Schweizerisches Strafgesetzbuch Militärstrafgesetz

Entwurf

(Verjährung der Strafverfolgung) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Rechtskommission des Ständerates vom 16. November 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 20012, beschliesst: I Das Strafgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 59 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Art. 75bis Abs. 2 2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 70 und 71 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 109 Verjährung

Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in 3 Jahren, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren.

Art. 118 Abs. 24 2

1 2 3 4

Die Verjährung tritt in drei Jahren ein.

BBl 2002 2673 BBl 2002 1649 SR 311.0 Falls die Revision des Strafgesetzbuches vom 23.3.2001 (Schwangerschaftsabbruch; BBl 2001 1338) in der Volksabstimmung angenommen wird, ist anstelle der vorliegenden Änderung von Artikel 118 Absatz 2 folgende Änderung von Artikel 118 Absatz 4 vorzunehmen: «Art. 118 Abs. 4: 4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein». Ausserdem ist die Änderung von Artikel 119 gegenstandslos und vom Bundesrat nicht in Kraft zu setzen.

2001-2611

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Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

Art. 119 Ziff. 1 viertes Lemma5 Die Verjährung tritt in drei Jahren ein.

Art. 178 Abs. 1 1

Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt in vier Jahren.

Art. 302 Abs. 3 3

In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in 2 Jahren ein.

Art. 333 Abs. 5 (neu)

5

Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen a.

die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht;

b.

die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert;

c.

die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes6;

d.

die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

II Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19277 wird wie folgt geändert: Art. 42 Ziff. 1 drittes Lemma Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der strafbaren Handlung einer längeren Verjährungsfrist

5

6 7

Falls die Revision des Strafgesetzbuches vom 23.3.2001 (Schwangerschaftsabbruch; BBl 2001 1338) in der Volksabstimmung angenommen wird, ist anstelle der vorliegenden Änderung von Artikel 118 Absatz 2 folgende Änderung von Artikel 118 Absatz 4 vorzunehmen: «Art. 118 Abs. 4: 4 In den Fällen der Absätze 1 und 3 tritt die Verjährung in drei Jahren ein». Ausserdem ist die Änderung von Artikel 119 gegenstandslos und vom Bundesrat nicht in Kraft zu setzen.

SR 313.0 SR 321.0

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Schweizerisches Strafgesetzbuch. Militärstrafgesetz

unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.

Art. 56bis Abs. 2 2

Wäre die Strafverfolgung bei Anwendung der Artikel 50 und 51 verjährt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern.

Art. 148b Verfolgungsverjährung

Die Verfolgung der Ehrverletzungen verjährt in vier Jahren.

Art. 183 Ziff. 1 1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt in einem Jahr. Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt in sechs Monaten. Die Unterbrechung der Verjährung der Vollstreckung der Disziplinarstrafe ist ausgeschlossen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

11709

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