Bundesbeschluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Usbekistan

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20022, beschliesst:

Art. 1 1

Das am 3. April 2002 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2002 6981

2002-1836

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