Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 18. Februar 2002

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 19. Januar 1999, vom 18. Januar 2000 und vom 21. Dezember 20001 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 7 Art. 1

Effektivlöhne

Art. 3

Mindestlöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2002 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 7 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.

18. Februar 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1999 761­762, 2000 220, 2001 69 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2002-0259

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