Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

Jones Meirion, geb. 20. Juli 1960, wohnhaft in GB-Penmachno/North Wales, 10 Bron-Y-Waen, Betws-Y-Coed: Die Zollkreisdirektion I erklärte Sie mit Verfügung vom 25. Oktober 2001 in Anwendung des Artikels 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG) und der Artikel 65, 66 und 68­71 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV) für Eingangsabgaben im Gesamtbetrag von 10 069.45 Franken leistungspflichtig.

Die Verfügung über die Leistungspflicht wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG).

Nach unbenütztem Fristablauf wird die Verfügung über die Leistungspflicht rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Betrag von 10 069.45 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht an die Zollkreisdirektion I, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

16. April 2002

3120

Eidgenössische Oberzolldirektion

2002-0790