Bekanntmachung (Art. 28 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995, KG; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen die Europay (Switzerland) SA, die Schweizerische Post, die UBS Card Center AG und die Cornèr Banca SA betreffend eines allfällig alleinigen oder kollektiv missbräuchlichen Verhaltens im Bereich des Debitkarten-Akzeptanzgeschäfts in der Schweiz eröffnet.

Vorerwähnte Unternehmen verwenden in ihren Debitkarten-Akzeptanzverträgen gegenüber dem Handel eine Nichtdiskriminierungsklausel. Diese Klausel verbietet den Händlern, die Preise nach Art des Zahlungsmittels der Kunden zu differenzieren. Insbesondere untersagt die Klausel den Händlern eine Überwälzung der Verarbeitungsgebühr für eine Debitkartentransaktion auf den Kunden, wenn dieser den Kauf mittels seiner Debitkarte tätigt. Desgleichen dürfen die Händler auch keinen Rabatt gewähren, wenn sich der Kunde zur Bezahlung mit einem anderen Zahlungsmittel als der Debitkarte entschliesst.

Gestützt auf die Ergebnisse einer durchgeführten Vorabklärung bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung der genannten Klausel in den Akzeptanzverträgen eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, KG darstellt. Dieser Bestimmung folgend sind Verhaltensweisen dann unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch einer alleinigen oder kollektiv marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt die Marktgegenseite durch unangemessene Preise oder Geschäftsbedingungen benachteiligen.

Die Nichtdiskriminierungsklausel ist somit Gegenstand der Untersuchung. Deren Ziel ist es, festzustellen, ob die Klausel in den Debitkarten-Akzeptanzverträgen tatsächlich eine unzulässige Verahaltensweise im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, KG darstellt.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c, KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

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2002-0291

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern. Telefon: 031 / 322 20 40, Telefax: 031 / 322 20 53.

19. Februar 2002

Sekretariat der Wettbewerbskommission

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