Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Im Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt verfügte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 2. Dezember 2002 gestützt auf Artikel 58 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) die Einziehung und Vernichtung des (vom BAKOM mit Beschlagnahmeprotokoll vom 1. März 2002 vorläufig beschlagnahmten) Handsprechfunkgerätes Yaesu FT-23R, Seriennummer: keine.

Dieser Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Einziehungsbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

3. Dezember 2002

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

7746

2002-2539