Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes

Entwurf

(Postorganisationsgesetz, POG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20021, beschliesst: I Das Postorganisationsgesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert: Art. 10a (neu) Verantwortlichkeit 1 Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Post gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Artikel 752 ff. des Obligationenrechts3); Artikel 16 Absatz 3 und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 finden keine Anwendung.

2 Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.

Art. 11a (neu) Tresorerieführung 1 Die Post führt auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes und einer Vereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sowie in enger Zusammenarbeit mit dieser eine eigene Tresorerie.

2 Die Post muss der EFV jederzeit alle für die Beurteilung der Tresorerieführung erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

3 Die EFV kann zur Begutachtung aussenstehende Fachleute beiziehen. Die Kosten trägt die Post.

4 Der Verwaltungsrat der Post legt über die Tresorerie im Jahresbericht Rechenschaft ab.

1 2 3 4

BBl 2002 5075 SR 783.1 SR 220 SR 170.32

5094

2002-0729

Postorganisationsgesetz

Art. 11b (neu) Zahlungsbereitschaft und Geldaufnahme 1

Die Post sorgt für ihre ständige Zahlungsbereitschaft.

2

Der Verwaltungsrat der Post kann zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft der Post im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 Gelder am Markt aufnehmen.

Art. 11c (neu) Geldanlage 1

Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.

2 Der Verwaltungsrat der Post erlässt im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 entsprechende Anlagerichtlinien.

Artikel 24 Sachüberschrift, Absatz 2 und 3 (neu) Personalvorsorgeverpflichtungen 2

Der Bund übernimmt zu Gunsten der Post die bis Ende 2001 aufgelaufene Deckungslücke der beruflichen Vorsorge für besondere Dienstverhältnisse der Post.

3

Erhöhen sich die Verpflichtungen der Post gegenüber ihrer Pensionskasse, wenn sie erstmals neue Rechnungslegungsstandards anwendet, so kann der Bund die zusätzlichen Personalvorsorgeverpflichtungen durch einen entsprechenden Dotationskapitalzuschuss rekapitalisieren. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung, den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.

II Änderung bisherigen Rechts Das Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 19895 wird wie folgt geändert:

Art. 35 Abs. 2 erster Satz 2

Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die zentrale Tresorerie des Bundes sowie der Schweizerischen Bundesbahnen. ...

III

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

5

SR 611.0

5095