Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Selvachandran Thambirajah, geb. am 26. August 1965, Staatsbürger von Sri Lanka, wohnhaft gewesen in 3012 Bern, Neufeldstrasse 15, zurzeit unbekannten Aufenthalts: Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 3. Januar 2002 aufgrund des am 26. April 1999 aufgenommen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zu einer Busse von 2430 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 240 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 2670 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. August 2002

5578

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-1764