Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Metzgereigewerbe vom 18. Februar 2002
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:
Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 8. November 2000 für das schweizerische Metzgereigewerbe werden allgemein verbindlich erklärt2.
Art. 2 1
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.
2
Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: a.
Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;
b.
Herstellung von Fleischerzeugnissen;
c.
Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.
3
Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe. Ausgenommen sind weiter:
1 2
a.
Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;
b.
Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);
c.
Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;
d.
Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;
SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
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2002-0221
Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe. BRB
e.
Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;
f.
das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).
Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.
18. Februar 2002
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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