Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Metzgereigewerbe vom 18. Februar 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 8. November 2000 für das schweizerische Metzgereigewerbe werden allgemein verbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen.

2

Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Betriebe des Metzgereigewerbes und der Fleischwirtschaft sowie für die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Teilzeitarbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen sowie Aushilfen inbegriffen). Darunter fallen insbesondere Betriebe, die überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: a.

Gewinnung, Verarbeitung und Veredelung von Fleisch;

b.

Herstellung von Fleischerzeugnissen;

c.

Grosshandel und Detailhandel mit Fleisch und Fleischerzeugnissen.

3

Ausgenommen sind Grossverteiler des Detailhandels einschliesslich ihrer Filialen sowie die mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Betriebe. Ausgenommen sind weiter:

1 2

a.

Direktoren, Betriebsleiter und Arbeitnehmer mit gleichwertigen Funktionen;

b.

Familienmitglieder des Arbeitgebers (Ehegatten, Eltern, Geschwister, direkte Nachkommen);

c.

Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebes;

d.

Mitarbeiter, die überwiegend in einem Nebenbetrieb oder im Haushalt beschäftigt sind;

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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2002-0221

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Metzgereigewerbe. BRB

e.

Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung;

f.

das Verkaufspersonal im Kanton Genf (inkl. Teilzeitbeschäftigte, Hilfspersonal, Temporärpersonal und Aushilfen).

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 1. März 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2004.

18. Februar 2002

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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