Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge

Entwurf

(BVG) (1. BVG-Revision) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20001, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung3, Art. 1 Abs. 2 Aufgehoben Art. 2 Abs. 2 sowie 3 und 4 (neu) 2

Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

3

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.

4

Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

1 2 3

BBl 2000 2637 SR 831.40 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 41, 111, 112, 113 und 178 sowie Artikel 196 Ziffer 11 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556)

1999-6036

2713

1. BVG-Revision

Art. 5 Abs. 1 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.

Art. 10 Abs. 2 2

Die Versicherungspflicht endet, vorbehältlich Artikel 8 Absatz 3, wenn : a.

das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);

b.

das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;

c.

der Mindestlohn unterschritten wird;

d.

der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet.

Art. 11 Abs. 3 bis (neu), 4, 5, 6 und 7 (neu) 3bis

Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des paritätisch besetzten Organs (Art. 51). Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der zuständigen Ausgleichskasse der AHV zu melden.

4

Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

5 Die Ausgleichskasse der AHV fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

6 Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.

7

Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und g).

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Höhe der Altersleistung 2

Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,65 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann.

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1. BVG-Revision

Art. 14a (neu) Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge Für die nachfolgend aufgeführten Jahrgänge von Frauen und Männern und deren ordentliches Rentenalter gelten Mindestumwandlungssätze wie folgt: Jahrgang

ordentliches Rentenalter Männer

Mindestumwandlungssatz Männer

ordentliches Rentenalter Frauen

Mindestumwandlungssatz Frauen

1938 1939 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950

65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65

7,20 7,15 7,15 7,10 7,05 7,00 7,00 6,95 6,90 6,85 6,80 6,75 6,70

63 64 64 64 65 65 65 65 65 65

7,15 7,10 7,05 7,00 6,95 6,90 6,85 6,80 6,75 6,70

Art. 15 Abs. 1 Bst. a 1

Das Altersguthaben besteht aus: a.

Art. 16

den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters; Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25­34 35­44 45­65

7 11 18

Art. 19

Überlebender Ehegatte

1

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder

b.

älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

2715

1. BVG-Revision

2

Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.

3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.

Art. 20a (neu)

Weitere begünstigte Personen

1

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.

natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang von entweder 50 Prozent der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge oder 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.

Art. 21

Höhe der Rente

1

Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

2 Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.

Art. 22 Abs. 2 2

Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.

Art. 23

Leistungsanspruch

Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

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1. BVG-Revision

Art. 24 Abs. 1, 2, 3 sowie 4 (neu) 1

Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

2

Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für Versicherte mit dem Jahrgang 1938 bis und mit Jahrgang 1950 gilt der Mindestumwandlungssatz nach Artikel 14a dieses Gesetzes.

3

Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: a.

dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;

b.

der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

4

Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Art. 33 Abs. 2 2

Die Vorsorgeeinrichtung regelt die Finanzierung der Mindestleistungen. Sie legt darüber Rechenschaft im Rahmen ihres Jahresberichts ab.

Art. 33a (neu) Gleichbehandlung von Frauen und Männern Frauen und Männer haben unter gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in gleicher Höhe.

Art. 35a (neu) Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen 1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden.

2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

Art. 36 Abs. 1, 2 sowie 3 (neu) 1

Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.

2

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung ange-

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1. BVG-Revision

passt. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.

3 Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.

Art. 37 Abs. 2­4 und 5 (neu) 2 Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

3 Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwenoder Witwerrente weniger als 6 Prozent, die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.

4

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: a.

die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;

b.

die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Art. 41 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2, 3 und 4 (neu) Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen 1

Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.

2

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129­142 des Obligationenrechts 4 sind anwendbar 3

Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Forderungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtungen.

4 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.

4

SR 220

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1. BVG-Revision

Art. 48 Abs. 3 (neu) 3

Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie: a.

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;

b.

auf die weitere Registrierung verzichtet.

Art. 49 Abs. 2 2

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weitergehende Vorsorge nur die Vorschriften über die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a), die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Art. 33a), die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2­4), die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41), die paritätische Verwaltung (Art. 51), die Verantwortlichkeit (Art 52), die Kontrolle (Art. 53), die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53a­53c), den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2-5, Art. 56a, 57 und 59), die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3, 67 und 69), die Vermögensverwaltung (Art. 71), die Rechtspflege (Art. 73 und 74), die Strafbestimmungen (Art. 75­79) sowie die Information der Versicherten (Art. 86a).

Art. 51 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz (neu) und 3 dritter und vierter Satz (neu)

1

... Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter dürfen sich bei wichtigen Geschäften von Dritten beraten und begleiten lassen. Letztere haben jedoch nicht die Stellung von Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervertretern im paritätischen Organ. Die Kosten der Beratung und Begleitung durch Dritte gehen zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung.

3

... Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.

Art. 53a (neu)

Teilliquidation

1

Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere Arbeitgeber oder mehrere Verbände von Arbeitgebern angeschlossen sind (Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen), regeln in einem Reglement die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation für folgende Fälle: a.

erhebliche Verminderung der Belegschaft;

b.

Restrukturierung einer Unternehmung;

c.

Auflösung von Anschlussverträgen.

2

Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

3

Bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind, und genehmigt den Vertei2719

1. BVG-Revision

lungsplan. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: a.

eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;

b.

eine Unternehmung restrukturiert wird.

Art. 53b (neu) Gesamtliquidation Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.

Art. 53c (neu) Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation 1

Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.

2

Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.

3 Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten müssen, dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.

4 Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglementes fest:

a.

den genauen Zeitpunkt der Teilliquidation;

b.

die Art und den Umfang der Mittel und den zu verteilenden Anteil bei der Teilliquidation;

c.

den Verteilungsplan.

5

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die betroffenen Versicherten über die Teiloder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Es ist ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne zu geben.

6 Die betroffenen Versicherten haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und die Verteilungspläne bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Artikel 74 ist anwendbar.

Art. 56 Abs. 1 Bst. g (neu) und Abs 2 1

Der Sicherheitsfonds: g.

2

entschädigt die Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach Artikel 11 entstehen und nicht auf den Verursacher überwälzt werden können.

Betrifft nur den italienischen Text.

2720

1. BVG-Revision

Art. 58 Abs. 1 erster Satz 1

Eine Vorsorgeeinrichtung erhält Zuschüsse auf Grund ungünstiger Altersstruktur (Art. 56 Abs. 1 Bst. a), soweit die Summe der Altersgutschriften 15 Prozent der Summe der entsprechenden koordinierten Löhne übersteigt. ...

Art. 60 Abs. 2 bis (neu)

2bis

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Art. 61 Abs. 1 und 2 1 Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt.

2

Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, der Aufsicht des Bundes unterstehen.

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b 1

Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere: b.

von den Vorsorgeeinrichtungen sowie von den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;

Art. 66 Abs. 3 zweiter Satz (neu) 3 ...

Der Arbeitgeber überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.

Art. 70 Aufgehoben Art. 73 Sachüberschrift und Abs. 1 Streitigkeiten im Rahmen der beruflichen Vorsorge; Verantwortlichkeitsansprüche

5

SR 281.1

2721

1. BVG-Revision

1

Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht ist ebenfalls zuständig für Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19936 dienen, sowie für Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben. Es entscheidet zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52 und über den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.

Artikel 74 Abs. 2 Bst. c:

2

Diese beurteilt Beschwerden gegen: c.

Verfügungen der Auffangeinrichtung;

Art. 75 Ziff. 1 viertes Lemma wird mit Haft oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches7 vorliegt.

...

Art. 76 drittes und sechstes Lemma wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet, ...

wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches8 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Art. 77 Abs. 4 4

Fällt eine Busse von höchstens 4000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1­3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 79 Abs. 1 erster Satz

1

Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt,

6 7 8

SR 831.42 SR 311.0 SR 311.0

2722

1. BVG-Revision

wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 4000 Franken bestraft. ...

Art. 79a

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.

Art. 79b (neu)

Einkauf

Bisheriger Artikel 79a, mit den nachfolgenden Änderungen: 1

Aufgehoben.

Die Absätze 2 - 5 werden zu den Absätzen 1 - 4.

Art. 79c (neu)

Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbstständigerwerbenden ist auf den fünffachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 beschränkt.

Art. 86a (neu)

Information der Versicherten

1

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: a.

die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;

b.

die Organisation und die Finanzierung;

c.

die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51.

2

Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen.

3

Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.

4

Artikel 75 ist anwendbar.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ... (1. BVG-Revision) a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten 1

Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin altes Recht.

2723

1. BVG-Revision

2 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, werden nach Artikel 36 der Preisentwicklung angepasst.

3 Artikel 21 Absatz 2 findet auch Anwendung auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die beim Tod einer versicherten Person entstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.

b. Übergangsordnung für die Altersgutschriften Für die Berechnung der Altersgutschriften gilt der Ansatz von 18 Prozent für folgende Rentenalter der Frauen: Jahre nach Inkrafttreten

Rentenalter der Frau

weniger als 2 ab 2 aber weniger als 6 ab 6

63 64 65

c. Begrenzung des versicherten Verdienstes Artikel 79c findet keine Anwendung auf Vorsorgeverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bestehen und bei denen der versicherte Verdienst den fünffachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 bereits übersteigt.

d. Deckungslücken Der Sicherheitsfonds schliesst innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19939 eine Deckungslücke, die ihnen durch die Anwendung dieser Gesetzesänderung entstanden ist und auf Grund der besonderen finanziellen Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht anderweitig gedeckt werden kann.

e. Gleichbehandlung von Frauen und M ännern Die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Personalfürsorgestiftungen müssen innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Gleichbehandlung von Frauen und Männern (Art. 33a) für die weitergehende Vorsorge nach Artikel 49 Absatz 2 sowie die Vorsorge nach Artikel 89bis Absatz 6 ZGB10 einführen und ihre Reglemente und Verträge entsprechend anpassen.

f. Koordination mit der 11. AHV-Revision Tritt die Gesetzesänderung der 11. AHV-Revision nicht am 1. Januar 2003 in Kraft oder entsteht der Anspruch der Frau auf Altersleistungen mit dem 65. Altersjahr nicht im Jahre 2009, so passt der Bundesrat die Erhöhung des ordentlichen Rentenalters für Frauen (Art. 13), den Umwandlungssatz (Art. 14 und 14a) und die Altersgutschriftensätze (Art. 16) den geänderten Verhältnissen an.

9 10

SR 831.42 SR 210

2724

1. BVG-Revision

II Die Änderung weiterer Erlasse ist im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10745

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Anhang

Änderung weiterer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch11 Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung12, Art. 89bis Abs. 6 6

Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198213 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge: Artikel 20a (Begünstigte für die Hinterlassenenleistungen), Artikel 33a (Gleichbehandlung von Frauen und Männern), Artikel 36 Absätze 2­4 (Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung), Artikel 41 (Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen), Artikel 52 (Verantwortlichkeit), Artikel 53 (Kontrolle), die Artikel 53a­53c (Teil- oder Gesamtliquidation), die Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c und Absätze 2­5, 56a, 57 und 59 (Sicherheitsfonds), die Artikel 61, 62 und 64 (Aufsicht), 65 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 3, Artikel 67 und 69 (finanzielle Sicherheit), Artikel 71 (Vermögensverwaltung), die Artikel 73 und 74 (Rechtspflege), die Artikel 75­79 (Strafbestimmungen) sowie Artikel 86a (Information der Versicherten).

2. Obligationenrecht14

Art. 331 Abs. 3 3 Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogene Beitragsanteil ist vom Arbeitgeber zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalenderoder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.

11 12 13 14

SR 210 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 831.40 SR 220

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3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199315 Ingress gestützt auf die Artikel 34quater und 64 der Bundesverfassung 16, Art. 2 Abs. 3 und 4 (neu) 3

Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198217 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen.

4

Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, ist ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.

Art. 4 Abs. 2

2

Bleibt die Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens nach sechs Monaten, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG18) zu überweisen.

Art. 10 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text Art. 17 Abs. 3 3

Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG19 sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.

Art. 23

Teil- oder Gesamtliquidation

1

Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.

2

Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53a­53c BVG20.

15 16 17 18 19 20

SR 831.42 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 41, 111, 112, 113, 122 und 178 sowie Artikel 196 Ziffer 11 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 831.40 SR 831.40 SR 831.40 SR 831.40

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1. BVG-Revision

Art. 24 Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.

6b. Abschnitt: (neu) Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen Art. 24g (neu) Für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen gilt Artikel 41 BVG21 sinngemäss.

4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197822 Ingress gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37 bis der Bundesverfassung23, Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz 1

...Vorbehalten bleibt Artikel 73 Absatz 1 BVG24.

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21 22 23 24

SR 831.40 SR 961.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 98 Absatz 3 und 117 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556) SR 831.40

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