Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Tarawally Mohamed, geb. 13. Oktober 1983, Staatsangehöriger von Sierra Leone, wohnhaft gewesen in 8630 Rüti, Breitenhofstrasse 30, zur Zeit unbekannten Aufenthalts: Das Zollinspektorat Zürich-Flughafen erklärte Sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2001 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und der Artikel 72, 73 und 75­78 des Mehrwertsteuergesetzes für Eingangsabgaben von 761.20 Franken leistungspflichtig.

Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 14. Januar 2002 aufgrund des am 18. Dezember 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 1300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 130 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 2191.20 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Sektion Untersuchung Zürich, Militärstrasse 90, 8021 Zürich, Postkonto 80-21074-9, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

19. Februar 2002

1228

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-0260