02.077 Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte vom 23. Oktober 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf eines Bundesgesetzes über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Oktober 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2002-1839

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Übersicht Der Bund engagiert sich seit Jahrzehnten im Rahmen von friedensfördernden und menschenrechtsstärkenden Massnahmen. Beide Bereiche sind in der Bundesverfassung verankert, welche den Bund in Artikel 54 Absatz 2 ausdrücklich zum Einsatz für die Achtung der Menschenrechte und zur Förderung von Demokratie sowie friedlichem Zusammenleben der Völker verpflichtet. So bezeichnet denn auch der Bundesrat in seinem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren wie auch im Aussenpolitischen Bericht 2000 die Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden sowie die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat als zwei seiner fünf aussenpolitischen Ziele.

Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf, der die formelle gesetzliche Basis bilden soll, auf welche der Bund sein Engagement in diesen Bereichen stützen kann. Dem Bund wird damit kein neues aussenpolitisches Tätigkeitsfeld eröffnet. Hingegen wird der seit Mitte der 90er Jahre wiederholt geäusserten Aufforderung Rechnung getragen, die Praxis namentlich hinsichtlich der Ausrichtung von Finanzhilfen im Bereich der Aussenpolitik zu überprüfen. Die Rechtsgrundlagen, auf die solche Finanzhilfen in der Vergangenheit abgestützt wurden, waren uneinheitlich: Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die wesentlichen finanzrelevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfelder künftig im Grundsatz auf formelle gesetzliche Grundlagen abzustützen.

Im vorliegenden Gesetzesentwurf werden Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte geregelt. Diese sind Teil der schweizerischen Aussenpolitik. Nicht betroffen sind einerseits Massnahmen der Kantone oder Gemeinden. Andererseits bleiben Massnahmen in den Bereichen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe, der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas sowie der militärischen Friedensförderung vorbehalten. Die zivile Friedensförderung gemäss dem Gesetzesentwurf ist zu unterscheiden vom weit umfassenderen Begriff der «Friedenspolitik», der alle Massnahmen einschliesst, die direkt oder indirekt auf die Förderung des Friedens abzielen.

Vorliegend soll angesichts der zahlreichen damit befassten Stellen sowie des Zusammenhanges mit anderen Politikbereichen nicht die gesamte
Friedenspolitik der Schweiz erschöpfend geregelt werden, sondern für einen spezifischen Aspekt davon, die zivile Friedensförderung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.

Jeweils im Rahmen der Anträge auf Rahmenkredite gestützt auf den vorliegenden Gesetzesentwurf wird der Bundesrat der Bundesversammlung über die Evaluation der getroffenen Massnahmen berichten und die Zielsetzungen in den Bereichen der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte im Detail definieren und erläutern.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Mit der vorliegenden Botschaft wird der Bundesversammlung ein Gesetzesentwurf unterbreitet, der die Aktivitäten des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte auf eine formelle gesetzliche Grundlage stellt und dadurch dem in Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung1 verankerten Legalitätsprinzip besser Rechnung trägt. Mit dem neuen Bundesgesetz eröffnet sich dem Bund kein neues Tätigkeitsfeld im Bereich der Aussenpolitik. Der Bundesrat engagiert sich bereits seit Jahrzehnten im Rahmen von friedensfördernden und menschenrechtsstärkenden Massnahmen. Gegen Ende der 80er Jahre hat er die schweizerischen Unterstützungsbeiträge an diese Massnahmen, insbesondere was den Bereich der zivilen Friedensförderung betrifft, als Ausdruck seines veränderten humanitären, friedens- und menschenrechtspolitischen Bewusstseins sukzessive erhöht.

Dieses gewandelte Bewusstsein kommt auch bei der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit zum Ausdruck. Seit Beginn der 90er Jahre rückt die enge Wechselwirkung zwischen Gewaltprävention, Friedensförderung und klassischen entwicklungspolitischen Zielsetzungen immer stärker in den Vordergrund. In seinem Bericht über die Sicherheitspolitik der Schweiz2 hat der Bundesrat zudem dargelegt, welche Rolle die Friedensförderung im Rahmen einer umfassend verstandenen Sicherheitspolitik spielt.

Im Zusammenhang mit Massnahmen zur Stärkung der Menschenrechte stützt sich der Bundesrat im Wesentlichen auf den Bericht über die Menschenrechtspolitik der Schweiz vom 16. Februar 20003. Darin zeigte der Bundesrat auf, an welchen Prinzipien er sich bei seiner menschenrechtspolitischen Arbeit orientiert, wie er diesen Prinzipien konkret Rechnung trägt und welche Instrumente ihm für seine Menschenrechtspolitik zur Verfügung stehen. Im erwähnten Bericht hat der Bundesrat ausserdem festgehalten, dass der Menschenrechtspolitik auch in anderen Politikbereichen vermehrt Beachtung geschenkt wird, etwa bei der Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit.

Sowohl die zivile Friedensförderung wie auch die Menschenrechtspolitik sind in der Bundesverfassung4 verankert. Diese verpflichtet den Bund in Artikel 54 Absatz 2 ausdrücklich zum Einsatz für die Achtung der Menschenrechte und zur Förderung von Demokratie sowie friedlichem
Zusammenleben der Völker. In seinem Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den 90er Jahren5 bezeichnete der Bundesrat die Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden sowie die Förderung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaat als zwei seiner fünf aussenpoliti-

1 2 3 4 5

SR 101 BBl 1999 7657 BBl 2000 2586 SR 101 BBl 1994 I 153

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schen Ziele. Im Aussenpolitischen Bericht 20006 bekräftigte er den Stellenwert dieser beiden Ziele und kündigte an, seine Bemühungen zu deren Umsetzung zu verstärken.

1.2

Rechtssetzungsbedarf

Seit Mitte der 90er Jahre wurde im Parlament wiederholt gefordert, die Praxis des Bundesrates hinsichtlich der Ausrichtung von Finanzhilfen im Bereich der Aussenpolitik zu überprüfen7. Die Rechtsgrundlagen, auf die solche Finanzhilfen in der Vergangenheit abgestützt wurden, waren uneinheitlich: In gewissen Fällen existierten spezifische formelle gesetzliche Grundlagen, in anderen Fällen stützte sich der Bundesrat direkt auf seine verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten.

Das EDA und das EJPD haben daraufhin gemeinsam ein Aussprachepapier zur Frage der rechtlichen Grundlagen im Bereich der Aussenpolitik erarbeitet, welches sich auf die Gewährung von Finanzhilfen konzentriert. Gestützt darauf beschloss der Bundesrat am 5. Juni 2000, die geltende Praxis anzupassen. Die finanzrelevanten aussenpolitischen Tätigkeitsfelder sind künftig grundsätzlich auf formelle gesetzliche Grundlagen abzustützen, sofern sie einen dauerhaften und wichtigen Bestandteil der auswärtigen Beziehungen der Schweiz bilden, mit erheblichen finanziellen Leistungen des Bundes verbunden sind und ein erhebliches Mass an Institutionalisierung, d.h. organisatorischen Vorkehrungen oder Bindung personeller Ressourcen, mit sich bringen. Damit wird dem Legalitätsprinzip auch in diesem Bereich verstärkt Beachtung geschenkt.

Der vorliegende Gesetzesentwurf trägt dieser Absicht Rechnung und setzt den Entscheid vom 5. Juni 2000 im Bereich der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte um. Er schafft die formelle gesetzliche Basis, auf welche der Bund sein Engagement in diesem Bereich stützen kann.

1.3

Definition der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte

Unter den Begriff der zivilen Friedensförderung gemäss diesem Bundesgesetz fallen Aktivitäten, bei denen die Förderung des Friedens mit zivilen Mitteln im Zentrum steht und handlungsleitend ist. Von Bedeutung ist dabei insbesondere auch die Beachtung und Förderung des humanitären Völkerrechts als grundlegender friedensfördernder Vektor. Zivile Friedensförderung ist nicht deckungsgleich mit dem umfassenderen Begriff der Friedenspolitik, der alle Massnahmen einschliesst, die direkt oder indirekt auf die Förderung des Friedens abzielen. Mit dem vorliegenden Gesetz wird nicht die gesamte Friedenspolitik der Schweiz umfassend geregelt; vielmehr soll für einen spezifischen Aspekt davon, die zivile Friedensförderung, eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Auf die Erarbeitung eines umfassenden Gesetzes zur Friedenspolitik der Schweiz wurde bewusst verzichtet, weil ein 6 7

BBl 2001 261 BBl 1994 V 277, 2000 453

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solches angesichts der zahlreichen damit befassten Stellen sowie des Zusammenhanges mit anderen Politikbereichen unübersichtlich und unpraktikabel würde.

Im Rahmen der Massnahmen zur Stärkung der Menschenrechte gemäss diesem Bundesgesetz stehen die Rechte im Zentrum, die in zahlreichen internationalen Instrumenten ­ namentlich in den beiden internationalen Pakten von 19668 ­ festgehalten sind9.

1.4

Ergebnisse des Vorverfahrens

Die Vorlage hat weder Auswirkungen auf kantonale Kompetenzen noch personelle oder finanzielle Auswirkungen auf die Kantone. Sie betrifft auch keine Fragen des Föderalismus. Mit dem Bundesgesetz wird eine rechtliche Grundlage für Massnahmen des Bundes geschaffen, die bereits heute umgesetzt werden. Es bezweckt weder eine Änderung der geltenden Kompetenzordnung noch eine Neuausrichtung der Massnahmen des Bundes im Bereich der zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte. Auf ein formelles Vernehmlassungsverfahren konnte daher verzichtet werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf wurde hingegen einer im Herbst 2001 konstituierten wissenschaftlichen Begleitgruppe unterbreitet. Diese Begleitgruppe setzte sich aus Expertinnen und Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und aus Nichtregierungsorganisationen zusammen. Sie hatte den Auftrag, sich spezifisch mit den beiden Politikbereichen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte zu befassen und insbesondere auch die Vorarbeiten zur Botschaft für einen auf dieses Gesetz zu stützenden Rahmenkredit zu begleiten. Im Mai 2002 wurde zudem eine breite Konsultation durchgeführt, an der sich die Kantone, die politischen Parteien, Verbände, Nichtregierungsorganisationen sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft ebenfalls zu diesen beiden Geschäften äussern konnten. Der Gesetzesentwurf wurde von der wissenschaftlichen Begleitgruppe sowie im Rahmen der genannten Konsultation in der vorliegenden Form unterstützt.

2

Besonderer Teil

2.1

Artikel 1: Gegenstand

Das vorgeschlagene Bundesgesetz regelt Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und zur Stärkung der Menschenrechte. Diese Massnahmen sind Teil der schweizerischen Aussenpolitik10.

Nicht betroffen von diesem Gesetz sind einerseits Massnahmen der Kantone oder Gemeinden. Andererseits bleiben Massnahmen gemäss Bundesgesetz vom 19. März 8

9 10

Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) und Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2).

Vgl. den Bericht des Bundesrates über die Menschenrechtspolitik der Schweiz vom 16. Februar 2000, BBl 2000 2586.

Vgl. den Aussenpolitischen Bericht des Bundesrates vom 15. November 2000, BBl 2000 261.

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197611 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, gemäss Bundesbeschluss vom 24. März 199512 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und gemäss Bundesgesetz vom 3. Februar 199513 über die Armee und die Militärverwaltung vorbehalten. Damit kommt zum Ausdruck, dass Massnahmen gemäss diesen Erlassen gegebenenfalls auch der zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte dienen können, grundsätzlich aber einer entwicklungspolitischen Logik folgen bzw. im Rahmen von militärischen Operationen stattfinden. Das vorliegende Gesetz hat somit zu den genannten Erlassen nicht eine subsidiäre, sondern eine komplementäre Stellung.

2.2

Artikel 2: Ziele

Die Festlegung der Ziele der Massnahmen des Bundes gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf erfolgt zweigeteilt. Zwischen der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte bestehen inhaltlich enge Wechselwirkungen. Gleichzeitig handelt es sich um zwei eigenständige Politikbereiche mit teilweise unterschiedlichen Zielsetzungen. Aus diesem Grund erscheint es hier sinnvoll, die Ziele, die den beiden Politikbereichen zugrunde liegen, getrennt zu behandeln.

Die Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung dienen der Prävention, Entschärfung oder Bearbeitung von Gewaltkonflikten. Diese drei Ziele können einzeln oder gemeinsam verfolgt werden. Die Massnahmen des Bundes werden im Rahmen von friedensfördernden Aktivitäten vor, während und nach Beendigung von Gewaltkonflikten durchgeführt. Damit wird namentlich die Unterstützung von Akteuren ermöglicht, die sich für konstruktive Formen der Konfliktaustragung einsetzen, für die Beachtung und Förderung des humanitären Völkerrechts eintreten oder die Förderung von internationalen, staatlichen und nichtstaatlichen Strukturen im Rahmen von Friedensbemühungen zum Ziel haben.

Im Bereich der Stärkung der Menschenrechte konzentrieren sich die Massnahmen des Bundes auf die Förderung der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Diese sind namentlich in den beiden internationalen Pakten von 196614 festgeschrieben. In Frage kommen auch Massnahmen zur Förderung der Rechte von Personengruppen, insbesondere von Minderheiten und besonders gefährdeten Gruppen wie Frauen oder Kinder.

Die Formulierung dieser Zielbestimmungen gibt den breiten Rahmen für die Massnahmen des Bundes vor. Sie leitet den Bund in seiner politisch-strategischen Ausrichtung und belässt ihm gleichzeitig die nötige Flexibilität, damit er auf unvorhersehbare Entwicklungen und neue Erkenntnisse reagieren kann, die für die beiden Politikbereiche bedeutsam sind. Daher schlägt der Bundesrat bewusst vor, die Zielsetzungen für die Massnahmen des Bundes auf Gesetzesstufe relativ allgemein zu formulieren. Er wird seine Ziele in den Bereichen der zivilen Friedensförderung und

11 12 13 14

SR 974.0 SR 974.1 SR 510.10 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) und Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2).

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der Stärkung der Menschenrechte näher definieren und erläutern, wenn er der Bundesversammlung aufgrund des vorliegenden Bundesgesetzes Anträge auf Rahmenkredite unterbreitet.

2.3

Artikel 3: Massnahmen

In Artikel 3 werden die einzelnen Arten von Massnahmen des Bundes aufgeführt.

Dazu zählen namentlich die Ausrichtung von Finanzbeiträgen, die Erbringung von Sachleistungen, die Entsendung von Expertinnen und Experten sowie die Beteiligung an privatrechtlichen Vereinen und Stiftungen resp. deren Gründung. Sollte sich die Durchführung von ergänzenden Massnahmen, welche nicht im vorliegenden Gesetzesentwurf geregelt sind, zur Erfüllung der Ziele gemäss Artikel 2 als notwendig erweisen, kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 184 der Bundesverfassung15 im Einzelfall eine solche konkrete individuelle Massnahmen ergreifen. Absatz 2 bestätigt diese Kompetenz.

Der Bund kann Massnahmen im Rahmen des vorgeschlagenen Gesetzes autonom durchführen. Er soll aber auch, überall wo dies der Zielsetzung gemäss Artikel 2 dient, mit internationalen Organisationen, Staaten oder anderen Akteuren, wie namentlich Nichtregierungsorganisationen, zusammenarbeiten können.

2.4

Artikel 4: Finanzierung

Die Mittel zur Durchführung der Massnahmen gemäss vorliegendem Gesetzesentwurf werden der Bundesversammlung in Form von Rahmenkrediten mit einer Laufzeit von i.d.R. mindestens vier Jahren beantragt. Dies erlaubt es dem Bundesrat, eine mittelfristige Planung vorzunehmen und mehrjährige Partnerschaften mit spezialisierten Organisationen und Institutionen aufzubauen. Beides wird sich positiv auf die Qualität der friedensfördernden und menschenrechtsstärkenden Aktivitäten des Bundes auswirken.

2.5

Artikel 5: Evaluation

Der Bundesrat wird in Artikel 5 verpflichtet, eine Evaluation der getroffenen Massnahmen sicherzustellen und den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode zu berichten. Dieser Bericht wird jeweils im Rahmen des Antrages für einen neuen Rahmenkredit, d. h. in der Regel alle vier Jahre, erfolgen.

2.6

Artikel 6: Zuständigkeit

Die Zuständigkeit zum Entscheid über Massnahmen nach diesem Gesetz wird dem Bundesrat übertragen. Dieser bestimmt im Rahmen seiner Organisationsautonomie gemäss den Artikeln 8 und 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset15

SR 101

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zes vom 21. März 199716 (RVOG) auf Verordnungsstufe über die Zuständigkeiten der einzelnen Verwaltungsstellen.

Absatz 2 gibt dem Bundesrat darüber hinaus die Möglichkeit, im Einzelfall gewisse Ausführungsaufgaben an juristische oder natürliche Personen zu delegieren. Im Rahmen der zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte kann es angezeigt sein, dass nicht der Bundesrat oder Stellen der Bundesverwaltung selbst handeln, sondern dass aussenstehende Personen mit der Durchführung von Massnahmen beauftragt werden. Zu denken ist beispielsweise an natürliche Personen, welche im Auftrag der Schweiz vermittelnde Aktivitäten durchführen.

2.7

Artikel 7: Koordination

Die Massnahmen des Bundes sind mit den Anstrengungen der Partner zu koordinieren. Bei der Planung seiner Aktivitäten hat der Bund auch die Leistungen anderer schweizerischer oder ausländischer Organisationen oder Institutionen zu berücksichtigen. Zu einer möglichst effizienten zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte ist eine solche Koordination auf nationaler und internationaler Ebene von grosser Bedeutung.

Gleichzeitig hat der Bundesrat darüber zu wachen, dass die Massnahmen aller beteiligten Verwaltungsstellen im vorliegenden Bereich den Zielen, wie sie im Gesetzesentwurf definiert sind, entsprechen. Diese Aufgabe entspricht der allgemeinen Koordinationsfunktion des Bundesrates gemäss Artikel 52 RVOG. Sie stärkt die Kohärenz und damit die Wirksamkeit der einzelnen Massnahmen, indem sie Zielkonflikte oder Effizienzverluste verhindert. Gestützt auf Artikel 7 der Organisationsverordnung vom 29. März 200017 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten obliegt diese Koordination der Politischen Direktion des EDA.

2.8

Artikel 8: Völkerrechtliche Verträge

Zur wirkungsvollen Durchführung von Massnahmen gemäss dem vorgeschlagenen Gesetz kann es notwendig werden, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen. Der Bundesrat soll solche Verträge in eigener Kompetenz abschliessen können, sofern sie die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten, die Beteiligung an zivilen friedensfördernden Missionen oder die Entsendung von Expertinnen und Experten regeln. Dabei ist namentlich an völkerrechtliche Verträge vorwiegend technischer Natur zu denken, durch die der Status von Schweizer Expertinnen und Experten in Missionen internationaler Organisationen festgelegt wird. Gemäss Artikel 47bisb Absatz 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 196218 kann der Bundesrat diese Kompetenz an ein Departement oder, bei Verträgen von beschränkter Tragweite, an eine Gruppe oder ein Bundesamt delegieren.

16 17 18

SR 172.010 SR 172.211.1 SR 171.11

7618

2.9

Artikel 9: Datenbearbeitung

Aus Transparenzgründen wird in diesem Artikel auf das Bundesgesetz vom 24. März 200019 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verwiesen, das auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit Massnahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes Anwendung findet. Artikel 2 dieses Gesetzes regelt ausdrücklich die Möglichkeit von Datensammlungen zur Planung und Durchführung von Einsätzen «im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten».

2.10

Artikel 10: Beratende Kommission

Um eine möglichst hohe Qualität und Effizienz der Massnahmen des Bundes zu gewährleisten, wird eine beratende Kommission eingesetzt. Sie berät den Bundesrat in Fragen der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte und prüft namentlich die Ziele, Prioritäten und die Gesamtkonzeption der Massnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes ergriffen werden. Der Bundesrat bestimmt die Zusammensetzung, die Organisation und das Verfahren der Kommission; er kann Vertreterinnen und Vertreter der eidgenössischen Räte zu Mitgliedern der beratenden Kommission ernennen.

Die beratende Kommission ergänzt das beratende Organ, das auf der Grundlage von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. März 197620 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe respektive Artikel 16 des Bundesbeschlusses vom 24. März 199521 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas eingesetzt wurde. Die inhaltliche Zuständigkeit der beratenden Kommission und anderer bestehender oder künftiger Organe orientiert sich am Geltungsbereich der Erlasse, aufgrund derer sie eingesetzt wurden. Falls sich zwischen der beratenden Kommission und anderen beratenden Organen Abstimmungsbedarf abzeichnet, führt der Bundesrat Koordinationsmechanismen ein.

2.11

Artikel 11: Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Annahme des vorgeschlagenen Bundesgesetzes kann das Bundesgesetz vom 15. Dezember 200022 über die Teilnahme und den finanziellen Beitrag des Bundes an das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog aufgehoben werden.

Bereits in der Botschaft zu diesem Gesetz23 hat der Bundesrat in Aussicht gestellt, dass die Teilnahme des Bundes an diesem Zentrum und die entsprechende Finanzhilfe dereinst in ein neues, umfassenderes Gesetz integriert werden könnten. Das vorliegende Gesetz, namentlich dessen Artikel 3, stellt diese Grundlage dar.

19 20 21 22 23

SR 235.2 SR 974.0 SR 974.1 SR 193.9 BBl 2000 3515

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3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1.1

Auswirkungen auf den Bund

Das vorgeschlagene Bundesgesetz hat keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund. Solche sind im Rahmen der jeweiligen Anträge an die eidgenössischen Räte für die Rahmenkredite zu beachten.

3.1.2

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Der Vollzug des vorgeschlagenen Bundesgesetzes obliegt ausschliesslich dem Bund und belastet die Kantone und Gemeinden nicht.

3.2

Auswirkungen auf die Informatik

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Informatik. Insbesondere hat das vorgeschlagene Bundesgesetz keine Anpassungen bei den entsprechenden Verwaltungsprozessen zur Folge, die sich auf die unterstützenden Informatikanwendungen auswirken würden.

3.3

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Das vorgeschlagene Bundesgesetz wird auf die Wirtschaft als Ganzes keine Auswirkungen haben. Der Bundesrat kann unter gewissen Umständen Organisationen in der Schweiz unterstützen, auch wenn er nach Möglichkeit die Zusammenarbeit mit Partnern in den Konfliktregionen anstrebt, in denen er sich engagiert. Dadurch können sich geringfügige Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft ergeben.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1999­200324 nicht angekündigt.

Der Ausbau der zivilen Friedensförderung und der Stärkung der Menschenrechte wurde hingegen in der Legislaturplanung angekündigt25. Da die Vorarbeiten zu den Grundsatzfragen im Bereich der rechtlichen Grundlagen für Finanzhilfen des Bundes im Bereich der Aussenpolitik erst 2000 abgeschlossen waren, konnte die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für diesen Bereich nicht in die Legislaturplanung aufgenommen werden. Die nunmehr geänderte Praxis in Bezug auf solche Finanz

24 25

BBl 2000 2276 Vgl. Richtliniengeschäfte 3 und 4, BBl 2000 2282­2284.

7620

hilfen macht das vorgeschlagene Bundesgesetz für die Weiterführung der Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte jedoch notwendig.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Das vorgeschlagene Bundesgesetz berührt keine Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Recht.

6

Rechtliche Grundlagen

6.1

Verfassungsmässigkeit

Das vorliegende Bundesgesetz regelt Massnahmen im Bereich der schweizerischen Aussenpolitik. Es stützt sich damit auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung26, welcher dem Bund eine umfassende Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.

6.2

Erlassform

Gemäss Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung27 schlägt der Bundesrat vor, die Durchführung von Massnahmen des Bundes zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte auf ein Bundesgesetz zu stützen. Dieses untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung28 dem fakultativen Referendum.

26 27 28

SR 101 SR 101 SR 101

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