Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)» vom 5. Dezember 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1 und Ziffer III des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 19982 über eine neue Bundesverfassung, nach Prüfung der am 9. Juni 19993 eingereichten Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 20004, beschliesst:

Art. 1 1

Die Volksinitiative vom 9. Juni 1999 «Gesundheit muss bezahlbar bleiben (Gesundheitsinitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

2

Sie lautet5, angepasst an die Bundesverfassung vom 18. April 1999:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 117 1

Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung.

2

Die obligatorische Krankenversicherung erfolgt durch gemeinnützige Krankenversicherer. Sie garantiert allen Versicherten eine qualitativ hoch stehende, bedarfsgerechte und kostengünstige medizinische Versorgung.

3

Die obligatorische Krankenversicherung wird insbesondere finanziert aus: a.

1 2 3 4 5

zusätzlichen, zweckgebundenen Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in gesetzlich festgelegtem Umfang;

SR 101 AS 1999 2556 BBl 1999 7308 BBl 2000 4267 Die Volksinitiative ist noch während der Geltungsdauer der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 eingereicht worden. Sie nimmt deshalb auf jenen Verfassungstext Bezug und nicht auf die Verfassung vom 18. April 1999. Der Originalwortlaut der Volksinitiative verlangte eine Änderung von Artikel 34bis sowie eine Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung durch neue Artikel 24 und 25.

2000-1059

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Volksinitiative «Gesundheitsinitiative»

b.

in mindestens gleich hohem Umfang durch Beiträge der Versicherten; diese Beiträge werden im Verhältnis zum Einkommen und zum realen Vermögen sowie unter Berücksichtigung der Familienlasten festgelegt.

4

Die Krankenversicherer erhalten pro versicherte Person Beiträge aus den unter Absatz 3 genannten Mitteln. Dabei werden die unterschiedlichen Risiken der Versicherer ausgeglichen. Überschüsse werden den Versicherten zurückerstattet.

5

Bund und Kantone sorgen für eine wirksame Kostendämpfung im Gesundheitswesen. Der Bund trifft dazu insbesondere folgende Massnahmen: a.

Er regelt die Spitzenmedizin und koordiniert die Gesundheitsplanungen der Kantone.

b.

Er bestimmt die Maximalpreise der in der obligatorischen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Einschluss der Medikamente.

c.

Er erlässt Zulassungsbestimmungen für die Leistungserbringer und sorgt für eine wirksame Qualitätskontrolle.

d.

Werden übermässige Leistungsmengen erbracht, ergreift er nach Sparten und Regionen differenziert weitere Kostendämpfungsmassnahmen.

Die Kantone können im Bereich der Gesundheitsplanung weiter gehende Massnahmen treffen.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Artikel 117 (Kranken- und Unfallversicherung) 1

Die Leistungen des Bundes und der Kantone für das Gesundheitswesen haben mindestens dem teuerungsbereinigten Stand des Jahres 1997 zu entsprechen.

2 Der Ertrag nach Artikel 117 Absatz 3 der Bundesverfassung entspricht mindestens dem gesamten Prämienvolumen der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr vor Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung.

3

Falls das Ausführungsgesetz zu Artikel 117 nicht innert drei Jahren nach Annahme des Verfassungsartikels in Kraft gesetzt werden kann, erlässt der Bundesrat die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 3 und 5 von Artikel 117 auf dem Verordnungsweg.

4

Er berücksichtigt dabei insbesondere folgende Grundsätze: a.

8150

Für die Beiträge der Versicherten gemäss Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b gilt ein Freibetrag von 20 000 Franken für das Einkommen und von 1 000 000 Franken für das reale Vermögen.

Volksinitiative «Gesundheitsinitiative»

b.

Die in Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b vorgegebenen Beiträge der Versicherten im Verhältnis des realen Vermögens belaufen sich auf mindestens ein Viertel der gesamten Beiträge der Versicherten gemäss Artikel 117 Absatz 3 Buchstabe b.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

Nationalrat, 5. Dezember 2002

Ständerat, 5. Dezember 2002

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

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