden Personen einen Vergleich mit den in Fahndungssystemen aufbewahrten Daten durchzuführen.

2

Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei, wenn sie durch die Überwachung nach Absatz 1 eine konkrete Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit feststellen. Sie können mit der Meldung die entsprechenden Daten weiterleiten.

3

Die erhobenen Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden. Falls sie für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, kann der Bundesrat vorsehen, dass bestimmte Daten länger aufbewahrt werden.

4

Der Bund kann den Standortkantonen von internationalen Flughäfen Beiträge an die Kosten der Überwachung nach Absatz 1 ausrichten.

5

Der Bundesrat regelt die Spezifikationen, denen ein Gesichtserkennungssystem genügen muss, sowie die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und die Weitergabe von Informationen an das Bundesamt für Polizei.

Art. 99

1

Datenaustausch mit Beförderungsunternehmen

Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden können den Beförderungsunternehmen Listen mit Personendaten bekanntgeben, die insbesondere Angaben über gestohlene oder missbräuchlich verwendete Reisedokumente enthalten, sofern dies für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Artikel 87 notwendig ist. Artikel 6

3882

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz (DSG) bleibt vorbehalten.

2

Die Beförderungsunternehmen sind verpflichtet, den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Passagierlisten zu gewähren, wenn dies zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben notwendig ist. Das Bundesamt kann zur Erleichterung der Grenzkontrolle mit den Beförderungsunternehmen einen systematischen Datenaustausch vereinbaren.

3

Die erhobenen Daten, die nicht für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt werden, müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.

Art. 100

Bekanntgebe von Personendaten ins Ausland

1

Das Bundesamt und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Bekämpfung strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz, Personendaten von Ausländerinnen und Ausländern den mit entsprechenden Aufgaben betrauten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen bekanntgeben, wenn diese für einen Datenschutz Gewähr bieten, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2

Nach Absatz 1 können folgende Personendaten bekanntgegeben werden: a.

die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;

b.

Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

c.

biometrische Daten und Fotografien;

d.

weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;

e.

Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f.

die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;

g.

Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;

h.

Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.

Art. 101

Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat

Für den Vollzug von Weg- oder Ausweisungen in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde folgende Daten der ausländischen Behörde bekanntgeben, sofern dadurch die Ausländerin oder der Ausländer oder die Angehörigen nicht gefährdet werden:

23

SR 235.1

3883

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

a.

die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Name und Vorname der Eltern und letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;

b.

Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

c.

biometrische Daten und Fotografien;

d.

weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;

e.

Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f.

die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.

Art. 102

Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen

1

Das Bundesamt für Ausländerfragen und das Bundesamt für Flüchtlinge und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 95 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch an Staaten bekanntgeben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2

Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekanntgegeben werden: a.

die Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der Ausländerin oder des Ausländers und, sofern notwendig, der Angehörigen;

b.

Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;

c.

biometrische Daten und Fotografien;

d.

weitere zur Identifikation einer Person erforderliche Daten;

e.

Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;

f.

die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten.

3

Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekanntgegeben werden: a.

Daten nach Absatz 2;

b.

Angaben über Aufenthaltsorte und Reisewege;

c.

Angaben über die Regelung des Aufenthalts und erteilte Visa.

3884

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

4

Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen.

Art. 103

Informationssystem

1

Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit den in Artikel 104 aufgeführten Bundesstellen und unter Mitwirkung der Kantone ein zentrales Informationssystem über Ausländerinnen und Ausländer.

2

Das Informationssystem dient der Rationalisierung der Arbeitsabläufe, der Kontrolle im Rahmen der Ausländergesetzgebung, der Erstellung von Statistiken über Ausländerinnen und Ausländer, sowie in besonderen Fällen der Erleichterung der Amtshilfe. Im weiteren dient es der automatisierten Ausstellung und Kontrolle von Visa (Sichtvermerken).

3

Im Informationssystem werden die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Personendaten, einschliesslich Daten über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG24) erfasst und bearbeitet.

4

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Organisation und Betrieb des Informationssystems sowie über den Katalog der zu erfassenden Daten, den Zugriff auf die Daten, die Bearbeitungsberechtigung, die Aufbewahrungsdauer der Daten sowie die Archivierung und Löschung der Daten.

Art. 104

Bekanntgabe von Personendaten aus dem Informationssystem

1

Das Bundesamt kann Personendaten aus dem Informationssystem folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren direkt zugänglich machen, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist:

24 25

a.

den zuständigen kantonalen Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den Ausführungsverordnungen;

b.

den schweizerischen Vertretungen im Ausland für die Prüfung der Visumgesuche;

c.

den Asylbehörden des Bundes für ihre Aufgaben nach dem AsylG25 und nach dem vorliegenden Gesetz;

d.

den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach diesem Gesetz;

e.

den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps, ausschliesslich für die Durchführung der Personenkontrolle und die Erteilung von Ausnahmevisa;

SR 235.1 SR 142.31

3885

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

f.

den Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden für Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz sowie zur Personenidentifikation bei sicherheits- und kriminalpolizeilichen Ermittlungen;

g.

der Schweizerischen Ausgleichskasse für die Abklärung der Leistungsgesuche ausgereister Ausländerinnen und Ausländer und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen;

h.

den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit und des Polizeiwesens: 1. ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, 2. ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren, Rechts- und Amtshilfe, der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der Kontrolle der RIPOLEingaben, 3. für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 66 und 67 zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, 4. ausschliesslich zur Personenidentifikation bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, 5. ausschliesslich für Nachforschungen nach dem Aufenthalt von vermissten Personen im In- und Ausland.

2

Daten unbeteiligter Dritter dürfen den in Absatz 1 genannten Behörden in der Regel nicht zugänglich gemacht und von diesen in keinem Fall weiterbearbeitet werden.

3

Das Bundesamt kann anonymisierte Personendaten aus dem Informationssystem in anderer Weise, namentlich in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen, den Behörden nach Absatz 1 sowie dem Bundesamt für Statistik für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199226 bekanntgeben.

Art. 105

Personendossier- und Dokumentationssystem

Das Bundesamt betreibt in Zusammenarbeit mit dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und den zuständigen Behörden der Kantone ein automatisiertes Personendossier- und Dokumentationssystem.

Art. 106 1

Informationssysteme für Reisepapiere

Das Bundesamt für Flüchtlinge führt zur Behandlung von Gesuchen um Abgabe von schweizerischen Reisepapieren und von Rückreisevisa ein Informationssystem, das folgende Daten enthält:

26

SR 431.01

3886

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

a.

Personalien wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Adresse, Grösse, Fotografie, Name und Vorname der Eltern; Unterschrift;

b.

Angaben zum Reisepapier;

c.

Angaben zum Gesuch.

2

Das Bundesamt für Flüchtlinge führt ein Informationssystem zur Ausstellung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer (Art. 58), das folgende Daten enthält: a.

Personalien wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Adresse, Grösse, Fotografie, Name und Vorname der Eltern, Unterschrift;

b.

Angaben zum Reisepapier;

c.

Angaben über Schriftensperre oder Hinterlegung, Verweigerung, Verlust oder Entzug des Reisepapiers;

d.

Angaben über Schutzmassnahmen für Minderjährige oder Entmündigte, die sich auf die Ausstellung von Reisepapieren beziehen;

e.

die Unterschriften und Namen der gesetzlichen Vertretung bei Reisepapieren für Minderjährige;

f.

den Allianz-, Ordens- oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisepapier diese Angaben enthalten soll;

g.

den Namen der gesetzlichen Vertretung, falls die antragstellende Person verlangt, dass das Reisepapier des oder der Minderjährigen diesen Eintrag enthalten soll;

h.

Änderungen der im Reisepapier enthaltenen Daten sowie die Daten der Erstund der Neuausstellung.

3

Zugriff auf das Informationssystem nach Absatz 1 haben nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Flüchtlinge, die mit der Behandlung von Gesuchen um Abgabe von schweizerischen Reisepapieren und Rückreisevisa befasst sind.

4

Das Bundesamt für Flüchtlinge und die mit der Ausstellung des Reisepapiers beauftragte Stelle erfassen und bearbeiten Daten in dem Informationssystem nach Absatz 2.

5

Das Bundesamt für Flüchtlinge kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem nach Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: a.

der mit der Ausfertigung der Reisepapiere beauftragten Stelle;

b.

den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps, ausschliesslich für die Durchführung der Personenkontrolle; 3887

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

c.

6

den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisepapiere.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

14. Kapitel: Rechtsschutz Art. 107

Verfahren

1 Das

Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

2 Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 63­64 und 71­74 keine Anwendung.

Art. 108

Beschwerdeinstanzen

1

Für Verfügungen der Bundesbehörden, ausgenommen für Verfügungen nach Artikel 44 AsylG27, ist das für das verfügende Amt zuständige Departement Beschwerdeinstanz.

2

Beschwerdeentscheide letzter kantonaler Instanzen und eidgenössischer Departemente sind endgültig, sofern dagegen nicht nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194328 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 109

Datenschutzbeschwerden

1

Für Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden in Datenschutzfragen gilt Artikel 25 DSG29.

2

Für Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden in Datenschutzfragen gelten das kantonale Recht und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d DSG.

15. Kapitel: Strafbestimmungen und administrative Sanktionen Art. 110 1

Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:

27 28 29

SR 142.31 SR 173.110 SR 235.1

3888

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

a.

Einreisevorschriften nach Artikel 3 verletzt;

b.

sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;

c.

eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;

d.

nicht über die vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 5).

2

Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist.

3

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

4

Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann bei rechtswidrig ein- oder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.

Art. 111

Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

1

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer:

2

a.

im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft;

b.

Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft;

c.

einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft.

In leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.

3

Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 500 000 Franken, wenn die Tat mit der Absicht erfolgt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder die Täterin oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden haben.

Art. 112

Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

1

Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine erforderliche Bewilligung besitzt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis und Busse.

3889

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2

Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Ausländerinnen oder Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, wird mit Gefängnis und einer Busse bis zu 1 000 000 Franken bestraft.

Art. 113

Täuschung der Behörden

1

Wer die mit der Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2

Wer in der Absicht, die Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen, eine Ehe mit einem Ausländer oder einer Ausländerin eingeht oder den Abschluss einer solchen Ehe vermittelt, fördert, oder ermöglicht, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

3

Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen Anderen unrechtmässig zu bereichern, ist die Strafe Gefängnis nicht unter einem Jahr und Busse bis zu 100 000 Franken.

Art. 114

Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung

1

Wer eine Ein- und Ausgrenzung (Art. 71) nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

2

Im Wiederholungsfall ist die Strafe Gefängnis.

3

Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person: a.

sofort ausgeschafft werden kann;

b.

in Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft genommen wurde.

Art. 115 1

Weitere Widerhandlungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

die An- oder Abmeldepflichten verletzt (Art. 8­14);

b.

ohne erforderliche Bewilligung die Stelle wechselt oder von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit übergeht (Art. 37);

c.

ohne erforderliche Bewilligung den Wohnort in einen anderen Kanton verlegt (Art. 36);

d.

mit der Bewilligung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 31­32 und Art. 34);

e.

der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere (Art. 85 Abs. 1 Bst. c) nicht nachkommt.

3890

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2

Bei Widerhandlungen gegen die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann der Bundesrat Bussen bis zu 5000 Franken vorsehen.

Art. 116

Einziehung von Reisedokumenten

Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können auf Weisung des Bundesamts von den schweizerischen Auslandvertretungen, den Grenzposten sowie den zuständigen kantonalen Behörden eingezogen oder zur Weitergabe an den Berechtigten sichergestellt werden.

Art. 117

Administrative Sanktionen und Kostenübernahme

1

Hat ein Arbeitgeber wiederholt gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstossen, so kann die zuständige Behörde dessen Gesuche um Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung haben, abweisen oder nur teilweise bewilligen.

2

Die zuständige Behörde kann die Sanktion auch androhen.

3

Die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen für den Lebensunterhalt, bei Unfall und Krankheit sowie für die Rückreise von ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entstehen, die nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, trägt der Arbeitgeber, der sie beschäftigt hat oder beschäftigen wollte.

16. Kapitel: Gebühren Art. 118 1

Für Verfügungen und Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Gebühren erhoben werden. Barauslagen im Zusammenhang mit Verfahren nach diesem Gesetz können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2

Der Bundesrat legt die Gebühren des Bundes sowie die Höchstgrenzen für die kantonalen Gebühren fest.

3

Geldforderungen, die sich auf dieses Gesetz stützen, können formlos geltend gemacht werden. Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen.

17. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 119 1

Aufsicht und Vollzug

Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.

2

Die Kantone erlassen die notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes.

3891

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 120

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1

Das Bundesgesetz vom 26. März 193130 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

2

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199831 Art. 43 Abs. 1bis (neu) 1bis Die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem Bundesgesetz vom ...32 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).

Art. 60 Abs. 2 2

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat und die sich seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, wenn kein Widerrufsgrund nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben b und c AuG33 vorliegt.

Art. 75 Abs. 1 zweiter Satz

1

... Danach richten sich Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AuG34.

2. Zivilgesetzbuch35 Art. 97a (neu) Abis Umgehung des 1 Ausländerrechts

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte tritt auf das Gesuch nicht ein, wenn die Braut oder der Bräutigam offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Brautleute an und kann bei anderen Behörden oder bei Drittpersonen Auskünfte einholen.

30 31 32 33 34 35

BS 1 121; AS 1949 221, 1969 767, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587, 1991 362, 1034, 1995 146, 1999 1111 2262 2411, 2000 1891 SR 142.31 SR ...; AS ... (BBl 2002 3851) SR ...; AS ... (BBl 2002 3851) SR ...; AS ... (BBl 2002 3851) SR 210

3892

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Art. 105 Ziff. 4 (neu) Ein Ungültigkeitsgrund liegt vor, wenn: 4.

einer der Ehegatten nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

Art. 109 Abs. 3 (neu) 3

Die Vaterschaftsvermutung des Ehemannes entfällt, wenn die Ehe für ungültig erklärt worden ist, weil sie dazu diente, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

3. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194336 Art. 100 Abs.1 Bst. b Ziff. 1 und 3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen: b.

auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts: 1. die Einreiseverweigerung und das Einreiseverbot; 3. die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, sowie gegen Entscheide über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, die Verlegung des Wohnortes in einen anderen Kanton, den Stellenwechsel von Personen mit einer Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer.

4. Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198937 Art. 21

Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz

1

Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländerinnen und Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind.

2

Ausnahmen sind möglich, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

Art. 121

Übergangsbestimmungen

1 Dieses

Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

36 37

SR 173.110 SR 823.11

3893

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

2 Die fünfjährige Frist nach Artikel 46 beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.

3 Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.

4

Artikel 102 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen38.

Art. 122

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

38

Datum des Inkrafttretens von Artikel 25c ANAG; siehe Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderung des ANAG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1116 und 2253).

3894