Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Seravalle Gilberto, geb. 3. Oktober 1966, italienischer Staatsangehöriger, Radio/ Fernsehelektriker, wohnhaft gewesen in 4056 Basel, Lothringerstrasse 109, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes: Die Zollkreisdirektion Basel erklärte Sie mit Verfügung vom 20. April 2001 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes und des Artikels 68 der Mehrwertsteuerverordnung für Eingangsabgaben von 14 247.30 Franken leistungspflichtig.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern, verurteilte Sie am 7. März 2002 aufgrund des am 19. April 2001 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruch sowie Widerhandlungen gegen die Mehrwertsteuerverordnung und das Tierseuchengesetz in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75, 76 Ziffer 1, 82 Ziffer 2, 85 und 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Mehrwertsteuerverordnung sowie der Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes zu einer Busse von 4100 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 410 Franken.

Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet.

Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 18 757.30 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

16. April 2002

2002-0754

Eidgenössische Oberzolldirektion

3121