Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG) Änderung vom 13. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20021, beschliesst: I Das Postorganisationsgesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert: Art. 10a

Verantwortlichkeit

1

Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Post gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Artikel 752­760 des Obligationenrechts3). Artikel 16 Absatz 3 und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 finden keine Anwendung.

2

Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.

Art. 11a

Tresorerieführung

1

Die Post führt auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes und einer Vereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sowie in enger Zusammenarbeit mit dieser eine eigene Tresorerie.

2

Die Post muss der EFV alle für die Beurteilung der Tresorerieführung erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

3

Die EFV kann zur Begutachtung aussenstehende Fachleute beiziehen. Die Kosten trägt die Post.

4

Der Verwaltungsrat der Post legt im Jahresbericht Rechenschaft über die Tresorerie ab.

1 2 3 4

BBl 2002 5075 SR 783.1 SR 220 SR 170.32

2002-0729

8349

Postorganisationsgesetz

Art. 11b 1

Zahlungsbereitschaft und Geldaufnahme

Die Post sorgt für ihre ständige Zahlungsbereitschaft.

2 Der Verwaltungsrat der Post kann zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft der Post im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 Gelder am Markt aufnehmen.

Art. 11c

Geldanlage

1

Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit und ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.

2

Der Verwaltungsrat der Post erlässt im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 entsprechende Anlagerichtlinien.

Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Personalvorsorgeverpflichtungen

2

Der Bund übernimmt zu Gunsten der Post die bis Ende 2001 aufgelaufene Deckungslücke der beruflichen Vorsorge für besondere Dienstverhältnisse der Post.

3

Erhöhen sich die Verpflichtungen der Post gegenüber ihrer Pensionskasse, wenn sie erstmals neue Rechnungslegungsstandards anwendet, so kann der Bund die zusätzlichen Personalvorsorgeverpflichtungen durch einen entsprechenden Dotationskapitalzuschuss rekapitalisieren. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung, den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.

II Änderung bisherigen Rechts Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19895 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 erster Satz 2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Tresorerie des Bundes sowie der Schweizerischen Bundesbahnen. ...

5

SR 611.0

8350

Postorganisationsgesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 13. Dezember 2002

Ständerat, 13. Dezember 2002

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 24. Dezember 20026 Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003

6

BBl 2002 8349

8351